216 Die Fiktion der Mchtiokeit des Grundbuchinhalts. § 44.
Voraussetzung hat und die Erwerbung sich aus den einzelnen Akten
zusammensetzt.)
Eine gewisse Grenze muß aber hier gezogen werden. Es muß
der Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu welchem der gute
Glaube vorhanden gewesen sein muß. Dieser kritische Zeitpunkt
ist bei allen dinglichen Rechten, welche dem Eintragungszwange unterliegen
und demnach nur durch die Eintragung im Grundbuch erworben
werden können, die Zeit der Stellung des Antrages auf Eintragung
beim Grundbuchamt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die
Eintragung nur dann den Erwerb vollendet, wenn die dingliche
Einigung vorausgegangen ist, folgt dieselbe nach, so ist der kritische
Zeitpunkt der der Einigung. Das B. G.B. hat mit dieser Entscheidung
die Auffassung der Preußischen Praxis zurückgewiesen,)
welche den guten Glauben nicht bloß zur Zeit der Anmeldung, sondern
auch zu der der Eintragung forderte. Daher nützt der gute Glaube
nichts zur Zeit des obligatorischen Vertrages oder der dinglichen
Einigung, wenn er in dem gedachten kritischen Zeitpunkte fehlt. 25)
Nachträglich erlangte Keuntniß von der Urrichtigkeit des
Grundbuchs schadet nichts.
Nach § 17 R.G.B. O. werden mehrere, dasselbe Recht betreffende
Anträge in der Weise behandelt, daß die später beantragte Eintragung
nicht vor Erledigung des früher gestellten Antrages erfolgen darf.
Ist z. B. ein Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs oder einer
Verfügungsbeschränkung vor dem Antrag auf Eintragung des von dem
gutgläubigen Dritten erworbenen dinglichen Rechtes präsentirt worden,
so kann es dem Letzteren nichts nützen, daß zur Zeit der Präsentation
seines Antrages das kollidirende Recht nicht eingetragen war.
8. Schutz des 8. Für das Preußische Recht bestand die Streitfrage, ob der
Nechtsnach= Schutz des gutgläubigen Erwerbers auch auf dessen Rechtsnachfolger
solgers. auszudehnen ist, und die Einrede der Schlechtgläubigkeit nicht
:4) Vgl. Johow, Begr. I S. 288 240; Regelsberger, § 34 S. 158.
25) Vgl. Obertrib., Bd. 22 S. 229; R.E. Bd. 14 S. 288; vgl. dagegen
die abweichende und vom B. G. B. angenommene Meinung Dernburg's
Preuß. Privatrecht Bd. I, § 202 Anm. 12; Dernburg- Hinrichs, S. 31
20) Wird eine Brieshypother abgetreten, so tritt der Erwerb erst mit
Uebergabe des Briefes ein (88 1154, 1117 B. G. B.). Es kann daher nicht der
Zeitpunkt der Abtretungserklärung, sondern der der Uebergabe des Brieses
maßgebend sein; vgl. § 1155 B. G.B.; Strecker S. 99. Anderer Ansicht
Hachenburg, S. 309.