Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

302  Post(Telegraphen)behörden  und  Post(Telegraphen)beamte
in  höheren  Dienststellen,  die  Ernennung  u  e  werden  kann  (das  Nähere  s.  Vorvollzieht,
  oder  die  Ernennung  dem  Staats=  schriften  §  7).  Nach  bestandener  Prüfung  wird
sekretär  des  Reichspostamtes  in  seinem  Namen  der  Eleve  zum  Postreferendar  ernannt  und  wird
übertragen  hat.  Die  sonstigen  Beamten  der  als  solcher  drei  Jahre  lang  bei  der  Ober-Oberpostdirektionen
  und  des  lokalen  und  tech=  postdirektion  und  verschiedenen  Post-,  Telenischen
  Betriebes  werden  von  den  Landes=  graphen=  und  Fernsprechämtern  beschäftigt.  Nach
regierungen  angestellt.  Doch  sind  auch  diese  beendetem  Vorbereitungsdienst  wird  die  zweite
Beamten  verpflichtet,  den  kais.  Anordnungen  (Assessor-).  Prüfung  vor  dem  beim  Reichspostamt
Folge  zu  leisten,  eine  Verpflichtung,  die  in  den  eingesetzten  Oberprüfungsrat  abgelegt,  dessen
Diensteid  aufzunehmen  ist  (a.  a.  O.  Abs.  3).  Vorsitzender  und  Mitglieder  (4)  von  dem  Staats-Dementsprechend
  unterliegen  alle  Post=  und  I  selretär  des  Reichspostamtes  ernannt  werden
Telegraphenbeamten,  die  zuletzt  genannten  als  (813).  Nach  Bestehen  derselben  wird  der  Kandidat
mittelbare  Reichsbeamte  (RBG.  8  1),  den  Be-  vom  Staatssekretär  des  Reichspostamts  zum  Poststimmungen
  des  RBG.  Abgesehen  hiervon  sind  asses  ssor  ernannt  und  erhält  dadurch  die  Berechtidie
  Beamten  der  letztgedachten  Kategorie  Landes-  gung  zum  Aufrücken  in  die  höheren  Dienststellen.
beamte,  wenn  auch  ihre  Anstellung  im  weitaus  b)  Die  Annahme  für  den  mittleren  Dienst
größten  Teile  des  Reichspostgebietes  ausschließlich  entweder  als  Post=  oder  als  Telegraphengehilfe
durch  die  Organe  der  Reichsverwaltung,  jedoch  erfolgt  durch  die  Oberpostdirektionen  nach  Maßim
  Namen  der  Landesregierung  erfolgt  (s.  für  gabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses  auf  Grund
Preußen  Erl.  vom  28.  Sept.  1867  —  GE.  1780).  des  Reifezeugnisses  für  die  Untersekunda  einer
III.  Die  Beamten  der  Post=  und  Telegraphen=  neunstusigen  oder  der  ersten  Klasse  einer  sechsverwaltung
  zerfallen  in  höhere,  mittlere  und  stufigen  öffentlichen  höheren  Lehranstalt  oder
untere  Beamte  (s.  hierzu  Art.  1  der  Allgemeinen  —  nach  anderweiter  Vorschrift  —  einer  öffent-Dienstanweisung
  1909  Abschnitt  X  1  —  von  lichen  Knabenmittelschule  mit  neun  Jahres-Deckers
  Verlag,  Berlin).  Für  die  Laufbahn  der  kursen  (s.  auch  Berechtigungen  lV).
höheren  Beamten  —  alle  Verwaltungs=  Nach  vierjähriger  Vorbereitungszeit  —  ohne
stellen  und  die  wichtigeren  Betriebsstellen  um=  Anrechnung  der  aktiven  Militärdienstzeit  —
fassend  —  sowie  der  mittleren  Beamten  —  die  haben  die  Postgehilfen  die  Postassistenteneinfacheren
  Stellen  des  Betriebsdienstes  um=  prüfung,  die  Telegraphengehilfen  die  Telefassend
  —  war  nach  Vereinigung  der  Post  und  graphenassistentenprüfung  vor  dem  Prüfungsrat
der  Telegraphie  (1876)  das  Regl.  vom  1.  Okt.  1882  der  Oberpostdirektion  abzulegen  und  erhalten
maßgebend.  Zetzt  gelten  für  die  höheren  danach  den  entsprechenden  Titel.  Sie  werden
Beamten  die  Vorschriften  vom  18.  April  1908  später  als  Postverwalter  oder  Postassistenten,
(ZBl.  168)  und  für  die  mittleren  die  Vor=  die  Telegraphenassistenten  als  solche  etatsmäßig
schriften  vom  1.  Jan.  1900  (ZBl.  2).  Nach  den-=  angestellt  und  können  frühestens  sechs  Jahre  und
selben  ist  a)  zur  Erlangung  der  Befähigung  für  spätestens  neun  Jahre  nach  der  Assistentenprülden
  höheren  Dienst  der  Post=  und  Tele=  fung  die  Sekretärprüfung  ablegen,  auf  Grund
graphenverwaltung  eine  praktische  und  wissen=  deren  sie  zu  Post=  bzw.  Telegraphensekretären
schaftliche  Vorbereitung  und  dic  Ablegung  zweier  ernannt  werden  und  bei  bewiesener  Brauchbar-Prüfungen
  (Postreferendar=  und  P  ost=  keit  in  die  übrigen  mittleren  Stellen  des  Postassessorprüfung)
  erforderlich.  Die  Vor=  und  Telegraphendienstes  (Postmeister,  Oberbereitung
  umfaßt  die  Erlernung  des  technischen  sekretäre  usw.)  einrücken.  Den  Assistenten  wird
Dienstes  und  die  akademischen  Studien  fünf  Jahre  nach  der  ersten  etatsmäßigen  Anstel-Elevenzeit
  —  und  die  weitere  Ausbildung  im  lung  d  der  Titel  Oberpost=  bzw.  Obertelegraphen-Betriebs=
  und  Verwaltungsdienste  —  Referendar=  assistent  verliehen.  Militärpersonen  mit  Zivilzeit.
  Die  Elevenzeit  umfaßt  4  Jahre,  von  denen!  versorgungsschein,  bzw.  Offiziere  und  Deck-3
  auf  die  akademischen  Studien,  1  auf  die  Er=  offiziere  mit  Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivillernung
  des  technischen  Dienstes  entfallen;  die  dienste,  welche  bezüglich  der  Schulkenntnisse  den
Reserendarzeit  dauert  mindestens  3  Jahre.  Die  Anforderungen  (s.  §  12  a.  a.  O.)  entsprechen,
Annahme  zum  höheren  Postdienst  erfolgt  durch  werden  nach  Mataße  der  Vormerkung  als  Postdie
  Oberpostdirektionen  auf  Grund  des  Reife=  oder  Telegraphenanwärter  einberusen.  Nach

