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Derjenige Officier, welcher wissentlich ei-
nen Deserteur anzunehmen oder zu verhehlen
sich untersteht, soll nicht nur denselben un-
entgeltlich ausfolgen zu lassen angehalten,
sondern auch desfalls zur scharfen Verant-
wortung gezogen, und nach Beschaffenheit
mit Verlust seiner Stelle bestraft werden.
Alle jene, welche in den „beiderseitigen
Landen von einem Deserteur Pferde, Mon-
tur, Armatur: und Equipirungsstücke an sich
gekauft haben, sollen dieselben ohne alle Ent-
schädigung dem Regimente, zu welchem der
Deserteur gehört, wieder zurückzustellen vers
bunden seyn.
Der besondern Uebereinkunft der wechsel-
seitigen Behörden bleibt es jedoch vorbehal-
ten, ob diese Rückerstattung in natura ge-
schehen, oder ob der Verkauf statt finden,
und der dafür gelöste Geldbetrag abgeliefert
werden soll.
Der Käufer soll für dergleichen Effekten,
wenn sie in nalura nicht mehr vorhanden
sind, nicht uur den wahren Werth in Geld
bezahlen, sondern auch im überwiesenen Falle,
daß er wissentlich von einem Deserteur ge-
kauft habe, auf das schärfeste bestraft werden.
Artikel 6.
Um desto besser die Mittel zur Ausfüh-
rung dleser Beschlagnahme zu sichern, soll
jeder Deserteur gleich bei seiner Verhaftung
über das, was er vertragen oder fortgeführt,
über den Ort, wohin er seine Wassen, Pferde,
Gepäck und Bekleidung gebracht, oder über
die Personen, an welche er dieselben etwa ver-
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kanft hat, abgehört, und über das Verhoͤr
ein Protokoll ausgenommen werden. Jene
Behörden, welche die Arrestation bewirkten,
haben alsdann unter ihrer Verantwortlich-
keit zur Wiedererlangung vorstehender Rü-
stungsstücke die erfoderlichen Nachforschun-
gen und Schritte zu machen.
Artikel 7.
Es sell eine Belohnung von s fl. für eis
nen Infanteristen, von 0 fl. für einen Kar
valleristen, im 24 fl. Fuße, an Liejenigen
Dersonen verwilliget werden, welche einen
Deserteur verhaftet oder der kompetenten Bes
hörde die Mietel zu dessen Verhaftung erleich-
tert haben werden, wobei jedoch in Ansehung
des Kavalleristen nur alsdann 10 fl. statt
sinden, wenn das Pferd mit dem Manne zu-
rückgeliefert wird. «
Fuͤr den Mann ohne Pferd passiren nicht
mehr als 5 fl., so wie fuͤr das Pferd ohne
Mann nur 4 fl. verabfolgt werden duͤrfen.
Diese Summe ist von den Civil- oder
Militaͤrbehoͤrden jedesmal denen vorzuschies-
sen, welche sich des Deserteurs, oder dessen
Pferds bemaͤchtiget haben.
Artikel 8.
Die Unterhaltung eines Deserteurs wird
vom Tage seiner Verhaftung an, bis zu jer
nem seiner Auslieferung täglich auf 9 kr.
festgesezt, für ein Pferd täglich auf 6 Pfund
Haber, 8 Pfund Heu und 3 Pfund Stroh.
Fonrage wird nach dem an dem Orte der
Verhaftung laufenden Preise in Anschlag ge-
bracht, und der Betrag der Ausgaben soll
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