Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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lung  oder  Befoͤrderung  zu  gelangen  sey,  und
die  dagegen  eingereichten  Gesuche  oder  Vorstellungen
  sollen  ohne  Entschließung  zu  den
Akten  gelegt  werden.

Damit  diese  Unsere  aus  landesväterlicher
Sorgfalt  für  die  möglichste  Vervollkommnung
der  Rechts  Verwaltung  entsoringende,  das
wahre  Wohl  Unserer  getreuen  Unterthanen
lediglich  bezweckende  Verordnung  zu  Jedermanns
  Wissenschaft  gelange,  und  die  im  JustiFache
  bereits  angestellten  Staatsdiener  zu
ihrer  Beruhigung  und  Aufmunterung  daraus
  die  Gewißheit  erhalten,  daß  Beförderungen
  durch  Auszeichnung  im  Dienste  allein,
aber  auch  sicher  zu  erreichen  stehen,  so  besehlen
  Wir,  daß  dieselbe  durch  das  Regierungsblatt
  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Wien  den  24.  Jänner  18185.

Maär  Jose  pf.

Vdt.  Graf  Reigersberg.
Euf  koniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General--Sektetaͤr
von  RNemmer.

 

(Allgemeine  Bestimmung  der  Schulsprengel  Verbältnisse.)



Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  die  Verordnungen,  welche  wegen
Regultrung  der  Schulsprengel  Pflichtigkeit
unterm  10.  Mai  1810  und  4.  September
1813.  ergangen  sind,  in  der  Anwendung
mancherlei  Anstände  gefunden,  und  verschiedene
  Anfragen  veranlaßt  haben,  ist  beschlossen
  worden,  diese  Verhältnisse  mit  Rücksicht
auf  die  über  die  Purifikazion  der  Pfarr-74



sprengel  gegebenen  Verordnungen  vom  6.
März  1810  und  13.  Juli  1811  (Reggebl.
138to.  S.  177.  und  1811.  S.  391)  in
ihrem  ganzen  Umfange  zu  bestimmen,  und
darüber  nachstehende  allgemeine  Verordnung
zu  erlassen:  ç

I.  Der  Schulsprengel  wird  in  der  Regel
durch  den  Pfarrsprengel  bestimmr,  und  erstreckt
  sich,  wie  dieser  leztere,  nicht  nur  auf
alle  einzelnen  zu  einer  Pfarrei  gehörigen  Ortschaften
  und  Einzelnwohnungen  oder  soge:
nannten  Einöden,  sondern  auch  auf  die  zu
demselben  Pfarrsprengel  gehörigen  einzelnen
Konfessionsverwandten  Familien,  die  in  ei:
nem  der  benachbarten  Pfarrsprengel  einer  andern
  Konfession  wohnhaft  sind.

II.  Da  jedoch  die  gänzliche  Gleichstellung
des  Schulsprengels  mit  dem  Pfarrsprengel
in  diesem  ganzen  Umfange  nur  da  wirklich  in
Anwendung  kommen  kann,  wo  sämtliche  zu
einer  Pfarrei  gehörigen  Familien  in  der  Lage
sindt;  ihre  Kinder  in  eine  Schule  derselben
Pfarrei,  entweder  in  dem  Pfarrorte  selbst
oder  in  einem  ihrer  Filial=  oder  Parochial:
orte  schicken  zu  könmen;  viele  der  bestehenden
Ofarrsorengel  aber  theils  der  Konfession  nach
so  vermischt,  theils  der  örtlichen  Lage  nach
so  zerstreur  sind,  daß  für  einzelne  Parochialorte
  und  Parochlanen  der  Besuch  einer
Schule  ihrer  Pfarrei  durch  weite  Entfernung
oder  Ungangbarkelt  der  Wege  oft  sehr  erschwert,
  bisweilen  sogar  ganz  unmöglich  ist:
so  sind  in  solchen  Fällen  zur  Erleichrerung
und  Sicherung  des  Schulbesuches  folgende
verdnderte  Einrichtungen  der  Schulsrren-