Hauptbestimmungen des Gotthardvertrages. 269
ist. Erst in neuester Zeit entstand eine kleine Controverse über die Verwendung
des eingetretenen Ueberschusses des Baucapitales.
Im Einzelnen ist Folgendes zu sagen:
I. Durch den Gotthardvertrag wurde das völkerrechtliche
Versprechen einer donatio sub modo vereinbart.
Als internationale Vertragscontrahenten erscheinen nur die betheiligten
Staatskörper. Für die subjective Rechtsstellung relevirt die Thatsache nicht,
daß eine Reihe von Geldbeträgen in Folge gewisser Unterverpflichtungen der
Schweizerischen Cantone und Eisenbahngesellschaften zusammenfloß — eine Erscheinung,
die sich auch in den zwei andern Staaten wiederholte. Die Bafis
des internationalen Gotthardvertrages war das genannte völkerrechtliche Versprechen,
an welches alle Contrahenten direct und selbständig inter se gebunden
waren.
Die Gotthardunternehmung oder -Gesellschaft nahm am internationalen Vertrage
keinen Theil: der letztere war also für sie grundsätzlich eine res inter
alios acta. Die Gesellschaft bestand ja überhaupt zur Zeit des Abschlusses
der Convention noch gar nicht. Es mußte deswegen einem der Contrahenten
die Aufgabe zufallen für die Ausführung derjenigen Zweckbestimmung zu
sorgen, unter welcher die internationalen Geldsummen versprochen und später
zusammengelegt worden sind. Zu dieser juristischen Rolle wurde naturgemäß
die Schweiz, in deren Gebiet ja die Bahn zu erstellen und zu betreiben war,
Mit dem Gesagten steht in innigem Zusammenhange die Thatsache, daß
der Gotthardvertrag vollkommen correct unterscheidet zwischen denjenigen Pflichten,
welche die eigentlichen Contrahenten übernahmen und denjenigen, welche
als der Gesellschaft auferlegt zu betrachten waren.
Zur richtigen Würdigung des völkerrechtlichen Schenkungsversprechens muß
hier noch folgendes gesagt werden:
1. Die drei subventionirenden Staaten waren gemäß dem internationalen
Uebereinkommen verpflichtet die ursprünglich versprochenen und
nachher ergänzten Capitalien einzuzahlen. Es entstand aus jenen
Obligationen eine völkerrechtliche actio praescriptis verbis. Dieser
Klage gegenüber hätten die in der Auszahlung säumigen Contrahenten
nicht etwa darauf hinweisen können, daß zuerst gewisse unterverpflichtete
Gesellschaften oder Municipien belangt werden: die drei
Staaten waren nicht Bürgen, sondern directe Schuldner. Allerdings
ging die aus der Schenkung entstandene Verpflichtung nicht etwa
so weit, daß die subventionirenden Staaten als Solidarschuldner
(correi debendi) aufgefaßt werden konnten.
2. Als Beschenkter erscheint der Schweizerische Staat, allein die Schenkung
war an einen Modus geknüpft. Die Schweiz mußte sich nämlich
völkerrechtlich direct und selbständig verpflichten, dafür zu sorgen: