Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  87.  1283

gesetzes  (GVBl.  S.  677)  werden  die  Gewerberäte  hinsichtlich  der  ihnen  erteilten  Befugnis
zur  Bewilligung  von  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  Arbeiterschutzgesetze  usw.  den
Distriktsverwaltungsbehörden  im  Sinne  des  Art.  153  des  Kostengesetzes  gleichgestellt.
München,  den  23.  Dezember  1918.
J.  A.
Unterleitner.  v.  Merkel.

 

Nr.  5191a  24.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1919.

Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GVBl.  S.  887,  wird
bestimmt:

1.  Die  Arzneitaxe  erhält  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1919  an  für  Bayern  die
Fassung  der  amtlichen  Ausgabe  der  Deutschen  Arzneitaxe  1919,  die  in  der  Weidmann'schen
Verlagsbuchhandlung  in  Berlin  SW.  68,  Zimmerstraße  94,  erschienen  ist.

2.  Die  Apotheken  haben  den  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen  (auch  Krankenkassen)  für
die  Arzneien  einen  Abschlag  von  den  Preisen  der  Deutschen  Arzneitaxe  in  der  Höhe  von
10  vom  Hundert  zu  gewähren,  wenn  der  dem  Abschlag  unterliegende  Betrag  binnen  3  Monaten
nach  Einreichung  der  Rechnung  bezahlt  wird.

Die  Pflicht  zur  Gewährung  des  Abschlags  besteht  nicht  bei  der  Abgabe  von  Heilsera,
von  Tuberkulin  in  unverdünntem  Zustande,  dann  von  fabrikmäßig  hergestellten  Zubereitungen,
die  nur  in  fertiger  Aufmachung  ohne  Zusatz  einer  handschriftlichen  Gebrauchsanweisung  abgegeben
  werden;  gegenüber  den  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  bestehenden  Krankenkassen
  besteht  ferner  die  Pflicht  nicht  bei  der  Abgabe  von  Mitteln,  die  zu  den  nach  Ziff.  2
der  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  November  1913,  GVl.  S.  768,  festgesetzten  Handverkaufspreisen
  abgegeben  werden.

Ergeben  sich  bei  der  Gewährung  des  Abschlags  Bruchteile  eines  Pfennigs,  so  sind  sie
auf  volle  Pfennige  ohne  weitere  Aufrundung  zu  erhöhen.

In  den  Arzneirechnungen  ist  der  Abschlag  auszuweisen.

3.  Die  mit  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1917  über  die  Arzneitaxe  für  1918,
GVl.  1917  S.  619,  den  Apothekern  erteilte  Berechtigung  zur  Erhebung  eines  Teuerungszuschlags
  bleibt  bis  auf  weiteres  in  Kraft.

München,  den  24.  Dezember  1918.

J.  A.
b.  Kuözinger.