Metadata : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

Hauptbestimmungen  des  Gotthardvertrages.  269

ist.  Erst  in  neuester  Zeit  entstand  eine  kleine  Controverse  über  die  Verwendung
  des  eingetretenen  Ueberschusses  des  Baucapitales.

Im  Einzelnen  ist  Folgendes  zu  sagen:

I.  Durch  den  Gotthardvertrag  wurde  das  völkerrechtliche
Versprechen  einer  donatio  sub  modo  vereinbart.

Als  internationale  Vertragscontrahenten  erscheinen  nur  die  betheiligten
Staatskörper.  Für  die  subjective  Rechtsstellung  relevirt  die  Thatsache  nicht,
daß  eine  Reihe  von  Geldbeträgen  in  Folge  gewisser  Unterverpflichtungen  der
Schweizerischen  Cantone  und  Eisenbahngesellschaften  zusammenfloß  —  eine  Erscheinung,
  die  sich  auch  in  den  zwei  andern  Staaten  wiederholte.  Die  Bafis
des  internationalen  Gotthardvertrages  war  das  genannte  völkerrechtliche  Versprechen,
  an  welches  alle  Contrahenten  direct  und  selbständig  inter  se  gebunden
  waren.

Die  Gotthardunternehmung  oder  -Gesellschaft  nahm  am  internationalen  Vertrage
  keinen  Theil:  der  letztere  war  also  für  sie  grundsätzlich  eine  res  inter
alios  acta.  Die  Gesellschaft  bestand  ja  überhaupt  zur  Zeit  des  Abschlusses
der  Convention  noch  gar  nicht.  Es  mußte  deswegen  einem  der  Contrahenten
die  Aufgabe  zufallen  für  die  Ausführung  derjenigen  Zweckbestimmung  zu
sorgen,  unter  welcher  die  internationalen  Geldsummen  versprochen  und  später
zusammengelegt  worden  sind.  Zu  dieser  juristischen  Rolle  wurde  naturgemäß
die  Schweiz,  in  deren  Gebiet  ja  die  Bahn  zu  erstellen  und  zu  betreiben  war,

Mit  dem  Gesagten  steht  in  innigem  Zusammenhange  die  Thatsache,  daß
der  Gotthardvertrag  vollkommen  correct  unterscheidet  zwischen  denjenigen  Pflichten,
  welche  die  eigentlichen  Contrahenten  übernahmen  und  denjenigen,  welche
als  der  Gesellschaft  auferlegt  zu  betrachten  waren.

Zur  richtigen  Würdigung  des  völkerrechtlichen  Schenkungsversprechens  muß
hier  noch  folgendes  gesagt  werden:

1.  Die  drei  subventionirenden  Staaten  waren  gemäß  dem  internationalen
  Uebereinkommen  verpflichtet  die  ursprünglich  versprochenen  und
nachher  ergänzten  Capitalien  einzuzahlen.  Es  entstand  aus  jenen
Obligationen  eine  völkerrechtliche  actio  praescriptis  verbis.  Dieser
Klage  gegenüber  hätten  die  in  der  Auszahlung  säumigen  Contrahenten
  nicht  etwa  darauf  hinweisen  können,  daß  zuerst  gewisse  unterverpflichtete
  Gesellschaften  oder  Municipien  belangt  werden:  die  drei
Staaten  waren  nicht  Bürgen,  sondern  directe  Schuldner.  Allerdings
ging  die  aus  der  Schenkung  entstandene  Verpflichtung  nicht  etwa
so  weit,  daß  die  subventionirenden  Staaten  als  Solidarschuldner
(correi  debendi)  aufgefaßt  werden  konnten.

2.  Als  Beschenkter  erscheint  der  Schweizerische  Staat,  allein  die  Schenkung
  war  an  einen  Modus  geknüpft.  Die  Schweiz  mußte  sich  nämlich
völkerrechtlich  direct  und  selbständig  verpflichten,  dafür  zu  sorgen: