264 Spezieller Teil.
Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander die Möglichkeit
eines Bruchs des öffentlichen Friedens herbeigeführt hat. Daß
die Anreizung solche Gewalttätigkeiten wirklich zur Folge gehabt
oder auch nur eine zum Ausbruch derselben geneigte Strömung
wirklich hervorgerufen haben müßte, kann nicht verlangt werden,
denn der § 130 Strafgesetzbuchs will nur die Möglichkeit verhindern,
daß es zu einer Störung des öffentlichen Friedens
kommen könne. Dieser Friede aber würde als bereits gestört
bezeichnet werden müssen, wenn die Anreizung den Ausbruch
von Gewalttätigkeiten wirklich nach sich gezogen hätte, oder
auch nur die Bevölkerungsklassen von einer feindseligen Gesinnung
gegen einander wirklich ergriffen worden wären; wie
aber auch die Möglichkeit einer Störung des öffentlichen
Friedens schon dann vorliegt, wenn nur die Möglichkeit gegeben
ist, daß die Anreizung eine feindselige Gesinnung hervorrufen
kann, dieselbe also hierzu geeignet erscheint. Auch weisen.
die Worte des § 130 Strafgesetzbuchs „öffentlich anreizen“
darauf hin, daß die Anreizung sich weder hinsichtlich der Gesinnung
der verschiedenen Volksklassen gegen einander noch nach
außen hin wirksam erwiesen haben muß“.1)
Als strafbare Handlungen sind im Sinne des 8 5 des
Vereinsgesetzes solche Handlungen anzusehen, welche das hochverräterische
Unternehmen im Sinne der §§ 83—86 des Reichs-Strafgesetzbuchs
vorzubereiten bestimmt sind.) Dieser §s 5 hat
nicht die unmittelbare — d. h. der Aufforderung alsbald nachfolgende
— Ausführung der strafbaren Handlung zur Voraussetzung.
Denn wenn auch der Gesetzgeber von diesem Fall als
von der Regel — von der Absicht, den schädlichen Einwirkungen,
die von der Erörterung eines Antrages des in Rede stehenden
Inhalts auf die Gemüter einer leicht erregbaren, schnell zur
Tat schreitenden versammelten Menge zu erwarten sind, vorzubeugen
— ausgegangen sein mag, so spricht doch das Gesetz
selbst eine solche Beschränkung nicht aus. Dabei kommt es
auch überhaupt nicht darauf an, ob die Aufforderung (Anreizung)
von Erfolg begleitet gewesen ist oder nicht; und endlich
ist anzunehmen, daß erstere selbst sich nicht notwendig als straf-1)
Nr. 292 des R. u. Stsanz. v. 2) Val. auch § 360 Ziffer 11,
881. 9 110, 130, 111, 112 und 166 Sts#.
J.