Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Bei  einer  zufälligen  Verlehung  des  Waarenverschlusses  hat  der  Waarenfüöhrer  bei
der  nächsten  Zoll=  oder  Polizeibehèörde  den  Zufall  anzuzeigen  und  jedenfalls  die  Versicherung
  ergänzen  zu  lassen.

Die  Polizei=  wie  die  Zollbehdrde  hat  den  Vorfall  nach  Möglichkeit  zu  konstatiren.

Die  Zollbehèrde  muß  jedenfalls  die  genaueste  Revision  der  Ladung,  nach  Umständen
  der  einzelnen  Colli,  vornehmen.

Die  Zolldirektion  wird  auf  geschehene  Vorlage  der  Verhandlungen  sodann  entscheiden,
  in  wieweit  von  dem  Rechte  des  Staats  die  Entrichtung  des  höchsten  oder  des
tarifmäßigen  Eingangszolls  zu  fordern,  Gebrauch  gemacht  werden  soll.

«  8)  Waarenrevision.
§.  46.

Die  Beamten  sollen  sich  vermöge  der  Revision,  entweder  dorch  den  Augenschein
oder  durch  Werkzeuge,  die  Ueberzeugung  verschaffen,  daß  die  Gegenstände  nach  Gattung,
  Zahl,  Maaß  und  Gewicht  mit  der  Angabe  übereinstimmen,  und  daß,  wenn  die
Revision  der  Gesälleberechnung  wegen  geschieht,  kein  mit  einer  höhern  Abgabe  belegter
  Gegenstand,  als  der  angezeigte  —  wenn  es  aber  auf  eine  Ausgangsbescheinigung
ankommt,  daß  bein  in  der  Abgabe  niedriger  belegter  Gegenstand,  als  der  angegebene,
vorhanden  ist.

Geschieht  die  Vergleichung  nach  Zahl,  Gewicht  und  Menge,  ohne  Eröffnung  der
Colli,  Fässer  u.  s.  w.,  so  ist  die  Waarenrevision  blos  eine  allgemeine.

Findet  außerdem  noch  Eröffnung  statt,  um  sich  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,
daß  dieselbe  Gattung  Waare  und  daß  sie  in  der  Quantität  und  Qualität,  in  welcher
sie  deklarirt  wurde,  vorhanden  ist,  so  ist  dieses  eine  specielle  Waarenrevision.

.  47.

Der  Zollpflichtige  muß  den  Beamten  die  Waaren  in  einem  solchen  Zustande  darlegen,
  worin  sie  sich  obige  Ueberzeugung  verschaffen  können,  und  die  dazu  erforderlichen
Handleistungen,  nach  der  Anweisung  der  Beamten,  auf  eigene  Gefahr  und  Kosten
verrichten,  oder  verrichten  lassen.

S.  48.

Wenn  an  Gegenständen,  welche  zum  Zweck  der  gesehlichen  Abfertigung  in  die

Abfertigungs-Lokale  des  Zollamts  gebracht  oder  von  den  Zollbeamten  in  Verwahrung