Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Artikel  VIII.

Die  K.  Bayerische  Regierung  überläßt  der  K.  Württembergischen  Regierung  die  Benũtzung
  der  Bahnstrecke  von  Nördlingen  bis  zur  Landesgrenze  und  derjenigen  Theile  der
erwähnten  Wechselstation,  welche  blos  für  die  K.  Württembergische  Bahnverwaltung  nothwendig
  erkannt  werden.

Andere  Theile  dieser  Wechselstation  werden  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauche  der  beiverseitigen
  Bahnverwaltungen  bestimmt  werden,  sowie  ein  dritter  Theil  zum  ausschließenden
Gebrauche  der  K.  Bayerischen  Bahnverwaltung  verbleiben  wird.

Artikel  IN.

Die  volle  Landeshoheit  sammt  der  Ausübung  der  Justiz=  und  Polizeigewalt  im  Bereiche
  des  Bahnhofes  zu  Nördlingen,  sowie  auf  der  zwischen  demselben  und  der  Landesgrenze
  gelegenen  Bahnstrecke  verbleibt  der  K.  Bayerischen  Staatsregierung.

Artikel  X.

Die  allgemeine  Aufsicht  und  Erhaltung  der  Ordnung  im  Bahnhofe  zu  Nördlingen
steht  der  K.  Bayerischen  Regierung  zu.  ·

Die  Ausübung  der  besonrern  bahnbetriebspolizeilichen  Aufsicht  auf  der  Bahnstrecke
zwischen  dem  Bahnhofe  zu  Nördlingen  und  der  Landesgrenze,  rann  auf  ven  der  K.  Württembergischen
  Regierung  zur  ausschließenden  Benützung  überlassenen  Theilen  ves  Bahnhofes
zu  Nördlingen  soll  ver  K.  Württembergischen  Regierung  zusteben  und  es  sollen  den  Organen
  derselben  diejenigen  Befugnisse,  welche  dießfalls  nach  Bayerischen  Vorschriften  der  Betriebsverwaltung
  der  K.  Bayerischen  Staatseisenbahnen  eingeräumt  sind  oder  künftig  eingeräumt
  werden,  gleichergestalt  zukommen.

Die  K.  Bayerische  Regierung  wird  die  Verfügung  treffen,  daß  durch  ihre  Organe
der  Württembergischen  Betriebsverwaltung  die  Handhabung  der  bahn=  und  betriebspolizeilichen
  Aufsicht  gegenüber  denjenigen,  welche  von  der  Bahn  Gebrauch  machen  ovder  sonst  mit
der  Bahn-Anstalt  in  Beziehung  treten,  nach  Maßgabe  der  vießfalls  bestehenden  Vorschriften
  die  nöthige  Unterstützung  geleistet  werde.

Artikel  XI.

Die  Ernennung  und  Verpflichtung  der  für  die  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung  der
Bahnstrecke  und  für  die  Handhabung  der  speciellen  Bahnpolizei-Aufsscht  bestimmten,  sowie
ver  für  den  Dienst  der  K.  Württembergischen  Verwaltung  auf  dem  Stationsplatze  zu