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K. 35.
Für die Erhaltung der Ordnung in diesen Zimmern sorgt, unter Mitwirkung des Wundarztes,
ein eigener Aufseher, beziehungsweise Aufseherin.
K. 36.
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Wundarztes
durch die aus der Mitte der Gefangenen hiezu ausgewählten Wärter und Wärterinnen besorgt.
Uebrigens ist auch hiebei jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen möglichst
zu verhüten.
6C. 57.
Wemn ein Gefangener erkrankt, so ist hievon durch den betreffenden Aufseher (Aufseherin) dem
Hausarzte Anzeige zu machen, welcher über die Aufnahme in das Krankenzimmer entscheidet.
In dringenden Fällen kann auch vor der Ankunft des Hausarztes der Kranke dorthin
gebracht werden.
Geisteskranke Gefangene find in eine Irrenanstalt zu versetzen.
65. 338.
Auf dem Krankenzimmer wird der Kranke in Absicht auf Nahrung, Arzneien, Kleidung
und Lager nach den Vorschriften des Arztes behandelt. Für die Krankenkost, welche aus der
allgemeinen Küche der Anstalt geliefert wird, sind die in der Beilage Nro. V. näher bezeichneten
Abstufungen festgesetzt, über deren Wahl der Hausarzt entscheidet.
K. 39.
Schwangere Gefangene aus dem Inlande können, sofern sie der Flucht nicht verdächtig
sind, und kein sonstiger Anstand vorwaltet, über die Zeit ihres Wochenbettes aus der Strafanstalt
entlassen werden. Die Entscheidung hierüber steht bei Gefangenen, deren Strafzeit ein
Jahr nicht übersteigt, dem Verwalter, bei längerer Strafdauer aber dem Strafanstalten-Collegium
zu.
Hinsichtlich ver in der Strafanstalt geborenen Kinder kommen die Bestimmungen der
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 51. December 1826 (Reg.Blatt
von 1827, S. 5) zur Anwendung. (Vergl. die Ministerial-Verfügung vom 5. Mai 1836,
Reg. Blatt S. 208.)
F. Todesfille.
K. 40. 6
Ist ein Gefangener gestorben, so wird er mit einem Leichenhemde bekleidet, und, sobald
der Arzt es für zuläßig erklärt, in die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wird durch