 

 

zeugnisses  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasie
  zur  Assistentenprüfung  zugelassen  und  bei
Bestehen  der  Prüfung  in  den  Post=  und  Telegraphendienst
  übernommen  und  nach  Maßgabe

siums  oder  einer  Oberrealschule.  Nach  Annahme
wird  der  Eleve  ein  Jahr  lang  praktisch  beschäftigt
und  geht  nach  Abschluß  der  praktischen  Ausbildung
  zu  einem  dreijährigen  Studium  an  einer
Universität,  bzw.  einer  technischen  Hochschule,
deren  Besuch  mit  zwei  Jahren  angerechnet  wird,
über.  Er  hat  hier  Staatswissenschaft,  Rechtswissenschaft,
  Physik,  Chemie  und  Elektrotechnik  zu
studieren  und  steht  hierbei  auch  unter
der  Oberpostdirektion.  Nach  Abschluß  der
ist  die  erste  (Referendar-)  Prüfung  vor  einem
bei  den  Oberpostdirektionen  zu  Berlin,  Königsberg
  und  Straßburg  bestehenden  Prüfungsrat
abzulegen,  welcher  sich  unter  Vorsitz  des  Oberpostdirektors
  aus  2  Posträten  und  2  akademischen
Lehrern  zusammensetzt,  denen  für  die  Prüfung
in  fremden  Sprachen  auch  noch  ein  Sprachlehrer

einjähriger  Ausbildungs=  und  Probezeit  werden

der  verfügbaren  Stellen  etatsmäßig  angestellt.

Im  übrigen  regelt  sich  die  weitere  Laufbahn  im
wesentlichen  wie  bei  den  Zivilanwärtern.

e).  Die
Kanzleibeamtenstellen  werden  sämtlich

  mit  Militäranwärtern  besetzt.  d)  Die  Unter-Aussicht

Studien
ctatsmäßigen  Unterbeamtenstellen  sind  zum  gröbeamtenstellen

  zerfallen  in  zwei  Hauptklassen,
  etatsmäßige  und  nichtetatsmäßige.  Die

ßeren  Teile  (s.  Anl.  F  Vb  der  Grundsätze  vom
8.  Juli  1907  —  ZBl.  309)  den  Militäranwärtern.

und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheines  (s.  das

Nähere  in  der  Dienstan  weisung  S  89ä  ff.)
vorbehalten,  der  Zugang  der  letzteren  ist  indessen

nicht  ausreichend,  so  daß  sich  der  überwicgende