Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblaea tt. 
  
XXXVI. Stück. München, Mittwoch den 20. September 1815. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die allgemeine Landesbewaffnung betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wrend Wir Uns mit besonderem Wohl- 
gefallen von dem zweckmässigen und wirk- 
samen Eifer überzeugen, mit welchem von 
Unsern Zivil; und Militär Behöärden den 
wegen Organisaziov der allgemeinen Landes- 
bewaffnung von Uns erlassenen Verordnun= 
gen entsprochen, und diese Anstale ihrer Voll- 
kommenheit immer näher gebracht wird, — 
muß es Uns um so unangenehmer seyn, von 
verschiedenen Seiten die Klage zu hören, 
daß einige Behörden mit den zu Beferde- 
rung der Anstalt an sich nothwendigen An- 
ordnungen auch solche Verfügungen in Ver- 
bindung sezen, welche Unsern Unterthanen 
unnöthiger Weise Kosten verursachen, deren 
Ueberbürdung ihnen besonders unter den 
dermaligen Verhältnissen schwer sallen muß, 
und von welchen sie nach Unsern mehrmal 
ertheilten ausdrücklichen Befehlen frei blei- 
ben sollen. 
Wir sehen Uns daher veranlaßt, hiemit 
ernstlich zu befehlen, daß die Unisormirung 
der Landwehr auf dem platten Lande durch- 
aus weder durch direkten, noch indirekten 
Zwang bewirkt, und keinem Unterthane, 
welcher sich nicht ganz fceiwillig uniformiren 
will, mehr, als die Tragung der im Dienste 
vorgeschriebenen Armbinde zugemuther wer- 
den soll. Eben so sollen die Anschaffungen 
von musikalischen Instrumenten, Uniformi- 
rung von Musikbanden sf. a. Auslagen durch- 
aus nur nach erfolgter spezieler Genehmi- 
gung Unserer einschlägigen Ministerien statt 
finden, die hiefür erfoderlichen Fonds aber 
auf jenem Wege beigeschafft werden, wel- 
cher für die übrigen Komminalbedürfnisse 
vorgeschrieben ist. 
Wier erneuern zu diesem Ende in Hinsicht 
aller Leistungen, welche von Unsern Unter- 
thanen in Beziehung auf die allgemeine 
Landesbewaffnung gefodert werden könnten, 
Unsere Verordnung voin 18. Oktober 1808 
(Regierungoblatt S. 2554.) und 16. Au- 
Zust 1310 (Regierungsblatt S. 673.) und 
werden die hierin angeordneten Strafen ge- 
gen diesenigen, welche entgegen handeln, 
ohne Nachsicht vollziehen lassen. 
München den 10. September 1815. 
Max Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen ollerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
v. Baumüller. 
('40)
	        
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