Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Artikel  IV.

Die  gegenwärtige  Convenrion  soll  bis
zum  1sten  Januar  1842  in  Kraft  bleiben,
und  über  diesen  Zeitpunke  hinaus  noch  auf
die  Dauer  von  sechs  Jahren;  vorausgesetze,
daß  keiner  der  hohen  conerahirenden  Theile

dem  andern  seine  Absiche,  die  Wirkung  des.

Vertrags  am  1  sten  Januar  1842  aufhören
zu  lassen,  6  Monate  vor  Ablauf  dieses  Termins
  erklärt  hat,  und  vorausgesetzt,  daß
auch  keiner  der  hohen  contrahirenden  Theile
dem  andern  seine  Absicht,  diesen  Traktat  am
tsten  Januar  1848  erlöschen  zu  lassen,  6
Monate  vor  dem  Eintritte  dieses  Termins
angezeige  har,  so  soll  die  gegenwärtige  Convention

  bis  zum  1sten  Januar  1854  und

über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  noch  bis  zum
Ablaufe  eines  Zeitraums  von  zwölf  Monaten
  bestehen,  nachdem  die  eine  oder  die  andere
  der  hohen  contrahirenden  Mächte  der
anderen  ihre  Absicht,  denselben  aufzuheben,
wird  zu  erkennen  gegeben  haben;  indem
eine  jede  der  hohen  contrahirenden  Mächte
sich  das  Recht  vorbehälct,  der  anderen  eine
solche  Erklärung  zugehen  zu  lassen;  wie  denn
auch  hiermit  zwischen  ihnen  festgesetzt  wird,
daß  gegenwärtiger  Vertrag  mit  allen  darin
enthaltenen  Bestimmungen,  nach  dem  Ablaufe
  von  zwölf  Monaten,  von  dem  Zeitpunkte
  an  gerechnec,  wo  die  eine  der  hohen
contrahirenden  Mächte  jene  Erklärung  von
Seiten  der  anderen  Macht  wird  erhalten
haben,  für  beide  Mächte  nicht  mehr  verbindlich
  sein  soll.

Artikel  V.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifzirt
  und  die  Ratifikations  =  Urkunden  sollen

Artiele  IV.

The  present  Convention  shall  be  in
force  until  the  1  00  of  January  1842;  and
fürther,  for  the  term  of  Six  Vears;  provided

  neither  of  the  High  Contracting

Parties  shall  have  given  to  the  other  Six
Months  previous  notice  that  the  same
shall  cease  to  be  in  force  on  the  said
1½  of  January  1842;  and  if  neither
Party  shall  have  given  to  the  other  Six
Months  previous  notice  that  the  present
Convention  shall  cease  on  the  1##day
.f  January  1848,  thenu  the  present  Conventuon
  shall  further  remain  in  force  until
the  155  day  of  January  1854;  and  further.
until  the  end  of  Twelve  Months  alter
either  of  the  High  Contracting  Parties
shall  have  given  notice  to  the  other  of
its  intention  to  terminate  the  Same;  —
Each  of  The  High  Contracting  Parties
reserving  to  Itself  the  right  of  giving
such  notice  to  the  other.  —  And  it  is
hereby  agreed  between  Them,  that  at
ihe  expiration  of  Twelve  Months  after

Such  notice  shall  have  been  received

by  either  Party  from  the  other,  this  Convention,
  and  all  the  provisions  thereof
Shall  altogether  cease  and  determine.

Article  V.

The  present  Conwention  shall  be
ratiied,  and  the  Ratifications  thereof