Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Herrschafts= und Ortsgerichte. 
Seine königliche Majestäkt genehmigten 
auf die Anträge der einschlägigen General- 
Kreiskommissariate die Bildung folgender 
Ortsgerichte. 
Im Mainkreise: 
(Ortsgericht Döhlau.) 
Der Gutobestszer, der königliche Auf- 
schlags Komrolleur Zehelein, bildet aus 
dem Patrimonialgerichte Döhlau ein pu- 
rifizirtes Ortsgericht, welches in den Orten 
Doͤhlau und Moschendorf mit der 
dortigen Papiermuͤhle 72 staͤndige Gerichts- 
sassen, im Landgerichte Hof begreifen wird. 
Muͤnchen den 1. Dezember 1815. 
(Ortsgericht Siegriz.) 
Der koͤnigliche wuͤrttembergische Gene- 
rallieutenant Freiherr von Seckendorf, 
bildet mittels Austausches seiner zerstreuten 
Gerichtssassen im Steuerdistrikte Siegriz, 
zunächst des Ortsgerichtes Unterleinleiter ein 
und Veilbronn, mit 530 ständigen Fa- 
milien im Landgerichke Ebermannstade, ent- 
halten wird. 
München den 6, Dezember 1815. 
Im Ober Donaukrelse: 
(Ortsgericht Wesiheim.) 
Der königliche Kämerer Jakob Wil- 
helm von Langenmantel, bildet das 
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bisherige Patrimonialgericht Westheim 
dergestalt zu einem Ortsgerichte, daß es in 
den Oreen Westheim, Kobel und Neu- 
saß, kandgerichts Göggingen, 63 angeses- 
sene Familien enthalte. 
München den 6. Dezem'er *nr 
Im Unter Donaukreise: 
(Ortsgericht Hienhard.) 
Der königliche Postmeister zu Eich- 
städt Freiherr von Dürniß verwandelt 
sein bisheriges Patrimonialgericht zu Hien= 
hard Landgerichts Straubing auf folgende 
Weise in eln purifizirtes Ortsgericht. 
Dasselbe wird die Orte Hienhard, 
Sträáähberg, Niederwalting und 
Oberschneiding mit 59 ständigen Fa- 
milien begrekfen. 
München den 4. Dezember 1815. 
  
(Die Bestellung des Regierungsblatts bei der 
welteres Mannlehenbares Ortsgericht, wel. 
ches die Orte Siegriz, beidingshof 
Redaktion desselben betreffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs 
Damit die Redakzion des allgemeinen 
Reglierungsblatts in den Seand gesezt wird, 
ihre Rechnung nach den ihr ertheilten Vor- 
schriften zu verfassen, so wird hiedurch ver- 
ordnet, daß künftig die an die Redakzion zu
	        
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