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strafrecht zu. Bezüglich der FPÜ. ist dies ohne weiteres
verständlich. Daß auch die FF., die, wie bereits dargelegt,
hauptsächlich Verletzungen einer fremden Rechtssphäre bedeuten,
ohne Rücksicht auf den Wert des entwendeten
Gegenstandes und die Größe des verursachten Schadens
dem bloß polizeilichen Uhnrechte eingefügt wurden,
erklärt sich aus den damals im diesrh. Bayern herrschenden
polizeistaatlichen Bestrebungen, nicht nur die reinen Administrativ-
und Polizeisachen, sondern auch diegeringeren
Rechtsverletzungen der kriminellen Gerichtsbarkeit zu
entziehen und dieselben zur Mehrung des splendor der Polizeibehörden
diesen zur Verbescheidung zuzuweisen. Man ging
aber, wie gesagt, noch weiter und wies die FF. schlechthin,
ohne jede Berücksichtigung der Höhe des Schadens, dem
Polizeistrafrechte zu. Nach den Motiven liegen ‚‚die Gründe
dieser Ausdehnung des polizeistrafrechtlichen Gebietes
teils in der lokalen Verschiedenheit der Preise der Walderzeugnisse,
so daß es bei Berücksichtigung des Wertes vom
Zufalle abhinge, ob jemand polizeistrafrechtlich oder kriminell
abgestraft würde, teils in der außerordentlichen Häufigkeit
der Forstentwendungen und Forstbeschädigungen, woraus
sich die Notwendigkeit einer einfachen und raschen Erledigung,
sowie einer erleichterten Beweisführung ergibt, da
es nicht so fast auf strenge, als vielmehr auf schleunige und
sicher treffende Bestrafung ankommen kann“ (V.d.K.d.A.
1851, Mot. zu Art. 40-65).
Diese Auffassung verlor ihre Bedeutung, als man im
Jahre 1861 ein Polizeistrafgesetzbuch schuf, dem man prinzipiell
nur die wahren Polizeiübertretungen zuteilte,
sei’s durch ausdrückliche Aufnahme in das genannte Gesetzbuch,
sei’s durch dessen Bezugnahme auf bestehende Spezialgesetze
rein polizeilichen Charakters. Das letztere ist in
Art. 230 bezüglich der FPÜ. geschehen. Hingegen hat man
alle Rechtsverletzungen, und zwar auch die causae minores
wie die FF. dem kriminellen Gebiete, nämlich dem
gleichzeitig erlassenen Strafgesetzbuch zugeteilt (Art. 293
StGB. vom Jahre 1861).
Im Sinne einer konsequenten Durchführung des Prinzipes
der Trennung von Polizei- und Kriminal-Unrecht hätte