Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Titel  X.
Strafbestimmungen.
§.  143.  .

Die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  kann,  abgesehen  von  Konzessions-Entziehungen
  und  den  in  diesem  Gesetze  gestatteten  Untersagungen  des  Gewerbebetriebes  (§.  15,
Abs.  2  und  §.  35),  weder  durch  richterliche  noch  administrative  Entscheidung  entzogen
werden.  -

Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze,  welche  durch  die  Steuergesetze  begründet  sind,
bleiben  so  lange  aufrecht  erhalten,  als  diese  Steuergesetze  in  Kraft  bleiben.

Ebenso  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  der  Landesgesetze,  welche  die  Entziehung
der  Befugniß  zum  selbstständigen  Betriebe  eines  Gewerbes  durch  richterliches  Erkenntniß
als  Strafe  im  Falle  einer  durch  die  Presse  begangenen  Zuwiderhandlung  vorschreiben
oder  zulassen.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  nach  welchen  die  Befugniß  zur  Herausgabe
von  Druckschriften  und  zum  Vertriebe  derselben  innerhalb  des  Norddeutschen  Bundesgebietes
  im  Verwaltungswege  entzogen  werden  darf,  werden  hierdurch  aufgehoben.

8.  144.

Inwiefern,  abgesehen  von  den  Vorschriften  über  die  Entziehung  des  Gewerbebetriebes
(§.  143),  Zuwiderhandlungen  der  Gewerbetreibenden  gegen  ihre  Berufspflichten  außer
den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Fällen  einer  Strafe  unterliegen,  ist  nach  den  darüber
bestehenden  Gesetzen  zn  beurtheilen.

Jedoch  werden  aufgehoben  die  für  Medizinalpersonen  bestehenden  besonderen  Bestimmungen,
  welche  ihnen  unter  Androhung  von  Strafen  einen  Zwang  zu  ärztlicher
Hülfe  auferlegen.

§.  145.

Für  das  Mindestmaaß  der  Strafen,  das  Verhältniß  von  Geldstrafe  zu  Gefängnißstrafe,
  sowie  für  die  Verjährung  des  im  §.  153  verzeichneten  Vergehens,  sind  die  Bestimmungen
  der  Landesgesetze  maaßgebend.

Die  übrigen  in  diesem  Titel  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  verjähren  biunen
drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen  sind.