Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 7. (7)

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dies.  Bald  hatten  die  Stände  ein  Mitwirkungsrecht
  bei  Besetzung  der  wichtigsten  Landesämter,
bald  war  ein  Teil  derselben  dem  Adel  vorbehalten
und  dadurch  ein  allgemeines  Beamtenberufsinteresse
erschwert.  In  größeren  Territorien  hatten  die
einzelnen  Landschaften  die  Zusicherung,  daß  in
der  Provinz  nur  Einheimische  angestellt  werden
können.  Auch  hatten  noch  viele  lokale  Gewalten
ihr  eigenes  Beamtentum.  Bei  Ausübung  der  Justiz
besaßen  die  Gemeinden  und  Städte  eine  bedeutende
Mitwirkung;  auch  gesetzgeberische  Rechte  standen
den  Kommunen  zu.  Erst  nach  und  nach  und  durch
das  Umsichgreifen  des  gelehrten  Richtertums  wurde
beides  zur  Staatssache.  Je  mehr  die  landesherrliche
  Gewalt  die  Macht  der  Stände  brach  (insbesondere
  nach  dem  Dreißigjährigen  Krieg),  je
mehr  die  Amter  mit  gelehrten  Juristen  besetzt
und  dadurch  die  Adligen  zurückgedrängt  wurden,
um  so  mehr  mußte  die  Ausbildung  eines  berufsmäßigen
  Beamtentums  und  eines  eigenen  Beamtenrechts
  gefördert  werden.  Je  zahlreicher
und  mächtiger  das  Beamtentum  wurde,  um  so
mehr  gewann  es  Standesbewußtsein  und  trachtete
danach,  dem  Fürsten  gegenüber  eine  festere  Position
zu  gewinnen.  Nunmehr  wurde  zwischen  ministri
publici  und  Dienern  des  Fürsten  unterschieden.
Ferner  wurde  auch  die  Frage  ventiliert  (J.  H.  Böhmer,
  1716),  ob  der  Fürst  die  Beamten  willkürlich
entlassen  könne,  ob  die  Klausel  ad  bene  placitum
bei  Staatsdienstverträgen  zulässig  sei.  Etwa  um
die  Mitte  des  18.  Jahrh.  war  die  Ansicht,  daß  der
Beamte  nicht  willkürlich  entlassen  werden  könne,
überwiegend.  Sehr  früh  waren  die  Mitglieder  des
Reichskammergerichts,  erst  später  die  Mitglieder
des  Reichshofrats  in  dieser  Hinsicht  geschützt.

Auf  die  Bedeutung  der  preußischen  Könige  für
die  Modernisierung  des  Amterorganismus  wurde
schon  hingewiesen;  sie  sind  auch  hier  als  energische
Förderer  eines  berufsmäßigen  Beamtenstandes  zu
erwähnen.  Zuerst  in  Preußen  bildete  sich  auf
großstaatlicher  Grundlage  ein  modernes  Staatsdienerrecht
  aus.  König  Friedrich  Wilhelm  I.  drang
wiederholt  (1717,  1737)  auf  wissenschaftliche  Vorbildung.
  Er  suchte  auch  das  alleinige  Ernennungsrecht
  aller  Beamten  in  seine  Hand  zu  bekommen.
Er  sowohl  wie  König  Friedrich  II.  beflissen  sich
eines  gerechten  Verfahrens  gegen  die  Beamten,
dieses  Hauptmittel  ihrer  Macht,  und  einer  sachlichen
unparteiischen  Behandlung  der  Personalfragen.
Aus  der  Praxis  der  preußischen  Regenten  des
18.  Jahrh.  ist  faltisch  das  heutige  deutsche  Beamtenrecht
  entstanden.  Teil  II,  Titel  10  des
preußischen  Allgemeinen  Landrechts,  das  die  Rechte
und  Pflichten  der  „Staatsdiener“  enthält,  hat
man  mit  Recht  die  erste  Kodifikation  des  Beamtenrechts
  genannt.

