Sollönch.
Sollnachwelsung.
Rechtemltiel.
106 Nr. 12. 1914.
3. Die Bescheide sind zweckmäßig Sugleich mit den Benachrichtigungs-
schreiben über die Veranlagung zur Land st und zur Ergänzungssteuer
zuzustellen. Die Zusammenfassung in einem Umschlag ist zulässig.
Artikel 14.
1. Die Aufstellung des Sollbuchs ist zu beschleunigen, da es nach erfolgter
Zustellung der Veranlagungsbescheide für die Hauptzollämter als Hebestellen
wegen der Buchung der eingezahlten Beiträge unentbehrlich ist.
2. Alle Mitteilungen der Veranlagungsbehörde an das Hauptzollamt über
Anderungen des zu erhebenden Wehrbeitrags im Rechtsmittelverfahren, über
Berichtigungen von Amts wegen, über Ermäßigungen, Niederschlagungen, Erstattungen
usw. sind ebenso wie die Sollbücherauszüge über die zugezogenen
Pflichtigen von dem Hauptzollamt als Belege zum Sollbuch (der Restnachweisung)
nach Nummern geordnet und geheftet sorgfältig aufzubewahren.
3. Die Bescheinigung über die Blatt= oder Seitenzahl auf dem Sollbuch ist
von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu erteilen.
Artikel 15.
Die Nachweisung über das Soll an Wehrbeiträgen (§ 85 Bund-Ay) ist von
den Hauptzollämtern nach dem Muster 12 Bund-A am 31. August 1914 aufzustellen
und schleunigst der Oberzolldirektion vorzulegen, welche ihrerseits eine
Gesamtnachweisung aufstellt, welche mit der Einnahmeübersicht für den Monat
August 1914 — also bis zum 7. September 1914 — in einer Ausfertigung dem
Finanzministerium zu überreichen ist.
Artikel 16.
1. Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht dem Beitragspflichtigen,
nicht aber dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung an die
Berufungskommission und gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das
Finanzministerium zu.
2. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Bearbeitung der Berufungen
in Einkommensteuer= und Ergänzungssteuersachen finden sinngemäße Anwendung.
Beschwerden gegen die Entscheidung der Berufungskommission sind mit
allen Verhandlungen dem Finanzministerium vorzulegen.
3. Die Bearbeitung der Berufung gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrage
kann mit der vom Beitragspflichtigen gleichzeitig angebrachten Berufung
gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer oder Ergänzungssteuer verbunden
werden. Muß zunächst hinsichtlich der Staatssteuern im Einspruchsverfahren