Contents : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Oberamts  oder  der  Kreis-Regierung  unmittelbar  stehenden  Stiftungen  Folgendes

eroffnet:

1)

2)

3)

Wenn  der  Stifter  den  Verwalter  seiner  Stiftung  selbst  bestellt,  und  ihm  die
Einlegung  einer  Caution  ausdrücklich  erlassen  hat,  so  hat  es  hierbei  sein  Verbleiben.
  Bei  einer  künftigen  Veränderung  in  der  Person  des  Verwalterg
aber  kommen  die  hienach  folgenden  Bestimmungen  in  Anwendung.

Außer  dem  unter  Nro.  1  genannten  Falle  hat  jeder  Verwalter  einer  Stiftung,
deren  ordentliche  etatsmäßige  Einnahmen  jährlich  wenigstens  die  Summe  vo#n
800  fl.  erreichen,  so  wie  jeder  Verwalter  von  mehreren  Stiftungen,  deren
Einkünfte  zusammengerechnet  die  Summe  von  800  fl.  oder  darüber  betragen,
zur  Sicherheit  für  seine  Verwaltung  Caution  einzulegen.  Bei  einem  geringeren
  Betrage  der  jährlichen  Einnahmen  wird  die  Einlegung  einer  Caurion
nur  dann  gefordert,  wenn  der  Stifter  dieses  ausdrücklich  verordnet  har.

In  Ansehung  der  Größe  der  einzulegenden  Dienst-Caution  hat  es  da,  wo  der
Srifter  dießfalls  etwas  festgesehr  hat,  hiebei  sein  Verbleiben,  es  wäre  denn
daß  in  Folge  eines  Zuwachses  der  Einkünfte  die  Cautions-Summe  nicht  einmal
  mehr  dem  sechzehnten  Theile  der  ordentlichen  etatsmäßigen  Einnahmen
gleich  käme.  In  diesem  Falle  ist  dieselbe,  unter  Berücksichtigung  des  urspruͤnglichen
  Verhaͤltnisses  zwischen  der  Cautionsgroͤße  und  den  Einkuͤnften,
jedoch  nie  uͤber  das  in  dem  naͤchstfolgenden  Paragraphen  bestimmte  Maaß,  zu
erhoͤhen.

4)  Wenn  der  Stifter  die  Größe  der  einzulegenden  Caution  nicht  festgesetzt  har,

5)

so  ist  dieselbe  bis  zum  Betrage  einer  ordentlichen  etatsmätzigen  Einnahme  von
8000  fl.  je  auf  den  achten  Theil  dieser  Einnahme  zu  bestimmen.  Bei  einem
höhern  Betrage  der  jährlichen  Einnahme  kann  die  Cautionsgröße  nach  dem
Ermessen  der  Verwaltungs=  und  Aufsichts-Behörden  verhältnißmäßig  vermindert,
  jedoch  nie  unter  den  sechzehnten  Theil  der  etatsmäßigen  Jahrs-Einnahmen
  herabgesetzt  werden.  '

Unbeschadet  dieser  Bestimmungen  (1—4)  ist  die  Aufsichtsbehörde,  wenn  im
Laufe  der  Verwaltung  eines  Stifrungspflegers  sich  Umstände  und  Anzeigen
ergeben,  welche  besondere  Sicherungs-Maaßregeln  begründen,  befugt  und  verpflichtet,
  den  Betrag  der  nach  den  #.  3  und  &  bestimmten  Caution  zu  erhöhen,
und  beziehungsweise  auch  solche  Rechner,  welche  bisher  entweder  in  Folge