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Artikel VIII.
Die K. Bayerische Regierung überläßt der K. Württembergischen Regierung die Benũtzung
der Bahnstrecke von Nördlingen bis zur Landesgrenze und derjenigen Theile der
erwähnten Wechselstation, welche blos für die K. Württembergische Bahnverwaltung nothwendig
erkannt werden.
Andere Theile dieser Wechselstation werden zum gemeinschaftlichen Gebrauche der beiverseitigen
Bahnverwaltungen bestimmt werden, sowie ein dritter Theil zum ausschließenden
Gebrauche der K. Bayerischen Bahnverwaltung verbleiben wird.
Artikel IN.
Die volle Landeshoheit sammt der Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt im Bereiche
des Bahnhofes zu Nördlingen, sowie auf der zwischen demselben und der Landesgrenze
gelegenen Bahnstrecke verbleibt der K. Bayerischen Staatsregierung.
Artikel X.
Die allgemeine Aufsicht und Erhaltung der Ordnung im Bahnhofe zu Nördlingen
steht der K. Bayerischen Regierung zu. ·
Die Ausübung der besonrern bahnbetriebspolizeilichen Aufsicht auf der Bahnstrecke
zwischen dem Bahnhofe zu Nördlingen und der Landesgrenze, rann auf ven der K. Württembergischen
Regierung zur ausschließenden Benützung überlassenen Theilen ves Bahnhofes
zu Nördlingen soll ver K. Württembergischen Regierung zusteben und es sollen den Organen
derselben diejenigen Befugnisse, welche dießfalls nach Bayerischen Vorschriften der Betriebsverwaltung
der K. Bayerischen Staatseisenbahnen eingeräumt sind oder künftig eingeräumt
werden, gleichergestalt zukommen.
Die K. Bayerische Regierung wird die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe
der Württembergischen Betriebsverwaltung die Handhabung der bahn= und betriebspolizeilichen
Aufsicht gegenüber denjenigen, welche von der Bahn Gebrauch machen ovder sonst mit
der Bahn-Anstalt in Beziehung treten, nach Maßgabe der vießfalls bestehenden Vorschriften
die nöthige Unterstützung geleistet werde.
Artikel XI.
Die Ernennung und Verpflichtung der für die Beaufsichtigung und Unterhaltung der
Bahnstrecke und für die Handhabung der speciellen Bahnpolizei-Aufsscht bestimmten, sowie
ver für den Dienst der K. Württembergischen Verwaltung auf dem Stationsplatze zu