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Oberamts oder der Kreis-Regierung unmittelbar stehenden Stiftungen Folgendes
eroffnet:
1)
2)
3)
Wenn der Stifter den Verwalter seiner Stiftung selbst bestellt, und ihm die
Einlegung einer Caution ausdrücklich erlassen hat, so hat es hierbei sein Verbleiben.
Bei einer künftigen Veränderung in der Person des Verwalterg
aber kommen die hienach folgenden Bestimmungen in Anwendung.
Außer dem unter Nro. 1 genannten Falle hat jeder Verwalter einer Stiftung,
deren ordentliche etatsmäßige Einnahmen jährlich wenigstens die Summe vo#n
800 fl. erreichen, so wie jeder Verwalter von mehreren Stiftungen, deren
Einkünfte zusammengerechnet die Summe von 800 fl. oder darüber betragen,
zur Sicherheit für seine Verwaltung Caution einzulegen. Bei einem geringeren
Betrage der jährlichen Einnahmen wird die Einlegung einer Caurion
nur dann gefordert, wenn der Stifter dieses ausdrücklich verordnet har.
In Ansehung der Größe der einzulegenden Dienst-Caution hat es da, wo der
Srifter dießfalls etwas festgesehr hat, hiebei sein Verbleiben, es wäre denn
daß in Folge eines Zuwachses der Einkünfte die Cautions-Summe nicht einmal
mehr dem sechzehnten Theile der ordentlichen etatsmäßigen Einnahmen
gleich käme. In diesem Falle ist dieselbe, unter Berücksichtigung des urspruͤnglichen
Verhaͤltnisses zwischen der Cautionsgroͤße und den Einkuͤnften,
jedoch nie uͤber das in dem naͤchstfolgenden Paragraphen bestimmte Maaß, zu
erhoͤhen.
4) Wenn der Stifter die Größe der einzulegenden Caution nicht festgesetzt har,
5)
so ist dieselbe bis zum Betrage einer ordentlichen etatsmätzigen Einnahme von
8000 fl. je auf den achten Theil dieser Einnahme zu bestimmen. Bei einem
höhern Betrage der jährlichen Einnahme kann die Cautionsgröße nach dem
Ermessen der Verwaltungs= und Aufsichts-Behörden verhältnißmäßig vermindert,
jedoch nie unter den sechzehnten Theil der etatsmäßigen Jahrs-Einnahmen
herabgesetzt werden. '
Unbeschadet dieser Bestimmungen (1—4) ist die Aufsichtsbehörde, wenn im
Laufe der Verwaltung eines Stifrungspflegers sich Umstände und Anzeigen
ergeben, welche besondere Sicherungs-Maaßregeln begründen, befugt und verpflichtet,
den Betrag der nach den #. 3 und & bestimmten Caution zu erhöhen,
und beziehungsweise auch solche Rechner, welche bisher entweder in Folge