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Artikel IV.
Die gegenwärtige Convenrion soll bis
zum 1sten Januar 1842 in Kraft bleiben,
und über diesen Zeitpunke hinaus noch auf
die Dauer von sechs Jahren; vorausgesetze,
daß keiner der hohen conerahirenden Theile
dem andern seine Absiche, die Wirkung des.
Vertrags am 1 sten Januar 1842 aufhören
zu lassen, 6 Monate vor Ablauf dieses Termins
erklärt hat, und vorausgesetzt, daß
auch keiner der hohen contrahirenden Theile
dem andern seine Absicht, diesen Traktat am
tsten Januar 1848 erlöschen zu lassen, 6
Monate vor dem Eintritte dieses Termins
angezeige har, so soll die gegenwärtige Convention
bis zum 1sten Januar 1854 und
über diesen Zeitpunkt hinaus noch bis zum
Ablaufe eines Zeitraums von zwölf Monaten
bestehen, nachdem die eine oder die andere
der hohen contrahirenden Mächte der
anderen ihre Absicht, denselben aufzuheben,
wird zu erkennen gegeben haben; indem
eine jede der hohen contrahirenden Mächte
sich das Recht vorbehälct, der anderen eine
solche Erklärung zugehen zu lassen; wie denn
auch hiermit zwischen ihnen festgesetzt wird,
daß gegenwärtiger Vertrag mit allen darin
enthaltenen Bestimmungen, nach dem Ablaufe
von zwölf Monaten, von dem Zeitpunkte
an gerechnec, wo die eine der hohen
contrahirenden Mächte jene Erklärung von
Seiten der anderen Macht wird erhalten
haben, für beide Mächte nicht mehr verbindlich
sein soll.
Artikel V.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifzirt
und die Ratifikations = Urkunden sollen
Artiele IV.
The present Convention shall be in
force until the 1 00 of January 1842; and
fürther, for the term of Six Vears; provided
neither of the High Contracting
Parties shall have given to the other Six
Months previous notice that the same
shall cease to be in force on the said
1½ of January 1842; and if neither
Party shall have given to the other Six
Months previous notice that the present
Convention shall cease on the 1##day
.f January 1848, thenu the present Conventuon
shall further remain in force until
the 155 day of January 1854; and further.
until the end of Twelve Months alter
either of the High Contracting Parties
shall have given notice to the other of
its intention to terminate the Same; —
Each of The High Contracting Parties
reserving to Itself the right of giving
such notice to the other. — And it is
hereby agreed between Them, that at
ihe expiration of Twelve Months after
Such notice shall have been received
by either Party from the other, this Convention,
and all the provisions thereof
Shall altogether cease and determine.
Article V.
The present Conwention shall be
ratiied, and the Ratifications thereof