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Wie ist nun der Verkehr mit Bayern und
Würtemberg geregelt?
Welches ist die oberste Postbehörde?
Unter diesem stehen?
Unter diesen?
Erstreckt sich die Unfall- (Kranken-) Versicherung
auch auf den Postbetrieb?
Der Postzwang wurde bereits definirt; was
ist der Grund dafür?
Auf was erstreckt sich der Postzwang nicht?
Was für Geschäfte betreibt die Post?
Wozu dient der Weltpostverein? und von
wem ist er?
Die nat unterzieht sich also mancherlei
Geschäften; ist sie dazu verpflichtet, sie
zu betreiben?
Die Bestimmungen des Postgesetzes über
das Briefgeheimniß sind überholt wodurch?
Wo finden wir die allgemeinen Bestimmungen
über die Transportgeschäfte?
Der Frachtführer haftel wofür?
Gelten diese Bestimmungen nun auch für
die Post? »
Wofür leistet die Post Ersatz?
Weiter?
Wann bleibt die Verbindlichkeit zum Ersatz
des Schadens ausgeschlossen?
Durch Verträge von 1867 und 1872.
Das Reichspostamt.
Oberpostdirectionen.
Postämter 1., 2. und 3. Klasse und Postagenturen.
Ja, seit dem Ausdehnungsgesetz von 1885
(oder seit einer Bekanntmachung).
Post und Telegraphie werden heute nicht
mehr als freies Gewerbe des Fiscus
angesehen, sondern als öffentliche Verkehrsanstalten.
Um die Bedingungen
zur Benutzung der Anstalten möglichst
günstig gestalten zu können, ist der
„Postzwang“ eingeführt.
Auf den Transport von Personen, Packeten,
Geldsendungen, Drucksachen und offenen
Briefen.
Briefpost, Fahrpost (Packete, Einschreibesendungen,
Postanweisungen) Personenpost,
Telegraphie.
Pariser Vertrag von 1878 und jetzt neu
gefaßt im Wiener Vertrag vom 4. 6.
1891; er ermöglicht die Versendung
von Briefen, Postkarten, Drucksachen,
Werthbriefen u. s. w. u. s. w. zu einheitlichen
erniedrigten Sätzen und den
Austausch der Correspondenzen.
Im Allgemeinen nicht, nur ist im § 3 ein
Zwang ausgesprochen, wenn die Bestimmungen
des vom Reichskanzler erlassenen
Reglements befolgt werden.
Durch die Bestimmungen der Strafprozeßordnung:
a. des Beschuldigten Briefel!!
b. im Concurs alle Briefe des Schuldners
an den Concursverwalter auszuhändigen.
Handelsgesetzbuch Artikel 395—399.
Für den Schaden, der durch Verlust u. s. w.
des Gutes oder durch Verzögerung
entsteht. § 397.
Nein, sie sind durch specielle Bestimmungen
im Postgesetz II. Abschnitt ersetzt.
Für den Verlust und Beschädigung von
Briefen mit Werthangabe und von
Packeten mit Werthangabe.
Für den Verlust recommandirter Sendungen.
Bei eigener Fahrlässigkeit des Absenders,
bei Naturereignissen, wenn die Beschädigung
u. s. w. sich bei einer auswärtigen