Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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In den Staͤdten konkurriren statt des 
Landrichters mit zwei Gemeinde Vorstehern 
Unser Polizei Direktor oder Kommissär nebst 
zwei Municipal Räthen. 
II. 
Die Uniformirung der Landwehr 
betreffend. 
Als Wir durch Unsere Verordnung vom 
10. September 1315 (Regierungsblatt 1815 
Stuͤck 37. Seite 769-770) die Uebertreibung 
einiger Behörden ahndeten, mit welcher die- 
selben Unsere durch den Druck der Zeiten oh- 
nehin schwer belasteten Unterthanen durch 
übereilte Anschaffung von Uniformen, Ba- 
taillons Mugk und dergleichen bedeutende Ko- 
sten überbürdeten, war Unsere Absicht keines- 
wegs, daß aus einer entgegengesezten Ueber- 
treibung die Uniformirung ganz unterlassen 
werde. 
Wir erklären daher wiederholt, daß Wir 
zwar durchaus keinen Zwang hiebei angewen" 
det, sondern alle schonende Nachslcht beobach- 
tet wissen wollen, daß Wir aber gerne sehen, 
wenn die vorgeschriebene Uniformieung der 
Landwehr nach und nach hergestellt werde. 
Dieß kann allmählich leicht und ohne be- 
sondere Kosten geschehen, wenn jeder Land- 
wehrmann bei seiner Verheurathung oder 
Gutsllebernahme, oder wo er sonst ohnehin 
eine neue Kleidung sich anzuschaffen nöthig 
hat, die ihm keine größere Auslage verursa- 
chende Uniform beilegt. 
Die Bataillons Musiken können da her'- 
gestellt werden, wo sie aus den eigenen Mit- 
teln der Bataillons, oder aus freiwilligen 
  
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Beitraͤgen angeschaft und unterhalten wer- 
den koͤnnen. Jedoch sollen auch hiebei alle 
eigenmaͤchtigen Konkurrenz Anforderungen 
unterbleiben, so wie die Kleidung der Spiel- 
leute durchaus keine andere Auszeichnung als 
auf den Achseln die der Trommelschläger haben. 
III. 
Oekonomie System der Landwehr. 
Da die Einnahme der Bataillons größ- 
tentheils aus den Reluitions Beiträgen flies: 
sen, welche die von dem wirklichen Land- 
wehrdienste zu befceienden Individuen zu lei- 
sten haben, hierüber aber größtentheils eine 
nachtheiltge Verschiedenheit odwaltet; so 
werden Wir hierüber nächstens Unsere nähern 
Bestimmungen erlassen, und zugleich die Vor- 
schriften ertheilen, nach welchen das gesamm- 
te Rechnungswesen der Landwehr in Zukunft 
geführt werden soll. 
IV. 
Dienstliche Verhältnisse der Civil- 
und Militär-Beheörden. 
Damit rücksichtlich der dienstlichen Ver- 
hältnisse zwischen den Civil: und Militär= 
Stellen allenthalben ein die Sache förderndes 
freundschaftliches Benehmen mit Entfer- 
nung aller Kollisionen beobachtet werde, wie- 
derholen Wir hiemit Unsere Verordnung vom 
27. Februar 1814. und wollen, daß jeder 
Dienstzweig innerhalb der ihm angewiesenen 
Geschäftsgrenzen sich erhalte. 
Unsere General Kommissäre haben daher 
eben so wenig Ausfertigungen an die Ba- 
taillons, als die Kreis Kommando an die 
Landgerichte zu erlassen, sondern wo dieses
	        
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