Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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bracht werden, nach welchen die Esstto Be- 
handlung des Getreides nur bei den Maut- 
Oberämrern vorgenommen werden darf. 
München den 17. Juli 1816. 
Aus 
Seiner Majestät des Königs Special Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
#uf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär. 
G. von Geiger. 
  
Bekanntmachungen. 
(Das militärische Begräbniß der Landwehrmän= 
ner betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Das dem ehemaligen Bürger Militär be- 
reits am 22. Juli 1807 zugestandene mili- 
tdrische Begräbniß (Regierungsblatt Stück 
XXXV. Seite 1297), wollen Wir auch auf 
die Landwehre hiermit ausgedehnt haben, 
jedoch ist mit Beobachrung einer weiteren 
Verordnung vom 73. September 1309 H. 7. 
nur bei Begräbnissen der Stabs Officiere das 
Haurtboisten Korps hierbei zu gebrauchen, auch 
sind den Erben des zu begrabenden Landwehr- 
mannes keine Kosten für das Kommando 
oder die Spielleute aufzubürden, indem die- 
selben nur für den Pfarrer, den Meßner 
und die Ministranten 2c. die gewöhnlichen 
Begräbniß Gebühren zu entrichten haben. 
Sollte sich ein Landwehrmann in seinem 
Testamente die militärische Beerdigung ver- 
bethen haben, so ist desselben lezter Wille 
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zu ehren, und ein Landwehr Kommand hiee- 
zu nicht zu beordern; in keinem Falle steht 
es jedoch den Hineerlassenen zu, dem Ver- 
blichenen diese Ehrenbezeigung vorzuenthal- 
ten, welche jeder Landwehrmann gerne dem 
verstorbenen Miebürger erweisen wird. 
München den 12. Juli 1816. 
Aus 
Seiner Majestät des Kbnigs Special Vollmache. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbnigllchen allerhöchsten Befeh#“ 
der General Sekretr 
G. von Geiger. 
  
(Die Landwehr betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir verordnen hiermit, daß die Be- 
kenner des mosaischen Gesezes, welche zu 
der Landwehre gehören, an ihren hohen Fest- 
und Feiertagen von Maraden und Ausrückung 
zur Waffenübung befreit seyn sollen. 
Bei sonst wichtigen Dienstesleistungen 
aber soll keine Ausnahme bei denselben statt 
haben, wohl aber ist ihnen zu vergönnen, 
sich durch andere, die gerade der Dieust be- 
freiet, mittelst Uebereinkunft ersezen zu lassen. 
München den 15. Juli 1316. 
Aus 
Seiner Muiestät des Kèuigs Special Vollmacht. 
Graf von Monrgelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretsr 
G. v. Geiger.
	        
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