Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Eben so die Aufstellung von Lehr—- 
gehilfen an solchen Volksschulen, wo die 
Zahl der Schuͤler zu groß ist, um von Ei- 
nem Lehrer gehoͤrig unterrichtet zu werden, 
und gleichwohl dieser Lehrer ein Einkommen 
bestzt, das den normalmäßigen Betrag um 
so viel uͤbersteigt, als zum Unterhalte eines 
Gehilfen ganz oder größtentheils zureicht, 
und im leztern Falle die noch erfoderliche Er- 
gänzung aus geeigneten Mitteln beigeschaft 
werden kann. 
4) Die Erhebung von Neben- 
Schulen zu öffentlichen ordentli- 
chen Volksschulen; die Errichtung 
neuer Schulen; die Anlegung von 
Filial Schulen, entweder durch einen 
eignen Lehrer, oder durch einen Schuldienst- 
Erspektanten, der dem Lehrer der Hauptschule 
beigegeben wird, und von diesem auch seinen 
Unterhalt erhält, und alfso die Filial Schule 
als Erbkurrent zu versehen hat. Alles mit der 
Bedingung, daß solche neue Einrichtungen 
nur da getroffen werden, wo sie durch örtli- 
che Lage, Entfernung und andere ähnliche 
Umstände nothwendig werden, und wo die 
Beischaffung der nöthigen Mittel in dem 
Wirkungs Kreise der betreffenden Kreis Ober- 
Administrazion liegt; endlich auch mit der 
ausdrücklichen Bestimmung, daß die Aufhe- 
bung bestehender Schulen, Verlegung der- 
selben in einen andern Ort, oder Vereinigung 
mit einer benachbarten Schule zum Gutach- 
ten vorbehalten bleiben. 
5) Die Errichtung von Arbeits- 
Schulen für Mädchen, und die Auf- 
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stellung der Lehrerinnen an densel- 
ben, vorausgesezt, daß die dazu erfoderlichen 
Kosten, ohne Abbruch der Beduͤrfnisse der 
Hauptschule, aus geeigneten Lokalmitteln 
aufgebracht werden koͤnnen. 
6) Die Versezung der Volks- 
Schullehrer von einem Schuldienst auf 
einen andern, mit der Bedingung: daß die- 
ses nur bei Schuldiensten gelte, die den Er- 
trag von Zoo fl. nicht erreichen; daß es nur 
in solchen Fällen geschehe, wo die Versezung 
wegen Uneinigkeit mit der Gemeinde, wegen 
des von dem Erstern verlornen Zutrauens u. 
s. w. nothwendig, oder in andern Rücksichten 
zweckmäßig erscheint; endlich, daß die Ver- 
sezung jederzeit in dem Schulgeschäáfte Proto- 
koll umständlich motivirt werde. 
7) Die Entfernung der Volks= 
Schullehrer und Lehrerinnen aus 
dem Dienste, wegen unsittlichen — Aerger- 
niß gebenden Lebenswandels, oder wegen 
Untauglichkeit und Untüchtigkeit, nach vor- 
hergegangener Untersuchung. 
8) Die Quieszirung und Ali- 
mentirung der durch Krankheit oder Al- 
ter gebrechlich und zu Versehung ihres Dien- 
stes gänzlich unfähig gewordenen Volks= 
Schullehrer und Lehrerinnen, mit 
dem Auftrage: die desfallsigen Verfügungen 
in dem Schulgeschäfts protobolle umständlich 
zu motiviren, und eine Uebersicht darüber 
dem jährlichen Hauptberichte beizufügen. 
) Die Verfügung von Gehalts- 
Verbesserungen für Volks Schul- 
lehrer und Lehrerinnen, mit der Be-
	        
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