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Königlich-Baierisches
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Re gierungssblat t.
XXXVI. Stück. München, Samstag den 0. September 1315.
Verordnung.
(Die ehemaligen Passiv-Lehen des Staats-Ver-
mögens betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
A- Wir durch Unsere allerhöchste Ent-
schließung vom 17. April 1807 sämtliche
Passiv-behen des Staates als freies Eigen-
thum desselben erklärten, verhießen Wir zu-
gleich denjenigen ehemaligen Lehenherren,
welche dadurch an wirklichen Einkünften ver-
lieren würden, Entschédigung nach einem
billigen Maßstabe. Diesen bestimmen Wir
nun dahin, daß den ehemaligen Lehenherren
bei den einschlagenden Rentämtern eine jähr-
liche Geldrente angewiesen werden soll, die
dem auf ein Jahr treffenden Betrage ihren
vormaligen lehenherrlichen Einkänfte, nach
einem zwanzigjährtgen Durchschnitte berech-
nec, gleich kommt; daß also, wenn z. B.
die nachgewiesenen rechtmäßigen Einkünfte
in zwanzig Jahren t00 fl. betrugen, die
Emschädigung auf § fl. jaährlich festzuse-
zen ist.
Unsere Finanz Direkzionen haben hie-
nach die Gesuche solcher ehemaligen Lehen-
herren zu behandeln, jedoch vor Anweisung
der Enrschädigung Unsere Genehmigung
einzuholen.
München den 18. August 1815.
Max Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General Sekretä#
G. von Geiger.
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