460 Gewerbemäßige Gutszertrümmerung.
III.
Weil das Prinzip des St GB. von 1813 zu der
durch das mehrerwähnte Gesetz v. 4. Junl 1848 geschaffenen
Grundlage nicht mehr passe, soll bei Auslegung
unserer neucren Strafgesetze die französisch-p fälzische
Gesetzgebung (Code pénal art. 40. 464. 465), wornach
der Unterschied zwischen Vergehen und Polizelübertretung
einzig im Strafmgaße liegt, entscheidend in
Betracht kommen. In den seit 1848 entstandenen bayerischen
Strafgesetzen ist nach der Annahme des obersten
Gerichtshofes „das Maximum der auf Polizeiübertretunen
angedrohten Freiheltsentziehung auf die Dauer von
öchstens einem Monate gesetzt, und die Scheidungslinle
zwischen Vergehen und Polizeiübertretungen durch das
normirte Strafmaaß bestimmt, was auch im neuesten Entwurfe
eines Polizeistrafgesetzbuches, jedoch mit Erhöhung
der Freiheitsentzlehung bis zu 3 Monaten, beivbehalten
wurde“" 216). „Hierdurch" — heißt es dann — „ist also
ausgesprochen, daß alle Uebertretungen, welche mit einer
höheren Strafe als einmonatlichem Gefängnisse belegt
werden können, zu den Vergehen zu zählen seien.“ —
Gegen vorstehende Aueführung erheben sich sogleich
von vorneherein zwei Bedenken. Nachdem die Begriffe
des StGB. von Vergehen und Polizeiübertretung mit
dem Grundlagengesetze, wie oben unter Ziff. II 2. gezeigt,
sehr gut vereinbar sind, ist die wesentliche Voraussetzung
für das Hereintragen des französtschen Grundsatzes
hinweggenommen und das Bedürfniß, welches
durch dessen Aufnahme befrledigt werden sollte, gar nicht
aussetzt (vgl. dagegen die Fafsung des Art. 1 des
Entwurfs d. Gesetzb. über Verbrechen und Vergehen).
Siehe auch Motive, Verh. d. K. d. Abg. von 187 5/36
Bellagenbd. I1 S. 229 a. E. S. 231 zu Art. 1.
244) Hiezu Bezugnahme auf Gesetz zum Schup gegen den
Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850 Art. 35
ff.; Ges. über den Jagdfrevel vom 25. Juli 1850
Art. 4; Forstgesetz vom 28. Mai 1852 Art. 52;
Ges. über Benützung des Wassers vom 28. Mai 1852
Art. 97, 98, 100, 101.