Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

8  Abgraben  —  Abiturientenprüfung.

nimmt  oder  im  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,
mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres
Gehalt  verbunden  ist  (BVlUl.  Art.  78  Abs.  3).  Doch
ist  hierunter  eine  bloße  Rangerhöhung  nicht  begriffen,
  vielmehr  muß  es  sich  um  den  Eintritt
in  ein  Staatsamt  handeln,  mit  welchem  als
solchem,  gegenüber  dem  bisher  innegehabten
Amte,  ein  höherer  Rang  verbunden  ist.  Beamte
  bedürfen  nach  Art.  78  Abs.  2  Vll.  zum
Eintritt  in  das  A.  keines  Urlaubes.  Miit
Rüchsicht  auf  die  allgemeine  Fassung  des
Ausdrucks  „Beamte  “  gilt  dies  auch  für  mittelbare
  Staatsbeamte.  Streitig  ist  dagegen,  inwieweit
  den  Beamten  die  Kosten  einer  durch
ihren  Eintritt  in  das  A.  veranlaßten  Stellvertretung
  zur  Last  fallen.  In  Ubereinstimmung
mit  dem  vormaligen  Orr.  hat  die  Staatsregierung
  diese  Frage  bejaht,  infolge  St  MBeschl.
vom  24.  Okt.  1869  jedoch  eine  dahin  gehende
Verpflichtung  für  die  Staatsbeamten  allgemein
wieder  aufgehoben.

V.  Das  A.  prüft  nach  VlII.  Art.  78  die  Legitimation
  seiner  Mitglieder  und  entscheidet
darüber  ohne  Rückhsicht  darauf,  ob  Einsprüche
gegen  die  Wahlen  (s.  Einsprüche)  erhoben
worden  sind  oder  nicht.  Dasselbe  kann  zur
Vorbereitung  der  Entscheidung  tatsächliche  Ermittelungen,
  insbesondere  auch  Zeugenvernehmungen
  veranlassen,  muß  sich  aber  zu
diesem  Behufe  der  Vermittelung  der  Regierung
bedienen.  Die  Entscheidung  selbst  Kann,  da
das  Haus  nur  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
  zu  prüfen  hat,  lediglich  auf  Gültigkeit
oder  Ungültigkeit  der  ahl  hinausgehen.
Das  A.  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als
die  Hälfte  seiner  Alitglieder  anwesend  sind
(VU.  Art.  80).  Die  Abgeordneten  erhalten
während  der  ganzen  Dauer  der  Session  aus
der  Staatskasse  Reisekosten  und  Tagegelder,
  welche  durch  G.  vom  24.  Juli  1876
(GS.  345)  näher  festgesetzt  sind.  Ein  Verzicht
hierauf  ist  unzulässig  (Art.  85).

VI.  Wegen  der  sonstigen  verfassungsmäßigen
Stellung  des  A.  und  der  Abgeordneten  s.
unter  Verfassung  VI.

Abgraben  und  Abpflügen  von  fremden
Grundstücken  oder  von  Grenzrainen  ist  strafbar
  nach  St  GB.  §  370  Ar.  1.

Abgüsse  s.  Schutz  der  bildenden  Künste.

Abiturientenprüfung  (Reifeprüfung
an  höheren  Schulen,  Gymnasien  uff.,
Prüfung  der  Beife  für  die  Prima,
für  Obersekunda).  Aach  Maßgabe  der
Lehrpläne  von  1901  (s.  GEymnasien  UM)
ist  unter  dem  1.  November  1901  (U#  ZBl.
933)  eine  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den
neunstufigen  höheren,  von  dem  Unterrichtsminister
  als  solchen  anerkannten  Schulen
(Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen)
  erlassen.  Die  Prüfungskommission  besteht
  aus  dem  kgl.  Kommissar,  dem  Direktor
der  Anstalt  und  denjenigen  Lehrern,  welche
mit  dem  Unterricht  in  den  wissenschaftlichen
Lehrfächern  betraut  sind,  bei  den  Realgymnasien
  und  Oberrealschulen  auch  dem  Zeichenlehrer.
  Uber  Art  und  Gegenstände  der  Prüfung
bestimmt  die  Ordnung  5:

