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weigern, wenn nicht besonde:s erhebliche Ur-
sachen vorhanden sind.
4) Der Grundhold ist verbunden, das
Erbrechtgur in wesenrlichem und baulichem
Sog,ande zu erhalten, und bei Gutsabschleifen
kaun der Erbrechtsverleiher auf Schadlos,
haltung klagen.
5) Ein neu zu bestimmender jährlicher
Kanon findet bei solchen, in Erbrecht um-
gewandelten Lehen nicht statt. Da, wo aber
hievon bisher jährliche Abgaben an den Pri-
vatlehenherrn zu entrichten waren, welche in
den neuen Erbrechtsbriefen ausdrücklich an-
geführt werden müssen, sind dieselben von
dem Grundholden in Zukunft unter dem
Namen einer Grundstift abzuführen.
6) Das in den allerhöchsten Verordnun-
gen vom 16. August 1810 und 31. Jaͤnner
1814 bestimmte Laudemium ist bei allen Ver-
aͤnderungen in dienender Hand zu entrichten;
von Kindern und Deszendenten aber bei dem
Todfalle ihres Erblassers erst dann, wenn
einer aus ihnen, oder auch ein Fremder das
Gut an sich bringt.
I) Die nach obigen gesezlichen Bestim-
mungen festzusezenden Prozente des wahren
Gmswerthes, welche als Laudemium in künf-
tigen Veränderungen zu nehmen find, sollen
dem neuen Erbrechtsbriefe auodrücklich ein-
verleibt werden.
8) Wenn der Erbrechter ohne Hinter—
lassung eines Erbens oder rechtmäßigen Nach-
kommen mit Tode abgeht, soll das Erbrechts,
Jut auf den Grundherrn heimfallen.
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.) Die Fertiggelder für die neuen Erb-
rechtsbriefe sind nach der provisorischen Tax-
ordnung vom 8. Oktober 1810 (Regierungs-
blatt 1810, LV. Stuͤck) zu berechnen, wo-
gegen aber die bisher entrichteten Lehenbriefs-
gebuͤhren wegfallen.
Bei dieser Gelegenheit wollen Wir
l10) die Obliegenheit Unserer dehenhol-
den in neuerliche Erinnerung bringen, ver-
mög welcher sie über ihre, auf obige Art er-
richtete, und von den Afterlehenleuten mit
unterzeichnete Erbrechtsverträge vor Ausfer-
tigung der neuen Erbrechtsbriefe, die aller-
höchstlehenherrliche Ratiffkazion nachzusuchen,
und zu solchem Ende diese Verträge in Uc-
und Abschriften den Lehenfassionen beizulegen
haben.
Diese allerhöchste Erldurerung wird durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Keunct-
niß gebracht.
München den 7. August 1815.
Max Josephp.
Graf von Montgelas.
Auf kniglichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
v*. Baumüller.
(Die Abtretung eines Privat Eigenthums für of-
fentliche Zwecke betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da bet angesonnenen Abtretungen des
Privac Eigenthums für öffentliche Zwecke ssch
mehrere Anstände ergeben haben, so find Wir