Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Wie  ist  nun  der  Verkehr  mit  Bayern  und
Würtemberg  geregelt?

Welches  ist  die  oberste  Postbehörde?

Unter  diesem  stehen?

Unter  diesen?

Erstreckt  sich  die  Unfall-  (Kranken-)  Versicherung
  auch  auf  den  Postbetrieb?
Der  Postzwang  wurde  bereits  definirt;  was

ist  der  Grund  dafür?

Auf  was  erstreckt  sich  der  Postzwang  nicht?
Was  für  Geschäfte  betreibt  die  Post?

Wozu  dient  der  Weltpostverein?  und  von
wem  ist  er?

Die  nat  unterzieht  sich  also  mancherlei
Geschäften;  ist  sie  dazu  verpflichtet,  sie
zu  betreiben?

Die  Bestimmungen  des  Postgesetzes  über
das  Briefgeheimniß  sind  überholt  wodurch?


Wo  finden  wir  die  allgemeinen  Bestimmungen
  über  die  Transportgeschäfte?
Der  Frachtführer  haftel  wofür?

Gelten  diese  Bestimmungen  nun  auch  für
die  Post?  »
Wofür  leistet  die  Post  Ersatz?

Weiter?

Wann  bleibt  die  Verbindlichkeit  zum  Ersatz
des  Schadens  ausgeschlossen?

Durch  Verträge  von  1867  und  1872.

Das  Reichspostamt.

Oberpostdirectionen.

Postämter  1.,  2.  und  3.  Klasse  und  Postagenturen.


Ja,  seit  dem  Ausdehnungsgesetz  von  1885
(oder  seit  einer  Bekanntmachung).
Post  und  Telegraphie  werden  heute  nicht
mehr  als  freies  Gewerbe  des  Fiscus
angesehen,  sondern  als  öffentliche  Verkehrsanstalten.
  Um  die  Bedingungen
zur  Benutzung  der  Anstalten  möglichst
günstig  gestalten  zu  können,  ist  der

„Postzwang“  eingeführt.

Auf  den  Transport  von  Personen,  Packeten,
Geldsendungen,  Drucksachen  und  offenen
Briefen.

Briefpost,  Fahrpost  (Packete,  Einschreibesendungen,
  Postanweisungen)  Personenpost,
  Telegraphie.

Pariser  Vertrag  von  1878  und  jetzt  neu
gefaßt  im  Wiener  Vertrag  vom  4.  6.
1891;  er  ermöglicht  die  Versendung
von  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen,
Werthbriefen  u.  s.  w.  u.  s.  w.  zu  einheitlichen
  erniedrigten  Sätzen  und  den
Austausch  der  Correspondenzen.

Im  Allgemeinen  nicht,  nur  ist  im  §  3  ein
Zwang  ausgesprochen,  wenn  die  Bestimmungen
  des  vom  Reichskanzler  erlassenen
  Reglements  befolgt  werden.

Durch  die  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung:


a.  des  Beschuldigten  Briefel!!

b.  im  Concurs  alle  Briefe  des  Schuldners
  an  den  Concursverwalter  auszuhändigen.


Handelsgesetzbuch  Artikel  395—399.

Für  den  Schaden,  der  durch  Verlust  u.  s.  w.
des  Gutes  oder  durch  Verzögerung
entsteht.  §  397.

Nein,  sie  sind  durch  specielle  Bestimmungen
im  Postgesetz  II.  Abschnitt  ersetzt.

Für  den  Verlust  und  Beschädigung  von
Briefen  mit  Werthangabe  und  von
Packeten  mit  Werthangabe.

Für  den  Verlust  recommandirter  Sendungen.


Bei  eigener  Fahrlässigkeit  des  Absenders,
bei  Naturereignissen,  wenn  die  Beschädigung
  u.  s.  w.  sich  bei  einer  auswärtigen