Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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K.  35.

Für  die  Erhaltung  der  Ordnung  in  diesen  Zimmern  sorgt,  unter  Mitwirkung  des  Wundarztes,

  ein  eigener  Aufseher,  beziehungsweise  Aufseherin.
K.  36.

Die  unmittelbare  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Wundarztes
durch  die  aus  der  Mitte  der  Gefangenen  hiezu  ausgewählten  Wärter  und  Wärterinnen  besorgt.

Uebrigens  ist  auch  hiebei  jeder  nicht  nothwendige  Verkehr  unter  den  Gefangenen  möglichst
zu  verhüten.

6C.  57.

Wemn  ein  Gefangener  erkrankt,  so  ist  hievon  durch  den  betreffenden  Aufseher  (Aufseherin)  dem
Hausarzte  Anzeige  zu  machen,  welcher  über  die  Aufnahme  in  das  Krankenzimmer  entscheidet.

In  dringenden  Fällen  kann  auch  vor  der  Ankunft  des  Hausarztes  der  Kranke  dorthin
gebracht  werden.

Geisteskranke  Gefangene  find  in  eine  Irrenanstalt  zu  versetzen.

65.  338.

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  der  Kranke  in  Absicht  auf  Nahrung,  Arzneien,  Kleidung
und  Lager  nach  den  Vorschriften  des  Arztes  behandelt.  Für  die  Krankenkost,  welche  aus  der
allgemeinen  Küche  der  Anstalt  geliefert  wird,  sind  die  in  der  Beilage  Nro.  V.  näher  bezeichneten
  Abstufungen  festgesetzt,  über  deren  Wahl  der  Hausarzt  entscheidet.

K.  39.

Schwangere  Gefangene  aus  dem  Inlande  können,  sofern  sie  der  Flucht  nicht  verdächtig
sind,  und  kein  sonstiger  Anstand  vorwaltet,  über  die  Zeit  ihres  Wochenbettes  aus  der  Strafanstalt
  entlassen  werden.  Die  Entscheidung  hierüber  steht  bei  Gefangenen,  deren  Strafzeit  ein
Jahr  nicht  übersteigt,  dem  Verwalter,  bei  längerer  Strafdauer  aber  dem  Strafanstalten-Collegium
  zu.

Hinsichtlich  ver  in  der  Strafanstalt  geborenen  Kinder  kommen  die  Bestimmungen  der
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  51.  December  1826  (Reg.Blatt
von  1827,  S.  5)  zur  Anwendung.  (Vergl.  die  Ministerial-Verfügung  vom  5.  Mai  1836,
Reg.  Blatt  S.  208.)

F.  Todesfille.
K.  40.  6
Ist  ein  Gefangener  gestorben,  so  wird  er  mit  einem  Leichenhemde  bekleidet,  und,  sobald
der  Arzt  es  für  zuläßig  erklärt,  in  die  Todtenkammer  gebracht.  Der  Todesfall  wird  durch