116 Nr. 12. 1914.
Das Vermögen ist zum Wehrbeitrag heranzuziehen, da es 10 000 -x übersteigt
und das Einkommen mehr als 4000 . beträgt. Auf den abgerundeten Betrag von
12 000 .A entfällt ein Wehrbeitrag von 18 -.
Zur Ermittelung des Wehrbeitrags vom Einkommen sind zunächst 5 % des wehrbeitragspflichtigen
Vermögens (von 12000 (() = 600 von dem in Betracht kommenden
Einkommen von 5000 -4 abzuziehen (§ 31 Abs. 2). Das verbleibende Einkommen
von 4400 ist nach Tarif (§ 32 Abs. 2) mit 1⅝ wehrbeitragspflichtig, obschon
es nach der Kürzung 5000 47 nicht übersteigt (§ 31 Abs. 3). Der Wehrbeitrag vom
Einkommen beträgt sonach 44 Al. Der Gesamvehrdeitrag stellt sich auf 18 +
44.7— 62 -, er ist auf drei Jahresbeträge von je 20 -4, mithin auf 60 -& abzurunden.
hat ein Grundvermögen von 60 000 x und darauf eine Schuldenlast von
29500 ., so daß sein Reinvermögen 30 500 K beträgt. Zur Einkommensteuer ist er
nach einem Einkommen von 3100 XK veranlagt.
Da sein Vermögen mehr als 30 000 4, das veranlagte Einkommen mehr als
2000 beträgt, so ist das Vermögen wehrbeitragspflichtig (S 12 Abs. 2). Zum Wehrbeitrag
ist es aber nach dem auf volle Tausende nach unten abgerundeten Betrage, also
nur mit 30 000 heranzuziehen (5 15 Abs. 3). Der tarifmäßige Wehrbeitrag beträgt
45 4 (5 32 Abf. 1). .
DasEinkommenisttvehrbeitkagsfkei,daeö5000anichtübersteigt(§31Abf.5).
DiesahregbetrögedesWehrbeitkagsstellensichsaufje15J-.
Ghat ein Grundvermögen von 100 000 A unb eine darauf lastende Schuld von
18 500 MA. Zur Einkommensteuer ist er nach einem Einkommen von 5300 7 veranlagt.
Auf das beitragspflichtige Reinvermögen von abgerundet 81 000 entfällt tarifmäßig
ein Wehrbeitrag von 183 M 50 Pf.
Zur Ermittelung des Wehrbeitrags vom Einkommen sind 5% von 81 000 M —
4050 X vom niedrigsten Einkommen der Steuerstufe = 5000 M zu kürzen. Der Rest
von 950 .4 ist wehrbeitragsfrei, da er unter 1000 4 beträgt (§ 31 Abs. 3). Der Gelamtwehrbeitrat
stellt sich sonach auf 183 4 50 Pf. und ist auf drei Jahresbeträge
von je 61 , also auf 183 0X abzurunden.
H besitzt ein Kapitalvermögen von 340 000 MA. Zur Einkommensteuer ist er
veranlagt nach einem Einkommen von 18.050 #.
Vom Vermögen beträgt der Wehrbeitrag tarismäßig 1730 (5 32 Abk. 1).
Vom Einkommen von 18 000 X (niedrigstes Einkommen der Stufe) sind 5% des Vermögens
= 17000 ¾ zu kürzen. Der Kest von 1000 x ist wehrbeitragspflichtig mit
1 5/5 — 10 X, da er nicht unter 1000 = beträgt (§ 31 Abf. 3).
Der Gesamtwehrbeitrag beträgt 1740 4, die Jahresbeträge stellen sich auf 580 -K.