Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
9.  Stück  vom  Jahre  1874.

&  69.  Verordnung,
die  Beschädigung  der  am  Elbufer  angebrachten  Marksteine  2c.  betreffend;
vom  18.  Juni  1874.

Behufs  Aufnahme  des  Längennivellements  des  Elbstroms  innerhalb  Sachsens  sind
dem  Elbufer  entlang,  und  zwar  von  der  Sächsisch-Böhmischen  Landesgrenze  an  bis
Meißen  auf  dem  linken,  von  da  an  bis  zur  Sächsisch-Preußischen  Landesgrenze  auf
dem  rechten  Elbufer,  Marksteine  in  den  Erdboden  eingesetzt,  und,  wo  sich  in  unmittel—
barer  Nähe  des  Elbstroms  Bauwerke  befinden,  gußeiserne  Täfelchen  in  letztere  eingelassen
worden.  Die  Steine  sowohl,  wie  die  Täfelchen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  von
0  bis  241  versehen.

Da  die  unveränderte  Erhaltung  der  Markzeichen  und  die  Fernhaltung  ähnlicher,
damit  zu  verwechselnder  Zeichen  für  die  Aufsicht  auf  dem  Elbstrome  von  großer  Wichtigkeit
  ist,  so  wird  die  Schonung  dieser  Markzeichen  hiermit  dringend  empfohlen  und
zugleich  die  Beseitigung,  Vernichtung,  Veränderung,  Unkenntlichmachung,  Verunreinigung
oder  sonstige  Beschädigung  jener  Marksteine  und  Täfelchen,  sowie  die  Anbringung  von
ähnlichen  Zeichen,  welche  geeignet  sind,  zu  Verwechselungen  Anlaß  zu  geben,  mit  der
Bemerkung  verboten,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot,  soweit  sie  nicht  der
Bestrafung  nach  den  Vorschriften  des  Reichsstrafgesetzbuchs  unterliegen,  außer  dem  von
dem  Schuldigen  zu  leistenden  Schadenersatze,  mit  Geldstrafe  bis  zu

Fünfzig  Thalern,
im  Falle  des  Unvermögens  aber  mit  verhältnißmäßiger  Haftstrafe  werden  belegt  werden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  18.  Juni  1874.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.
Hartmann.

1874.  15

 

 

 

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