789
Artikel 28.
Um den Zweck noch leichter und siche-
rer zu erreichen, werden sich die Armen=
pflegen mit den Worständen öffentlicher Ar-
beiten, mit Unternehmern von Fabriken und
Bauten, mit Gutsbesitzern und Zünften,
mit Dienstherrschaften u. s. w. in Beneh-
men sehen. Nöthigen Falls unterstüzen
sich selbst die Pflegschaften verschiedener
Bezirke durch gegenseitige Kundschaft und
Aushilse; wobei darauf zu sehen und zu
halten ist, daß der auf einzelnen Punkten
etwa gehaufte Ueberstuß arbeitsfähiger Hän-
de dahin, wo sich hievon auffallender Man-
gel ergiebr, und vorzüglich aus den Städ-
ten auf das platte Land durch geeignete
Maaßregeln abgeleitet werde.
Artikel 29.
Unter Arme, welche aller Nachfrage
und Vermittelung ungeachtet eine angemess
sene Arbeit nicht erhalten kännen, werden
einsweilen, so lange dieses Verhältniß
dauert, Materialien und Werkzeuge zu sol-
chen Arbeiten vertheilt, die sie in ihren
Wohnungen zu verrichten im Stande sind.
Sollte, in den größern Städten die Zahl
dieser Klasse besonders beträchtlich seyn,
so find derselben, als lezte Zustuchr, eige-
ne Beschäftigungshäuser zu öffnen, die auf
Rechnung der Armenpflegen eingerichtet und
unterhalten werden.
Arcikel 3o.
Die Wahl unter den verschiedenen Gac-
tungen der Arbeiten in diesen Häusern rich-
tet sich nach den örtlichen Verhälmissen,
790
und hauptsaͤchlich nach der Leichtigkeit, ent-
weder Bestellungen von Privaten zu erhal-
ten, oder das Material selbst anzuschaffen
und zu verarbeiten; dann die bearbeiteten
Stoffe für die gewöhnlichen Bedürfniste
der Armen zu verwenden oder sonst abzuse-
ben, und von den im Hause erworbenen
Fertigkeiten auch ausserhalb desselben einen
nuzlichen Gebrauch zu eigenem Erwerbe ma-
chen zu können.
Artikel gr.
Die Armen Beschäftigungehuser bleiben
sters auf ihre ursprüngliche Bestimmung,
nämlich einer einsweiligen Beschäftigung
sonst arbeitsloser und unvermägender Men-
schen beschränke, und lassen daher zur Auf-
nahme keine solche Personen zu, welche
weder über vovgeblich gesuchte Arbeit durch
den Kundschaftsanzeiger sich ausweisen kön-
nen, noch einer Nachhilse für eine noch un-
zureichende Arbeitsfähigkeit bedürfen. Des-
wegen treten auch die Aufgenommenen wie-
der aus, sobald ihnen ein Unterkommen
bei Arbeiten ausser dem Haufe verschaft
werden bann.
Kapitel 2.
Von den Verrslegungo Anstalten.
Artikel 32.
Für diejenigen Armen, welche ohne
Vermögen und Erwerbsfähigkeir überdieß
noch in einem ausserordentlichen vorüberge-
henden eder bleibenden Zustande von Hilfe-
loslkeit besinden, nämlich für Kinder, Kran-