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Bei einer zufälligen Verlehung des Waarenverschlusses hat der Waarenfüöhrer bei
der nächsten Zoll= oder Polizeibehèörde den Zufall anzuzeigen und jedenfalls die Versicherung
ergänzen zu lassen.
Die Polizei= wie die Zollbehdrde hat den Vorfall nach Möglichkeit zu konstatiren.
Die Zollbehèrde muß jedenfalls die genaueste Revision der Ladung, nach Umständen
der einzelnen Colli, vornehmen.
Die Zolldirektion wird auf geschehene Vorlage der Verhandlungen sodann entscheiden,
in wieweit von dem Rechte des Staats die Entrichtung des höchsten oder des
tarifmäßigen Eingangszolls zu fordern, Gebrauch gemacht werden soll.
« 8) Waarenrevision.
§. 46.
Die Beamten sollen sich vermöge der Revision, entweder dorch den Augenschein
oder durch Werkzeuge, die Ueberzeugung verschaffen, daß die Gegenstände nach Gattung,
Zahl, Maaß und Gewicht mit der Angabe übereinstimmen, und daß, wenn die
Revision der Gesälleberechnung wegen geschieht, kein mit einer höhern Abgabe belegter
Gegenstand, als der angezeigte — wenn es aber auf eine Ausgangsbescheinigung
ankommt, daß bein in der Abgabe niedriger belegter Gegenstand, als der angegebene,
vorhanden ist.
Geschieht die Vergleichung nach Zahl, Gewicht und Menge, ohne Eröffnung der
Colli, Fässer u. s. w., so ist die Waarenrevision blos eine allgemeine.
Findet außerdem noch Eröffnung statt, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen,
daß dieselbe Gattung Waare und daß sie in der Quantität und Qualität, in welcher
sie deklarirt wurde, vorhanden ist, so ist dieses eine specielle Waarenrevision.
. 47.
Der Zollpflichtige muß den Beamten die Waaren in einem solchen Zustande darlegen,
worin sie sich obige Ueberzeugung verschaffen können, und die dazu erforderlichen
Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Kosten
verrichten, oder verrichten lassen.
S. 48.
Wenn an Gegenständen, welche zum Zweck der gesehlichen Abfertigung in die
Abfertigungs-Lokale des Zollamts gebracht oder von den Zollbeamten in Verwahrung