Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Königlich-Baierisches 
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Re gierungssblat t. 
  
XXXVI. Stück. München, Samstag den 0. September 1315. 
  
Verordnung. 
  
(Die ehemaligen Passiv-Lehen des Staats-Ver- 
mögens betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
A- Wir durch Unsere allerhöchste Ent- 
schließung vom 17. April 1807 sämtliche 
Passiv-behen des Staates als freies Eigen- 
thum desselben erklärten, verhießen Wir zu- 
gleich denjenigen ehemaligen Lehenherren, 
welche dadurch an wirklichen Einkünften ver- 
lieren würden, Entschédigung nach einem 
billigen Maßstabe. Diesen bestimmen Wir 
nun dahin, daß den ehemaligen Lehenherren 
bei den einschlagenden Rentämtern eine jähr- 
liche Geldrente angewiesen werden soll, die 
dem auf ein Jahr treffenden Betrage ihren 
vormaligen lehenherrlichen Einkänfte, nach 
einem zwanzigjährtgen Durchschnitte berech- 
nec, gleich kommt; daß also, wenn z. B. 
die nachgewiesenen rechtmäßigen Einkünfte 
in zwanzig Jahren t00 fl. betrugen, die 
Emschädigung auf § fl. jaährlich festzuse- 
zen ist. 
Unsere Finanz Direkzionen haben hie- 
nach die Gesuche solcher ehemaligen Lehen- 
herren zu behandeln, jedoch vor Anweisung 
der Enrschädigung Unsere Genehmigung 
einzuholen. 
München den 18. August 1815. 
Max Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General Sekretä# 
G. von Geiger. 
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