Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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83.  Zwei  Radfahrer  dürfen  nur  dann  nebeneinander  fahren,  wenn  solches  ohne
Belästigung  des  übrigen  Verkehrs  geschehen  kann.  Bei  dem  Ausweichen  haben  dieselben
hintereinander  zu  fahren.

Mehr  als  zwei  Radfahrer  dürfen  einen  Weg  nicht  nebeneinander  benutzen.

Wettfahrten  sowie  alle  Veranstaltungen  von  Radfahrern,  welche  ihrem  Wesen  nach
als  Wettfahrten  sich  darstellen,  sind  auf  öffentlichen  Wegen  verboten.

Auf=  und  Umfahrten  von  Radfahrern  auf  öffentlichen  Wegen  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Polizeibehörde  —  Amtshauptmannschaft,  Polizeidirektion  zu  Dresden
und  in  den  übrigen  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  Stadtrath  beziehentlich  Polizeiamt
  —.  Sollen  solche  Fahrten  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  auf  Staatsstraßen
  stattfinden,  so  bedarf  es  außerdem  der  Genehmigung  der  zuständigen  Amtshauptmannschaft.
  Beschränken  sich  diese  Fahrten  nicht  auf  den  Bezirk  einer  Amtshauptmannschaft
oder  Stadt  mit  Revidirter  Städteordnung,  so  ist  die  Genehmigung  der  Kreishauptmannschaft,
  und  wenn  die  Bezirke  zweier  Kreishauptmannschaften  berührt  werden  sollen,  des
Ministeriums  des  Innern  erforderlich.

#4.  Bei  Dunkelheit,  innerhalb  von  Ortschaften,  auf  abfallenden  Wegestrecken  und
überall  da,  wo  ein  lebhafter  Verkehr  von  Wagen,  Reitern,  Radfahrern  oder  Fußgängern
stattfindet,  darf  nur  mit  mäßiger  Geschwindigkeit  gefahren  werden.

An  Stellen,  wo  größere  Menschenansammlungen  stattfinden,  besonders  bei  Gelegenheit
  von  Märkten,  Volksfesten,  Umzügen  und  dergleichen,  hat  der  Radfahrer  abzusteigen
und  das  Rad  zu  führen.

Beim  Passiren  von  engen  Brücken,  Thoren  und  Straßen,  beim  Einbiegen  aus  einer
Straße  in  die  andere,  bei  scharfen  unübersichtlichen  Straßenkrümmungen,  bei  der  Ausfahrt
  aus  Grundstücken,  die  an  öffentlichen  Straßen  liegen,  und  bei  der  Einfahrt  in  solche
Grundstücke  muß  so  langsam  gefahren  werden,  daß  das  Fahrrad  nöthigenfalls  auf  der
Stelle  zum  Halten  gebracht  werden  kann.

In  allen  Fällen  der  Absätze  1  und  3  ist  es  verboten,  beide  Hände  gleichzeitig  von
der  Lenkstange  oder  die  Füße  von  den  Pedalen  zu  nahmen.

&  5.  Während  der  Dunkelheit  sowie  bei  starkem  Nebel  ist  jedes  Fahrrad  mit  einer
hellbrennenden  Laterne  zu  versehen.  Ihr  Licht  muß  nach  vorn  fallen,  ihre  Gläser  dürfen
nicht  farbig  sein.

66.  Jedes  Fahrrad  muß  mit  einer  schnell  und  sicher  wirkenden  Hemmvorrichtung
und  einer  helltönenden  Glocke  versehen  sein.

§#  7.  Der  Radfahrer  hat  entgegenkommende,  zu  überholende,  in  der  Fahrrichtung
stehende  oder  die  Fahrrichtung  kreuzende  Menschen,  insbesondere  auch  die  Führer  von