Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Art.  7.

Mehrere  benachbarte  Gemeinden  können  sich  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung
zu  gemeinsamer  Bestellung  eines  besonderen  Beamten  für  die  in  Art.  4  bezeichneten  Geschäfte
  vereinigen,  wenn  dadurch  nicht  die  ordnungsmäßige  Besorgung  dieser  Geschäfte
gefährdet  oder  die  Interessen  der  Betheiligten  beeinträchtigt  werden.  Die  diesbezügliche
Vereinbarung  der  betheiligten  Gemeinden  hat  über  die  Art  und  Weise  der  Bestellung
des  Beamten,  dessen  Amtssitz  und  Belohnung,  sowie  die  antheilige  Tragung  der  Kosten
Bestimmung  zu  treffen.  «

Im  übrigen  finden  auf  diesen  Beamten  die  Bestimmungen  der  Art.  4  und  6  Anwendung.


Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  13.  Mai  1890.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Konzession  zur  Anlage  und  zum  bekrieb  der  #ettenschleppschifffahrt  auf  dem  Neckar
von  Beilbronn  nach  Laufen.
Vom  25.  April  1890.

Die  Aktiengesellschaft  „Schleppschifffahrt  auf  dem  Neckar“  hat  mit  Allerhöchster
Ermächtigung  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Konzession  zur  Anlage  und  zum
Betriebe  der  Kettenschleppschifffahrt  auf  dem  Neckar  von  Heilbronn  nach  Lauffen  auf  dieselbe
  Zeitdauer  und  unter  denselben  Bedingungen  erhalten,  wie  solche  in  der  Konzession
zur  Anlage  und  zum  Betriebe  einer  Ketten=  oder  Kabelschleppschifffahrt  auf  dem  unter
K.  Württ.  Landeshoheit  stehenden  Theile  des  Neckars  von  Mannheim  nach  Heilbronn  vom
1.  November  1877  (Reg.  Blatt  S.  231  f.)  enthalten  sind.  Dies  wird  hiemit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  25.  April  1890.
Schmid.