Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

86  Nr.  11.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1914,  betressend  die  Wahlordnung  für
die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  als  Beisitzer  der  Versicherungsämter.

Nachstehend  bringt  das  unterzeichnete  Ministerium  die  von  ihm  erlassene  Wahl.
ordnung  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  als-Beisitzer  der  Versicherungsämter
  zur  allgemeinen  Kenntnis.

Die  auf  Grund  dieser  Wahlordnung  erstmalig  vorzunehmenden  Wahlen
finden  bereits  für  die  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  7.  Februar  d.  J.
zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  1  zur  Reichsversicherungsordnung
am  1.  Juli  d.  Is.  in  Wirksamkeit  tretenden  3  Versicherungsämter  Schwerin,
Rostock  und  Waren  statt.  Für  die  erstmaligen  Wahlen  sind  demgemäß  „als
Bezirk  des  Versicherungsamts“  im  Sinne  der  Wahlordnung  bereits  die  Bezirke
der  künftigen  Versicherungsämter  Schwerin,  Rostock  und  Waren  anzusehen.
Wahlleiter  sind  die  gegenwärtigen  Vorsitzenden  der  jetzt  in  Schwerin,  Nostock
und  Waren  bestehenden  Versicherungsämter.  Die  Wahlhandlung  erfolgt  bei
diesen  drei  Versicherungsämtern.  Es  ist  jedoch  den  im  Bezirk  der  Versicherungsämter
  in  Wismar,  Parchim,  Hagenow  und  Güstrow  wohnenden  Wahlberechtigten
  gestattet,  solange  diese  Versicherungsämter  bestehen,  ihr  Wahlrecht  bei
diesen  in  derselben  Weise  auszuüben,  wie  dies  nach  III  16  der  Wahlordnung
bei  den  Großherzoglichen  Amtern,  Magistraten  und  Kloslerämtern  geschehen  kann.

Schwerin,  den  9.  Februar  1914.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Ministerium  des  Innern.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.

Wahlordnung
für  die

Wahl  der  Versicherungsvertreter  als  Beisitzer  der  Versicherungsämter
(§8  40  ff.  der  Reichsversicherungsordnung).  )

2222

I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

Der  Vorsitende  des  Versicherungsamts  oder  sein  ständiger  Stellvertreter  leitet
die  wibl  (Wahlleiter).

“  Alle  in  der  Whlorduung  ansgeführten  Paragraphen  bezlehen  sich,  sowelt  nicht  ein  anderes
angegeben  I.  auf  die  RVD.