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In den Staͤdten konkurriren statt des
Landrichters mit zwei Gemeinde Vorstehern
Unser Polizei Direktor oder Kommissär nebst
zwei Municipal Räthen.
II.
Die Uniformirung der Landwehr
betreffend.
Als Wir durch Unsere Verordnung vom
10. September 1315 (Regierungsblatt 1815
Stuͤck 37. Seite 769-770) die Uebertreibung
einiger Behörden ahndeten, mit welcher die-
selben Unsere durch den Druck der Zeiten oh-
nehin schwer belasteten Unterthanen durch
übereilte Anschaffung von Uniformen, Ba-
taillons Mugk und dergleichen bedeutende Ko-
sten überbürdeten, war Unsere Absicht keines-
wegs, daß aus einer entgegengesezten Ueber-
treibung die Uniformirung ganz unterlassen
werde.
Wir erklären daher wiederholt, daß Wir
zwar durchaus keinen Zwang hiebei angewen"
det, sondern alle schonende Nachslcht beobach-
tet wissen wollen, daß Wir aber gerne sehen,
wenn die vorgeschriebene Uniformieung der
Landwehr nach und nach hergestellt werde.
Dieß kann allmählich leicht und ohne be-
sondere Kosten geschehen, wenn jeder Land-
wehrmann bei seiner Verheurathung oder
Gutsllebernahme, oder wo er sonst ohnehin
eine neue Kleidung sich anzuschaffen nöthig
hat, die ihm keine größere Auslage verursa-
chende Uniform beilegt.
Die Bataillons Musiken können da her'-
gestellt werden, wo sie aus den eigenen Mit-
teln der Bataillons, oder aus freiwilligen
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Beitraͤgen angeschaft und unterhalten wer-
den koͤnnen. Jedoch sollen auch hiebei alle
eigenmaͤchtigen Konkurrenz Anforderungen
unterbleiben, so wie die Kleidung der Spiel-
leute durchaus keine andere Auszeichnung als
auf den Achseln die der Trommelschläger haben.
III.
Oekonomie System der Landwehr.
Da die Einnahme der Bataillons größ-
tentheils aus den Reluitions Beiträgen flies:
sen, welche die von dem wirklichen Land-
wehrdienste zu befceienden Individuen zu lei-
sten haben, hierüber aber größtentheils eine
nachtheiltge Verschiedenheit odwaltet; so
werden Wir hierüber nächstens Unsere nähern
Bestimmungen erlassen, und zugleich die Vor-
schriften ertheilen, nach welchen das gesamm-
te Rechnungswesen der Landwehr in Zukunft
geführt werden soll.
IV.
Dienstliche Verhältnisse der Civil-
und Militär-Beheörden.
Damit rücksichtlich der dienstlichen Ver-
hältnisse zwischen den Civil: und Militär=
Stellen allenthalben ein die Sache förderndes
freundschaftliches Benehmen mit Entfer-
nung aller Kollisionen beobachtet werde, wie-
derholen Wir hiemit Unsere Verordnung vom
27. Februar 1814. und wollen, daß jeder
Dienstzweig innerhalb der ihm angewiesenen
Geschäftsgrenzen sich erhalte.
Unsere General Kommissäre haben daher
eben so wenig Ausfertigungen an die Ba-
taillons, als die Kreis Kommando an die
Landgerichte zu erlassen, sondern wo dieses