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Eben so die Aufstellung von Lehr—-
gehilfen an solchen Volksschulen, wo die
Zahl der Schuͤler zu groß ist, um von Ei-
nem Lehrer gehoͤrig unterrichtet zu werden,
und gleichwohl dieser Lehrer ein Einkommen
bestzt, das den normalmäßigen Betrag um
so viel uͤbersteigt, als zum Unterhalte eines
Gehilfen ganz oder größtentheils zureicht,
und im leztern Falle die noch erfoderliche Er-
gänzung aus geeigneten Mitteln beigeschaft
werden kann.
4) Die Erhebung von Neben-
Schulen zu öffentlichen ordentli-
chen Volksschulen; die Errichtung
neuer Schulen; die Anlegung von
Filial Schulen, entweder durch einen
eignen Lehrer, oder durch einen Schuldienst-
Erspektanten, der dem Lehrer der Hauptschule
beigegeben wird, und von diesem auch seinen
Unterhalt erhält, und alfso die Filial Schule
als Erbkurrent zu versehen hat. Alles mit der
Bedingung, daß solche neue Einrichtungen
nur da getroffen werden, wo sie durch örtli-
che Lage, Entfernung und andere ähnliche
Umstände nothwendig werden, und wo die
Beischaffung der nöthigen Mittel in dem
Wirkungs Kreise der betreffenden Kreis Ober-
Administrazion liegt; endlich auch mit der
ausdrücklichen Bestimmung, daß die Aufhe-
bung bestehender Schulen, Verlegung der-
selben in einen andern Ort, oder Vereinigung
mit einer benachbarten Schule zum Gutach-
ten vorbehalten bleiben.
5) Die Errichtung von Arbeits-
Schulen für Mädchen, und die Auf-
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stellung der Lehrerinnen an densel-
ben, vorausgesezt, daß die dazu erfoderlichen
Kosten, ohne Abbruch der Beduͤrfnisse der
Hauptschule, aus geeigneten Lokalmitteln
aufgebracht werden koͤnnen.
6) Die Versezung der Volks-
Schullehrer von einem Schuldienst auf
einen andern, mit der Bedingung: daß die-
ses nur bei Schuldiensten gelte, die den Er-
trag von Zoo fl. nicht erreichen; daß es nur
in solchen Fällen geschehe, wo die Versezung
wegen Uneinigkeit mit der Gemeinde, wegen
des von dem Erstern verlornen Zutrauens u.
s. w. nothwendig, oder in andern Rücksichten
zweckmäßig erscheint; endlich, daß die Ver-
sezung jederzeit in dem Schulgeschäáfte Proto-
koll umständlich motivirt werde.
7) Die Entfernung der Volks=
Schullehrer und Lehrerinnen aus
dem Dienste, wegen unsittlichen — Aerger-
niß gebenden Lebenswandels, oder wegen
Untauglichkeit und Untüchtigkeit, nach vor-
hergegangener Untersuchung.
8) Die Quieszirung und Ali-
mentirung der durch Krankheit oder Al-
ter gebrechlich und zu Versehung ihres Dien-
stes gänzlich unfähig gewordenen Volks=
Schullehrer und Lehrerinnen, mit
dem Auftrage: die desfallsigen Verfügungen
in dem Schulgeschäfts protobolle umständlich
zu motiviren, und eine Uebersicht darüber
dem jährlichen Hauptberichte beizufügen.
) Die Verfügung von Gehalts-
Verbesserungen für Volks Schul-
lehrer und Lehrerinnen, mit der Be-