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Art. 7.
Mehrere benachbarte Gemeinden können sich mit Genehmigung der Kreisregierung
zu gemeinsamer Bestellung eines besonderen Beamten für die in Art. 4 bezeichneten Geschäfte
vereinigen, wenn dadurch nicht die ordnungsmäßige Besorgung dieser Geschäfte
gefährdet oder die Interessen der Betheiligten beeinträchtigt werden. Die diesbezügliche
Vereinbarung der betheiligten Gemeinden hat über die Art und Weise der Bestellung
des Beamten, dessen Amtssitz und Belohnung, sowie die antheilige Tragung der Kosten
Bestimmung zu treffen. «
Im übrigen finden auf diesen Beamten die Bestimmungen der Art. 4 und 6 Anwendung.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 13. Mai 1890.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.
ekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Konzession zur Anlage und zum bekrieb der #ettenschleppschifffahrt auf dem Neckar
von Beilbronn nach Laufen.
Vom 25. April 1890.
Die Aktiengesellschaft „Schleppschifffahrt auf dem Neckar“ hat mit Allerhöchster
Ermächtigung Seiner Majestät des Königs die Konzession zur Anlage und zum
Betriebe der Kettenschleppschifffahrt auf dem Neckar von Heilbronn nach Lauffen auf dieselbe
Zeitdauer und unter denselben Bedingungen erhalten, wie solche in der Konzession
zur Anlage und zum Betriebe einer Ketten= oder Kabelschleppschifffahrt auf dem unter
K. Württ. Landeshoheit stehenden Theile des Neckars von Mannheim nach Heilbronn vom
1. November 1877 (Reg. Blatt S. 231 f.) enthalten sind. Dies wird hiemit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 25. April 1890.
Schmid.