Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

339

Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  27.  Weimar.  15.  November  1911.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  6.  Oktober  1911,  betr.  die  Viehzählung  am  1.  Dezember  1911,  Seite  339.

 

Ministerialverordnung
vom  6.  Oktober  1911,
die  Viehzählung  am  1.  Dezember  1911  betreffend.

[110|]  Zur  Ausführung  einer  am  1.  Dezember  1911  im  Großherzogtume  vorzunehmenden
  Viehzählung  wird  hiermit  folgendes  verordnet:

SI.
Gezählt  werden  Pferde,  Rindvieh,  Schafe,  Schweine  und  Ziegen  nach  den
in  der  Zählungsliste  verzeichneten  Altersklassen.

8  2.

Gezählt  wird  am  1.  Dezember  ds.  Is.  durch  die  Gemeindevorstände,  denen
es  überlassen  bleibt,  sich  dabei  ihrer  Gemeindebeamten,  einschließlich  des  Polizeipersonals
  und  der  Dienerschaft,  zu  bedienen  oder  besondere  Zähler  zu  bestellen.

Größere  Gemeindebezirke  sind  von  dem  Gemeindevorstand  in  eine  entsprechende
Zahl  von  Zählbezirken  zu  teilen.

83.

Die  Listen  sind  am  1.  Dezember  ds.  Is.  in  der  Weise  auszufüllen,  daß  die

mit  der  Aufnahme  betrauten  Personen  das  zu  zählende  Vieh  von  Haus  zu  Haus

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