Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  107

eine  Entscheidung  der  Veranlagungskommission  ergehen,  so  ist  diese  alsbald  herbeizuführen.
  Jede  Verzögerung  in  der  Erörterung  und  Entscheidung  der  Berufungen
  im  Wehrbeitragsverfahren  ist  zu  vermeiden.

4.  Die  Ausfertigung  der  Entscheidung  darf  nicht  mit  den  auf  andere  Steuerarten
  Bezug  habenden  Entscheidungen  verbunden  werden.  Der  gleichzeitigen  Zustellung
  verschiedener  Entscheidungen  steht  dagegen  nichts  im  Wege.

5.  Wird  der  veranlagte  Wehrbeitrag  im  Rechtsmittelverfahren  ermäßigt,
so  veranlaßt  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  unverzüglich  die  Zustellung
  der  Entscheidung  an  den  Beitragspflichtigen  und  versieht  sofort  das  Hauptzollamt
  mit  Nachricht  wegen  der  Erstattung  zuviel  erhobener  Beitragsteile  und
etwa  zu  vergütender  Zinsen.  Gleichzeitig  hat  der  Vorsitzende  hinsichtlich  der  gestundeten
  Beträge  und  wegen  der  erforderlich  werdenden  Freigabe  geleisteter
Sicherheiten  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

6.  Die  erstatteten  Beiträge  und  Zinsen  weist  der  Vorsitzende  auf  Grund
einer  von  dem  Hauptzollamt  einzureichenden  Berechnung  in  der  Abgangsliste
nach.  Der  Beitrag  ist  in  die  Spalte  6,  die  Zinsen  sind  in  die  Spalte  9  der
Abgangsliste  aufzunehmen.  Die  Berechnung  ist  dem  Hauptzollamt  nach  Festsetzung
  zurückzugeben.  Sie  dient  als  Beleg  zum  Sollbuch.

7.  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  die
Veranlagung  eines  Beitragspflichtigen  zur  Einkommensteuer  im  Rechtsmittelverfahren
  abgeändert  wird.  Nach  §  45  Abs.  3  Bund-A  bewirkt  der  Vorsitzende
der  Veranlagungskommission  alsdann  die  Berichtigung  des  veranlagten  Wehrdeitrags.


Artikel  17.

1.  Sobald  im  Reichs-Rechnungsjahr  1913  freitwillige  Beiträge  (6  63  Sahen
Bund--A)  oder  Vorauszahlungen  angeboten  werden,  ist  von  dem  Hauptzollamt  beitrags,
ein  Einnahmebuch  (§  62  Bund-A)  anzulegen.  Für  die  folgenden  Jahre  ist  das  Ablielerung
Einnahmebuch  rechtzeitig  vor  Beginn  des  Rechnungsjahrs  einzurichten.  er  kenen

Das  Einnahmebuch  darf  mit  anderen  Einnahmebüchern  (Journalen)  des  Furen  der
Hauptzollamts  nicht  verbunden  werden.  Es  ist  nach  Erteilung  des  Einnahme-Lossenbacher.
belegs  von  der  Oberzolldirektion  an  den  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
zu  übersenden.  Das  Sollbuch  ist  nach  Abschluß  diesem  von  dem  Hauptzollamt  zu
übersenden.

2.  Die  Quittungsleistung  des  Hauptzollamts  kann  auf  dem  Steuerzettel
oder  dem  Veranlagungsbescheid  erfolgen.

24