Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

460  Gewerbemäßige  Gutszertrümmerung.

III.

Weil  das  Prinzip  des  St  GB.  von  1813  zu  der
durch  das  mehrerwähnte  Gesetz  v.  4.  Junl  1848  geschaffenen
  Grundlage  nicht  mehr  passe,  soll  bei  Auslegung
unserer  neucren  Strafgesetze  die  französisch-p  fälzische
  Gesetzgebung  (Code  pénal  art.  40.  464.  465),  wornach
  der  Unterschied  zwischen  Vergehen  und  Polizelübertretung
  einzig  im  Strafmgaße  liegt,  entscheidend  in
Betracht  kommen.  In  den  seit  1848  entstandenen  bayerischen
  Strafgesetzen  ist  nach  der  Annahme  des  obersten
Gerichtshofes  „das  Maximum  der  auf  Polizeiübertretunen
  angedrohten  Freiheltsentziehung  auf  die  Dauer  von

öchstens  einem  Monate  gesetzt,  und  die  Scheidungslinle

  zwischen  Vergehen  und  Polizeiübertretungen  durch  das
normirte  Strafmaaß  bestimmt,  was  auch  im  neuesten  Entwurfe
  eines  Polizeistrafgesetzbuches,  jedoch  mit  Erhöhung
der  Freiheitsentzlehung  bis  zu  3  Monaten,  beivbehalten
wurde“"  216).  „Hierdurch"  —  heißt  es  dann  —  „ist  also
ausgesprochen,  daß  alle  Uebertretungen,  welche  mit  einer
höheren  Strafe  als  einmonatlichem  Gefängnisse  belegt
werden  können,  zu  den  Vergehen  zu  zählen  seien.“  —

Gegen  vorstehende  Aueführung  erheben  sich  sogleich
von  vorneherein  zwei  Bedenken.  Nachdem  die  Begriffe
des  StGB.  von  Vergehen  und  Polizeiübertretung  mit
dem  Grundlagengesetze,  wie  oben  unter  Ziff.  II  2.  gezeigt,
sehr  gut  vereinbar  sind,  ist  die  wesentliche  Voraussetzung
  für  das  Hereintragen  des  französtschen  Grundsatzes
  hinweggenommen  und  das  Bedürfniß,  welches
durch  dessen  Aufnahme  befrledigt  werden  sollte,  gar  nicht

aussetzt  (vgl.  dagegen  die  Fafsung  des  Art.  1  des
Entwurfs  d.  Gesetzb.  über  Verbrechen  und  Vergehen).
Siehe  auch  Motive,  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  von  187  5/36
Bellagenbd.  I1  S.  229  a.  E.  S.  231  zu  Art.  1.

244)  Hiezu  Bezugnahme  auf  Gesetz  zum  Schup  gegen  den
Mißbrauch  der  Presse  vom  17.  März  1850  Art.  35
ff.;  Ges.  über  den  Jagdfrevel  vom  25.  Juli  1850
Art.  4;  Forstgesetz  vom  28.  Mai  1852  Art.  52;
Ges.  über  Benützung  des  Wassers  vom  28.  Mai  1852
Art.  97,  98,  100,  101.