Vollkommen  gelang  es  dem  Beamtentum  freilich
erst  in  der  ersten  Hälfte  des  19.  Jahrh.,  sich  ein
Standesrecht  zu  schaffen,  denn  erst  da  wurde  es
der  das  Staatsleben  beherrschende  Stand  (s.  d.
Art.  Bureaukratie).  Besonders  gingen  in  Bezug

Amt,  Beamte,

Staatsdiener.  196
auf  Staatsbeamtengesetze,  Dienstpragmatik  die
süddeutschen  Staaten  der  Rheinbundszeit  voraus.
Erst  jetzt  werden  die  Sätze  allgemein  anerkannt,
daß  die  Beamten  nicht  bloß  Gehilfen  des  Monarchen
  sind,  sondern  auch  eine  selbständige  Stellung
  haben,  daß  das  Beamtenverhältnis  ein
öffentlich-rechtliches  zwischen  dem  Staat  und  dem
Beamten  ist,  daß  dem  Beamten  ein  Rechtsanspruch
auf  den  Gehalt  zusteht,  daß  der  Beamte  nicht
willkürlich  aus  dem  Staatsdienst  entlassen  werden
darf,  daß  dem  Beamten,  der  eine  bestimmte  Reihe
von  Jahren  gedient  hat,  ein  Anspruch  auf  Pension
zugestanden  werden  muß  usw.  Seit  dem  Erstarken
des  parlamentarischen  Prinzips  in  der  zweiten
Hälfte  des  19.  Jahrh.  hat  das  Beamtentum  die
sehr  bevorzugte  Stellung,  die  es  vor  1848  innehatte,
  nicht  mehr  im  ganzen  Umfang  behaupten
können.  Zwar  erfuhr  die  disziplinäre  Verantwortlichkeit
  eher  eine  Minderung,  dafür  wurde  der
Rechtsschutz  der  Bürger  gegen  ÜUbergriffe  der  Staatsdiener
  gemehrt.  Der  privilegierte  Gerichtsstand,
Erschwerung  der  strafgerichtlichen  Verfolgung  durch
Einholung  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörden,
  die  Ehre  der  Steuerfreiheit  gingen  verloren.
  Außerdem  wäre  noch  die  Einführung  der
Schwurgerichte  und  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  zu  nennen.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  sind  geregelt
  im  Deutschen  Reich  durch  das  Gesetz  vom
31.  Mai  1873  und  die  Novelle  vom  17.  Mai  1907
(neue  Fassung  des  ganzen  Gesetzes  vom  18.  Mai
1907),  in  Württemberg  durch  das  Gesetz  vom
28.  Juni  1876  und  die  Novelle  vom  1.  Aug.  1907
(neue  Fassung  vom  gleichen  Datum),  in  Baden
durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1888.  In  Preußen
fand  die  letzte  Umgestaltung  des  Beamtenrechts
durch  das  Gesetz  vom  27.  Mai  1907  statt.  Im
übrigen  ist  die  Materie  geregelt  durch  die  Gesetze
vom  27.  März  1872,  vom  31.  März  1882,  vom
20.  März  1890  und  vom  25.  April  1896;  auch
das  Allgemeine  Landrecht  bildet  teilweise  noch  die
Grundlage.  Inhaltlich  ist  das  preußische  Beamtenrecht
  fast  das  gleiche  wie  das  des  Deutschen
Reichs.  In  Bayern  liegt  (1908)  der  Entwurf  zu
einem  Beamtengesetz  vor;  bisher  waren  die  Rechtsverhältnisse
  der  pragmatischen  Staatsdiener  durch
das  Staatsdienerdekret  von  1818  (9.  Beilage  zur
Verfassungsurkunde),  die  der  nichtpragmatischen
(statusmäßigen)  Beamten  und  Bediensteten  durch
eine  Verordnung  von  189/4  geregelt.

2.  Juristische  Natur  und  Arten  des
heutigen  Staatsdienstes.  Sprachlich  ist
Beamter  eine  Person,  der  die  Verwaltung  eines
Amtesanvertraut  wordenist;  genauer:  eine  Person,
welcher  wenigstens  die  Verpflichtung  auferlegt  ist,
in  dienstlicher  Unterordnung  unter  ein  Organ  des
Staates  bzw.  des  Kommunalverbands  amtliche

Funktionen  auszuführen.  Diese  weitere  Fassung
des  Begriffs  Beamter  rechtfertigt  sich  durch  die
Erwägung,  daß  es  Beamte  gibt,  welche  jene  Verpflichtung
  übernehmen,  denen  aber  die  Vollmacht