Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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lung oder Befoͤrderung zu gelangen sey, und 
die dagegen eingereichten Gesuche oder Vor- 
stellungen sollen ohne Entschließung zu den 
Akten gelegt werden. 
Damit diese Unsere aus landesväterlicher 
Sorgfalt für die möglichste Vervollkommnung 
der Rechts Verwaltung entsoringende, das 
wahre Wohl Unserer getreuen Unterthanen 
lediglich bezweckende Verordnung zu Jeder- 
manns Wissenschaft gelange, und die im Ju- 
stiFache bereits angestellten Staatsdiener zu 
ihrer Beruhigung und Aufmunterung dar- 
aus die Gewißheit erhalten, daß Beförde- 
rungen durch Auszeichnung im Dienste allein, 
aber auch sicher zu erreichen stehen, so be- 
sehlen Wir, daß dieselbe durch das Regie- 
rungsblatt öffentlich bekannt gemacht werde. 
Wien den 24. Jänner 18185. 
Maär Jose pf. 
Vdt. Graf Reigersberg. 
Euf koniglichen allerhochsten Befehl 
der General--Sektetaͤr 
von RNemmer. 
  
(Allgemeine Bestimmung der Schulsprengel Ver- 
bältnisse.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem die Verordnungen, welche wegen 
Regultrung der Schulsprengel Pflichtigkeit 
unterm 10. Mai 1810 und 4. September 
1813. ergangen sind, in der Anwendung 
mancherlei Anstände gefunden, und verschie= 
dene Anfragen veranlaßt haben, ist beschlos- 
sen worden, diese Verhältnisse mit Rücksicht 
auf die über die Purifikazion der Pfarr- 
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sprengel gegebenen Verordnungen vom 6. 
März 1810 und 13. Juli 1811 (Reggebl. 
138to. S. 177. und 1811. S. 391) in 
ihrem ganzen Umfange zu bestimmen, und 
darüber nachstehende allgemeine Verordnung 
zu erlassen: ç 
I. Der Schulsprengel wird in der Regel 
durch den Pfarrsprengel bestimmr, und er- 
streckt sich, wie dieser leztere, nicht nur auf 
alle einzelnen zu einer Pfarrei gehörigen Ort- 
schaften und Einzelnwohnungen oder soge: 
nannten Einöden, sondern auch auf die zu 
demselben Pfarrsprengel gehörigen einzelnen 
Konfessionsverwandten Familien, die in ei: 
nem der benachbarten Pfarrsprengel einer an- 
dern Konfession wohnhaft sind. 
II. Da jedoch die gänzliche Gleichstellung 
des Schulsprengels mit dem Pfarrsprengel 
in diesem ganzen Umfange nur da wirklich in 
Anwendung kommen kann, wo sämtliche zu 
einer Pfarrei gehörigen Familien in der Lage 
sindt; ihre Kinder in eine Schule derselben 
Pfarrei, entweder in dem Pfarrorte selbst 
oder in einem ihrer Filial= oder Parochial: 
orte schicken zu könmen; viele der bestehenden 
Ofarrsorengel aber theils der Konfession nach 
so vermischt, theils der örtlichen Lage nach 
so zerstreur sind, daß für einzelne Parochial= 
orte und Parochlanen der Besuch einer 
Schule ihrer Pfarrei durch weite Entfernung 
oder Ungangbarkelt der Wege oft sehr er- 
schwert, bisweilen sogar ganz unmöglich ist: 
so sind in solchen Fällen zur Erleichrerung 
und Sicherung des Schulbesuches folgende 
verdnderte Einrichtungen der Schulsrren-
	        
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