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lung oder Befoͤrderung zu gelangen sey, und
die dagegen eingereichten Gesuche oder Vor-
stellungen sollen ohne Entschließung zu den
Akten gelegt werden.
Damit diese Unsere aus landesväterlicher
Sorgfalt für die möglichste Vervollkommnung
der Rechts Verwaltung entsoringende, das
wahre Wohl Unserer getreuen Unterthanen
lediglich bezweckende Verordnung zu Jeder-
manns Wissenschaft gelange, und die im Ju-
stiFache bereits angestellten Staatsdiener zu
ihrer Beruhigung und Aufmunterung dar-
aus die Gewißheit erhalten, daß Beförde-
rungen durch Auszeichnung im Dienste allein,
aber auch sicher zu erreichen stehen, so be-
sehlen Wir, daß dieselbe durch das Regie-
rungsblatt öffentlich bekannt gemacht werde.
Wien den 24. Jänner 18185.
Maär Jose pf.
Vdt. Graf Reigersberg.
Euf koniglichen allerhochsten Befehl
der General--Sektetaͤr
von RNemmer.
(Allgemeine Bestimmung der Schulsprengel Ver-
bältnisse.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem die Verordnungen, welche wegen
Regultrung der Schulsprengel Pflichtigkeit
unterm 10. Mai 1810 und 4. September
1813. ergangen sind, in der Anwendung
mancherlei Anstände gefunden, und verschie=
dene Anfragen veranlaßt haben, ist beschlos-
sen worden, diese Verhältnisse mit Rücksicht
auf die über die Purifikazion der Pfarr-
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sprengel gegebenen Verordnungen vom 6.
März 1810 und 13. Juli 1811 (Reggebl.
138to. S. 177. und 1811. S. 391) in
ihrem ganzen Umfange zu bestimmen, und
darüber nachstehende allgemeine Verordnung
zu erlassen: ç
I. Der Schulsprengel wird in der Regel
durch den Pfarrsprengel bestimmr, und er-
streckt sich, wie dieser leztere, nicht nur auf
alle einzelnen zu einer Pfarrei gehörigen Ort-
schaften und Einzelnwohnungen oder soge:
nannten Einöden, sondern auch auf die zu
demselben Pfarrsprengel gehörigen einzelnen
Konfessionsverwandten Familien, die in ei:
nem der benachbarten Pfarrsprengel einer an-
dern Konfession wohnhaft sind.
II. Da jedoch die gänzliche Gleichstellung
des Schulsprengels mit dem Pfarrsprengel
in diesem ganzen Umfange nur da wirklich in
Anwendung kommen kann, wo sämtliche zu
einer Pfarrei gehörigen Familien in der Lage
sindt; ihre Kinder in eine Schule derselben
Pfarrei, entweder in dem Pfarrorte selbst
oder in einem ihrer Filial= oder Parochial:
orte schicken zu könmen; viele der bestehenden
Ofarrsorengel aber theils der Konfession nach
so vermischt, theils der örtlichen Lage nach
so zerstreur sind, daß für einzelne Parochial=
orte und Parochlanen der Besuch einer
Schule ihrer Pfarrei durch weite Entfernung
oder Ungangbarkelt der Wege oft sehr er-
schwert, bisweilen sogar ganz unmöglich ist:
so sind in solchen Fällen zur Erleichrerung
und Sicherung des Schulbesuches folgende
verdnderte Einrichtungen der Schulsrren-