Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

116  Nr.  12.  1914.

Das  Vermögen  ist  zum  Wehrbeitrag  heranzuziehen,  da  es  10  000  -x  übersteigt
und  das  Einkommen  mehr  als  4000  .  beträgt.  Auf  den  abgerundeten  Betrag  von
12  000  .A  entfällt  ein  Wehrbeitrag  von  18  -.

Zur  Ermittelung  des  Wehrbeitrags  vom  Einkommen  sind  zunächst  5  %  des  wehrbeitragspflichtigen
  Vermögens  (von  12000  (()  =  600  von  dem  in  Betracht  kommenden
  Einkommen  von  5000  -4  abzuziehen  (§  31  Abs.  2).  Das  verbleibende  Einkommen
  von  4400  ist  nach  Tarif  (§  32  Abs.  2)  mit  1⅝  wehrbeitragspflichtig,  obschon
es  nach  der  Kürzung  5000  47  nicht  übersteigt  (§  31  Abs.  3).  Der  Wehrbeitrag  vom
Einkommen  beträgt  sonach  44  Al.  Der  Gesamvehrdeitrag  stellt  sich  auf  18  +
44.7—  62  -,  er  ist  auf  drei  Jahresbeträge  von  je  20  -4,  mithin  auf  60  -&  abzurunden.

hat  ein  Grundvermögen  von  60  000  x  und  darauf  eine  Schuldenlast  von
29500  .,  so  daß  sein  Reinvermögen  30  500  K  beträgt.  Zur  Einkommensteuer  ist  er
nach  einem  Einkommen  von  3100  XK  veranlagt.

Da  sein  Vermögen  mehr  als  30  000  4,  das  veranlagte  Einkommen  mehr  als
2000  beträgt,  so  ist  das  Vermögen  wehrbeitragspflichtig  (S  12  Abs.  2).  Zum  Wehrbeitrag
  ist  es  aber  nach  dem  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundeten  Betrage,  also
nur  mit  30  000  heranzuziehen  (5  15  Abs.  3).  Der  tarifmäßige  Wehrbeitrag  beträgt
45  4  (5  32  Abf.  1).  .

DasEinkommenisttvehrbeitkagsfkei,daeö5000anichtübersteigt(§31Abf.5).
DiesahregbetrögedesWehrbeitkagsstellensichsaufje15J-.

Ghat  ein  Grundvermögen  von  100  000  A  unb  eine  darauf  lastende  Schuld  von
18  500  MA.  Zur  Einkommensteuer  ist  er  nach  einem  Einkommen  von  5300  7  veranlagt.

Auf  das  beitragspflichtige  Reinvermögen  von  abgerundet  81  000  entfällt  tarifmäßig
  ein  Wehrbeitrag  von  183  M  50  Pf.

Zur  Ermittelung  des  Wehrbeitrags  vom  Einkommen  sind  5%  von  81  000  M  —
4050  X  vom  niedrigsten  Einkommen  der  Steuerstufe  =  5000  M  zu  kürzen.  Der  Rest
von  950  .4  ist  wehrbeitragsfrei,  da  er  unter  1000  4  beträgt  (§  31  Abs.  3).  Der  Gelamtwehrbeitrat
  stellt  sich  sonach  auf  183  4  50  Pf.  und  ist  auf  drei  Jahresbeträge
von  je  61  ,  also  auf  183  0X  abzurunden.

H  besitzt  ein  Kapitalvermögen  von  340  000  MA.  Zur  Einkommensteuer  ist  er
veranlagt  nach  einem  Einkommen  von  18.050  #.

Vom  Vermögen  beträgt  der  Wehrbeitrag  tarismäßig  1730  (5  32  Abk.  1).
Vom  Einkommen  von  18  000  X  (niedrigstes  Einkommen  der  Stufe)  sind  5%  des  Vermögens
  =  17000  ¾  zu  kürzen.  Der  Kest  von  1000  x  ist  wehrbeitragspflichtig  mit
1  5/5  —  10  X,  da  er  nicht  unter  1000  =  beträgt  (§  31  Abf.  3).

Der  Gesamtwehrbeitrag  beträgt  1740  4,  die  Jahresbeträge  stellen  sich  auf  580  -K.