140 Nr. 14. 1914.
Nutzung der Dienstländereien.
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1. Der Inhaber kann die Dienstländereien nebst Zubehör nach freiem Ermessen
nutzen, muß sie jedoch ihrer wirtschaftlichen Bestimmung gemäß und in gutem und ver-
zeichnismäßigem Zustande erhalten.
2. Der Inhaber hat auf genaue Beobachtung der Grenzen zu halten, neuen Grenz-
regelungen sich zu unterwerfen, die Grenzgräben, Grenzbäche und sonstigen Grenz-
zeichen in gutem Stande zu erhalten.
3. Die zu den Dienstländereien gehörigen Befriedigungen hat der Inhaber zu
erhalten und zu erneuern, soweit es sich nicht um Hausgärten handelt.
Bei Lausgärten liegt dem Inhaber die Unterhaltung der Befriedigung mit Ein-
schluß der vpänzung des Anstrichs und, wenn seine Dienststelle mit einem Anfangs-
gehalt von mindestens 2100 verbunden ist (§5 8 Nr. 1 der Vorschriften vom
17. August 1911 über die Benutung Großherzoglicher Dienstwohnungen), auch die Er-
neuerung der Befriedigungen ob; die Bestimmungen im § 7 Nr. 2, 5 8 Nr. 2 der Vor-
schriften vom 17. August 1911 über die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen
finden Anwendung.
Die nicht zum gemeinnützigen Gebrauche bestimmten Wege, Triften, Steige,
Dämme, Brücken, Stege, Siele, Durchlässe usw., welche auf und an den Dienstländereien
liegen, muß der Inhaber auf seine Kosten in gehörigem Zustand erhalten und auch er-
neuern. Ihre Mitbenutzung für herrschaftliche Zwecke bleibt vorbehalten, desgleichen
die Veränderung und neue Anlegung solcher Wege und Einrichtungen.
4. Der Inhaber muß seinen Nachbarn die nötige Vorflut schaffen und wegen des
znbeobachtenden Wassergefälles den Anordnungen der Verwaltungsbehörde Folge
eisten.
Werden nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zur Entwässerung oder Be-
wässerung von Grundstücken, welche in unmittelbarer oder weiterer Nachbarschaft liegen
neue oder veränderte Anlagen im Bereiche der Dienstländereien erforderlich, so mu
der Inhaber das nötige Land hergeben und die zur Herstellung erforderlichen Vorrich-
tungen gestatten.
Vorhandene Riesel= und Drainszüge mit deren Zubehör muß der Inhaber
auf seine Kosten in gehörigem Zustande erhalten und erneuern. Wegen der Benutzung
oder Teilung des Rieselwassers hat er den Anordnungen und Entscheidungen der Ver-
waltungsbehörde nachzukommen.
5. Die Veräußerung von Heu, Stroh oder Dung ohne Genehmigung der zu-
ständigen oberen Behörde ist verboten und kann mit Ordnungsstrafen geahndet werden.
6. Wegen Mißwachses und anderweitiger, die Dienstländereien oder die Wunt-
schaft des Inhabers treffender Zufälle und Unglücksfälle wird keine Entschädigung
gewährt.
7. Die Flächen zu Festpunktsteinen sind ohne Entschädigung abzutreten. Um
jeden Festpunklstein im oder am Acker ist eine kreisförmige Bodenfläche von 1 Meter
Halbmesser unbeackert liegen zu lassen und einzufriedigen.