Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich-Baierisches 
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Regierung sblat t. 
  
XXI. Stück. München, Samstag den zs2. Juni 18376. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die in Civilsachen gegen Mllitärpersonen an- 
zuwendenden Geseze betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D-. sich wegen Verschiedenheit der in den 
Provinzen Unsers Reiches noch geltenden Ci, 
vilgeseze hinsichtlich der Milltärpersonen An- 
stände ergeben haben, so verordnen Wir zur 
Beseitigung derselben, nach dem Gutachten 
Unserer Gesezkommisssen, wie folgt: 
I. 
Nach den Bestimmungen der baierischen 
Gerichtsordnung Kapitel III. Paragraph 10. 
und Kapitel XIV. Paragraph 7. sind in Ci- 
vil Rechtssachen gegen Militärpersonen ohne 
Unterschied 1) bei dinglichen und possessori- 
schen Klagen die Geseze des Orts, wo die 
Sache gelegen ist; 2) bei Klagen aus einem 
Vertrage die Geseze des Orts, wo derselbe 
seine Vollkommenheit erlangt hat, oder wo 
derselbe zu erfüllen ist: 3) hinsichtlich der 
eivilrechtlichen Folgen einer unerlaubten Hand- 
lung die Geseze des Orts, wo diese began- 
gen wurde; 4) hinsichtlich der Form und 
Solennieäkt einer Handlung die Geseze des 
Orts, wo diese vorgenommen wurde, in An- 
wendung zu bringen. 
  
II. 
In Ansehung der übrigen persönlichen 
Klagen gegen Militärpersonen und für deren 
Rechtsgeschäfte, welche nach den Gesezen des 
Wohnsizes zu entscheiden sind, sollen 1) die 
Soldaten vom gemeinen Manne an bis zum 
Ober Offteiere nach den Gesezen des Orts be- 
urtheilt werden, wo sie vor dem Eintritt in 
den Kriegsdienst ihren Wohnsiz hatten; ) 
für die Ober Offleiere hingegen soll ohne Unter- 
schied des Grades der baierische Maximilia= 
nische Civil Codex in der Entscheidung zum 
Grund gelegt werden. 3) Eben dieser Un- 
terschied gilt für die übrigen bei dem Kriegs- 
dienste als Auditor, Quartiermeister, Aerzte 
und dergleichen angestellte Personen in der 
Art, daß, wenn sie den Nang eines Ober- 
Officiers haben, der baierische CivilCoder, 
außerdem aber das Gesez des Orts, wo sie 
vor ihrer Anstellung bei der Armee ihr Domt- 
eil hatten, in Anwendung zu bringen ist. 
München den 11. Juni 1816. 
Max Josephb. 
Graf Reigersberg. von Triva. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretch 
von Nemmer. 
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