339
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 27. Weimar. 15. November 1911.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 6. Oktober 1911, betr. die Viehzählung am 1. Dezember 1911, Seite 339.
Ministerialverordnung
vom 6. Oktober 1911,
die Viehzählung am 1. Dezember 1911 betreffend.
[110|] Zur Ausführung einer am 1. Dezember 1911 im Großherzogtume vorzunehmenden
Viehzählung wird hiermit folgendes verordnet:
SI.
Gezählt werden Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen nach den
in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen.
8 2.
Gezählt wird am 1. Dezember ds. Is. durch die Gemeindevorstände, denen
es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, einschließlich des Polizeipersonals
und der Dienerschaft, zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen.
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstand in eine entsprechende
Zahl von Zählbezirken zu teilen.
83.
Die Listen sind am 1. Dezember ds. Is. in der Weise auszufüllen, daß die
mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus zu Haus
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