Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

artiger  Grenzzölle  in  irgend  einem  Gebiet  an  den  Tag  legt.  Wenn  im  praktischen
Leben  wirklich  der  inländische  Konsument  es  wäre,  dem  der  erhöhte  Zoll  zur
Last  fällt,  so  würde  die  Erhöhung  dem  ausländischen  Produzenten  gleichgiltiger
  sein.

Soweit  hiernach  der  Zoll  dem  inländischen  Konsumenten  überhaupt  zur
Last  fällt,  tritt  er  hinter  den  sonstigen  Verhältnissen,  welche  auf  die  Höhe  der
Warenpreise  von  Einfluß  sind,  in  der  Regel  weit  zurück.  Gegenüber  den  Preisschwankungen,
  welche  bei  bestimmten  Warengattungen  durch  den  Wechsel  im
Verhältnis  von  Angebot  und  Nachfrage  oft  binnen  kurzer  Zeit  und  bei  geringer
örtlicher  Entfernung  der  Marktplätze  von  einander  bedingt  wird,  kann  ein  Zoll
der  etwa  5  bis  10  Prozent  vom  Wert  der  Ware  beträgt,  nur  einen  verhältnismäßig
  geringen  Einfluß  auf  den  Kaufpreis  üben.  Andere  Momente,  wie  die
Ungleichheiten  der  Frachtsätze  bei  den  Differenzialtarifen  der  Eisenbahnen,  wirken
in  dieser  Beziehung  viel  einschneidender  vermöge  der  Einfuhrprämie,  die  sie  dem
Auslande,  oft  zum  vielfachen  Betrage  jedes  vom  Reiche  aufzulegenden  Zolles
auf  Kosten  der  deutschen  Produktion  gewähren.  Ich  bin  deshalb  auch  der
Ueberzeugung,  daß  mit  der  Revision  der  Grenzzölle  eine  Revision  der  Eisenbahntarife
  notwendig  Hand  in  Hand  gehen  muß.  Es  kann  auf  die  Dauer  den
einzelnen  Staats=  und  Privateisenbahnverwaltungen  nicht  die  Berechtigung
verbleiben,  der  wirtschaftlichen  Gesetzgebung  des  Reiches  nach  eigenem  Ermessen
Konkurrenz  zu  machen,  die  Handelspolitik  der  verbündeten  Regierungen  und
des  Reichstags  nach  Willkür  zu  neutralisiren  und  das  wirtschaftliche  Leben  der
Nation  den  Schwankungen  auszusetzen,  welche  im  Gefolge  hoher  und  wechselnder
Einfuhrprämien  für  einzelne  Gegenstände  notwendig  eintreten.

Die  Rückkehr  zu  dem  Prinzip  der  allgemeinen  Zollpflicht  entspricht  der
jetzigen  Lage  unserer  handelspolitischen  Verhältnisse.  Nachdem  der  Versuch,  mit
Oesterreich-Ungarn  einen  neuen  Tarifvertrag  zu  vereinbaren,  respektive  den
bisherigen  zu  prolongiren,  gescheitert  ist,  sind  wir  (abgesehen  von  den  in  den
Verträgen  mit  Belgien  und  der  Schweiz  enthaltenen  Tarifbestimmungen)  in  das
Recht  selbständiger  Gestaltung  unseres  Zolltarifs  wieder  eingetreten.  Bei  der
bevorstehenden  Revision  des  Zolltarifs  kann  nur  unser  eigenes  Interesse  maßgebend
  sein.  Dieses  Interesse  wird  vielleicht  demnächst  zu  neuen  Verhandlungen
über  Tarifverträge  mit  dem  Ausland  führen.  Sollen  aber  solche  Verhandlungen
mit  der  Aussicht  auf  einen  für  Deutschland  glücklichen  Erfolg  begonnen  werden,
so  ist  es  nötig,  vorher  auf  dem  autonomen  Wege  ein  Zollsystem  zu  schaffen,
welches  die  gesamte  inländische  Produktion  der  ausländischen  gegenüber  in  die
möglichst  günstige  Lage  bringt.

Dem  Bundesrat  stelle  ich  ergebenst  anheim,  die  vorstehenden  Bemerkungen
der  Kommission,  welche  behufs  Revision  des  Zolltarifs  zufolge  des  Beschlusses
vom  12.  d.  Mts.  eingesetzt  wird,  zur  Erwägung  gefälligst  überweisen  zu
wollen.  v.  Bismarck."“