1.  Die  Reifeprüfung  ist  eine  schriftliche  und
eine  mündliche.  2.  Zur  schriftlichen  Prüfung

 

gehören  bei  allen  Anstalten  ein  deutscher  Aufsatz
  und  die  Bearbeitung  von  vier  mathematischen
  Aufgaben  aus  vier  verschiedenen  Gebieten,
ferner  a)  bei  den  Gymnasien:  eine  Ubersetzung
  aus  dem  Deutschen  in  das  Lateinische
und  eine  Ubersetzung  aus  dem  Griechischen  in
das  Deutsche.  Diejenigen  Schüler,  welche  sich
einer  Prüfung  im  Hebräischen  unterziehen,
haben  die  deutsche  Ubersetzung.  eines  leichteren.
Abschnittes  aus  dem  Alten  Testamente  nebst
grammatischer  Erklärung  zu  liefern;  b)  bei
den  Realgymnasien:  eine  Ubersetzung  aus
dem  Lateinischen  in  das  Deutsche,  je  nach  dem
Lehrplane  der  einzelnen  Anstalt  eine  französische
  oder  eine  englische  Arbeit,  und  zwar  entweder
  ein  Aufsatz  oder  eine  Ubersetzung  aus
dem  Deutschen,  und  die  Bearbeitung  einer
Aufgabe  aus  der  Physik;  c)  bei  den  Oberrealschulen:
  eine  französische  und  eine  englische
  Arbeit,  und  zwar  in  einer  dieser  beiden
Sprachen  ein  Aufsatz,  in  der  anderen  eine
Ubersetzung  aus  dem  Deutschen,  und  die  Bearbeitung
  einer  Aufgabe  aus  der  Physik
oder  aus  der  Chemie.  3.  Die  mündliche
Prüfung  umfaßt  bei  allen  Anstalten  die  christliche
  Religionslehre,  die  Geschichte  und  die
Mathematik,  ferner  a)  bei  den  Gymnasien:
die  lateinische,  die  griechische  und  je  nach  dem
Lehrplane  der  einzelnen  Anstalt  entweder  die
französische  oder  die  englische  Sprache;  b)  bei
den  Realgymnasien:  die  lateinische,  die
französische  und  die  englische  Sprache  und  die
Physik  oder  die  Chemie;  c)  bei  den  Oberrealschulen:
  die  französische  und  die  englische
Sprache,  die  Physik  und  die  Chemie.

Extraneer  haben  sich  bei  dem  Provinzial-Schulkollegium
  zu  melden  und  werden  einer
Anstalt  zugewiesen  (§  16  der  Ordnung).

Wegen  gegenseitiger  Anerkennung  der
Reifezeugnisse  der  Oberrealschule  sind  mit
einzelnen  deutschen  Bundesstaaten  verschiedene
Vereinbarungen  getroffen,  so  mit  Braunschweig
(A#  Bl.  1898,  209;  1904,  419),  Oldenburg  (AZl.
1899,  271),  Koburg  (AU#BBl.  1904,  361),  Damburg
(A#3  Bl.  1901,  281;  1904,  531),  Elsaß-Lothringen
(AU.3Bl.  1905,  496)  und  es  sind  allgemein  wegen
der  Voraussetzungen  und  wegen  Anerkennung
der  Reifezeugnisse  der  Gymnasien  die  durch
AIE.  vom  11.  Juni  1874  (U  BBl.  470)  mitgeteilten
  Vereinbarungen  mit  den  deutschen  Bundesstaaten
  geschlossen,  welche  durch  weitere  Abreden
  auf  die  Realgymnasien  ausgedehnt  und
näher  bestimmt  sind  (Erl.  vom  13.  Febr.  1889
—  U  l.  223).

Extraneer,  welche  nur  die  Reife  für  die

rima  nachweisen  wollen,  werden  von  dem

irektor  und  den  Lehrern  der  Anstalt  geprüft
(Erl.  vom  8.  Juli  1902  —  U  ZBl.  537).

Schüler  der  Anstalt,  denen  die  Reife  für  die
Prima  zuerkannt  ist,  erhalten  auf  Wunsch  ein
besonderes  Zeugnis  (Erl.  vom  10.  Juli  1902
—  U  ZBl.  540).

Bach  Beseitigung  der  Abschlußprüfung
(s.  GHymnasien  D  betr.  die  Reife  für  die  Obersekunda
  sind  die  Bestimmungen  vom  25.  Okt.
1901  (U  BBl.  879)  ergangen,  welche  bei  Versetzungen
  im  allgemeinen  die  im  Laufe  des
Schuljahres  abgegebenen  Urteile  und  Zeugnisse
als  maßgebend  ansehen,  bei  der  Versetzung