Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.  1407

Erklärung  als  verweigert  oder  ein  früheres  Vorbringen  derselben  als  zurückgenommen
  anzusehen  ist.

§.  42.  Gegen  ein  auf  Grund  des  S.  41  ergangenes  Urtheil  steht  der
nicht  erschienenen  Partei  der  Einspruch  (§.  38)  zu,  sofern  sie  durch  Naturereignisse
  oder  andere  unabwendbare  Zufälle  am  Erscheinen  verhindert  war.
Dies  ist  der  Partei  in  dem  Urtheil  zu  eröffnen.  Die  Ansetzung  des  neuen
Verhandlungstermins  erfolgt  nur,  wenn  ein  Verhinderungsgrund  der  bezeichneten
  Art  binnen  der  Einspruchsfrist  glaubhaft  gemacht  ist.

Im  Uebrigen  gilt  ein  auf  Grund  des  §.  41  ergangenes  Urtheil  nicht  als
Versäumnißurtheil.

§.  43.  Die  Beweisaufnahme  erfolgt  in  der  Regel  vor  dem  Gewerbeerichte.

  Sie  kann  nur  in  den  Fällen  der  §§.  337,  340,  347,  399,  441  der
Kirtlprozeßordnung  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  oder  mittelst  Ersuchens
einem  Amtsgerichte  übertragen  werden.

Die  Beweisaufnahme  ist  auch  dann  zu  bewirken,  wenn  die  Parteien  oder
eine  derselben  in  dem  für  die  Beweisaufnahme  bestimmten  Termine  nicht
erscheinen.

!  §.  44.  Beschließt  das  Gericht  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen,
  so  sind  dieselben,  falls  sie  nicht  von  den  Parteien  zur  Stelle
gebracht  sind,  zu  laden.  Von  der  Ladung  der  Sachverständigen  kann  abgesehen
  werden,  wenn  schriftliche  Begutachtung  angeordnet  wird.

Die  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  nur,  wenn
das  Gericht  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemäßen  Aussage
  für  nothwendig  erachtet  oder  wenn  eine  Partei  dieselbe  beantragt.  Die
Bestimmungen,  nach  welchen  die  Beeidigung  in  gewissen  Fällen  unzulässig  ist
(C.  Pr.  O.  E.  358),  bleiben  unberührt.

5.  45.  Ob  die  Leistung  eines  zugeschobenen  oder  zurückgeschobenen  Eides
durch  bedingtes  Urtheil  oder  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen  sei,  bestimmt
das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

§.  46.  Erscheint  der  Schwurpflichtige  in  dem  zur  Leistung  eines  Eides
bestimmten  Termine  nicht,  so  ist  der  Eid  ohne  Weiteres  als  verweigert  anzusehen.
  Dem  Verfahren  ist  Fortgang  zu  geben.

Der  Schwurpflichtige  kann  binnen  einer  Nothfrist  von  drei  Tagen  nach
dem  Termine  sich  zur  nachträglichen  Leistung  des  Eides  erbieten.  Auf  ein
inzwischen  ergangenes  Urtheil  finden  die  Bestimmungen  des  §.  647  der  Civilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.  Ein  solches  Urtheil  ist,  wenn  der
Eid  nachträglich  geleistet  wird,  insoweit  aufzuheben,  als  es  auf  der  Annahme
der  Eidesverweigerung  beruht.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  auch  in  dem  zur  nachträglichen  Eidesleistung
bestimmten  Termine  nicht,  so  findet  ein  nochmaliges  Erbieten  zur  Eidesleistung
nicht  statt.

§.  47.  Ueber  die  Verhandlung  vor  dem  Gewerbegerichte  ist  ein  Protokoll
aufzunehmen.  Dasselbe  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber
zu  unterzeichnen.  *m

48.  Das  Urtheil  ist  in  dem  Termine,  in  welchem  die  Verhandlung
geschlossen  wird,  zu  verkünden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  erfolgt  die  Verkündung
  in  einem  sofort  anzuberaumenden  Termine,  welcher  nicht  über  drei
Tage  hinaus  anberaumt  werden  soll.

Die  Wirksamkeit  der  Verkündung  des  Urtheils  ist  von  der  Anwesenheit  der
Parteien  und  der  Beisitzer  nicht  abhängig.

§.  49.  Aus  dem  Urtheile  müssen  ersichtlich  sein:

1.  die  Mitglieder  des  Gerichts,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt

haben,

 

2.  die  Parteien,

3.  das  Sach=  und  Streitverhältniß  in  gedrängter  Darstellung  nebst  den
wesentlichen  Entscheidungsgründen,

4.  der  Spruch  des  Gerichts  in  der  Hauptsache  und  in  Betreff  der  Kosten.

Der  Betrag  der  letzteren  soll,  soweit  er  sofort  zu  ermitteln  ist,  im  Urtheil
  festgesetzt  werden.
Das  Urtheil  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.