Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Sollönch.

Sollnachwelsung.


Rechtemltiel.

106  Nr.  12.  1914.

3.  Die  Bescheide  sind  zweckmäßig  Sugleich  mit  den  Benachrichtigungs- 



schreiben  über  die  Veranlagung  zur  Land  st  und  zur  Ergänzungssteuer
  zuzustellen.  Die  Zusammenfassung  in  einem  Umschlag  ist  zulässig.
Artikel  14.

1.  Die  Aufstellung  des  Sollbuchs  ist  zu  beschleunigen,  da  es  nach  erfolgter
Zustellung  der  Veranlagungsbescheide  für  die  Hauptzollämter  als  Hebestellen
wegen  der  Buchung  der  eingezahlten  Beiträge  unentbehrlich  ist.

2.  Alle  Mitteilungen  der  Veranlagungsbehörde  an  das  Hauptzollamt  über
Anderungen  des  zu  erhebenden  Wehrbeitrags  im  Rechtsmittelverfahren,  über
Berichtigungen  von  Amts  wegen,  über  Ermäßigungen,  Niederschlagungen,  Erstattungen
  usw.  sind  ebenso  wie  die  Sollbücherauszüge  über  die  zugezogenen
Pflichtigen  von  dem  Hauptzollamt  als  Belege  zum  Sollbuch  (der  Restnachweisung)
nach  Nummern  geordnet  und  geheftet  sorgfältig  aufzubewahren.

3.  Die  Bescheinigung  über  die  Blatt=  oder  Seitenzahl  auf  dem  Sollbuch  ist
von  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zu  erteilen.

Artikel  15.

Die  Nachweisung  über  das  Soll  an  Wehrbeiträgen  (§  85  Bund-Ay)  ist  von
den  Hauptzollämtern  nach  dem  Muster  12  Bund-A  am  31.  August  1914  aufzustellen
  und  schleunigst  der  Oberzolldirektion  vorzulegen,  welche  ihrerseits  eine
Gesamtnachweisung  aufstellt,  welche  mit  der  Einnahmeübersicht  für  den  Monat
August  1914  —  also  bis  zum  7.  September  1914  —  in  einer  Ausfertigung  dem
Finanzministerium  zu  überreichen  ist.

Artikel  16.

1.  Gegen  das  Ergebnis  der  Veranlagung  steht  dem  Beitragspflichtigen,
nicht  aber  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission,  die  Berufung  an  die
Berufungskommission  und  gegen  deren  Entscheidung  die  Beschwerde  an  das
Finanzministerium  zu.

2.  Die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Bearbeitung  der  Berufungen
in  Einkommensteuer=  und  Ergänzungssteuersachen  finden  sinngemäße  Anwendung.
  Beschwerden  gegen  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  sind  mit
allen  Verhandlungen  dem  Finanzministerium  vorzulegen.

3.  Die  Bearbeitung  der  Berufung  gegen  die  Veranlagung  zum  Wehrbeitrage
  kann  mit  der  vom  Beitragspflichtigen  gleichzeitig  angebrachten  Berufung
gegen  die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  oder  Ergänzungssteuer  verbunden
werden.  Muß  zunächst  hinsichtlich  der  Staatssteuern  im  Einspruchsverfahren