Eröffaung wechselseltiger Testemente, 196
nesweges die Nothwendigkeit, das erste und eigene
Testament des Erblassers sofort nach seinem Tode
zu eröffnen; die Const. 3 cit. dagegen gestattet
zwar, daß der Testator die Eröffnung eines Theiles
seines Testamentes untersage; allein dieß kann
sicher nicht von demjenigen Theile gelten, welcher
die Erbeinsetzung enthält, indem es der Willkür des
Erblassers nicht anheimgestellt bleiben kann, nach
seinem Tode im Ungewissen zu lassen, wer denn
zur Erbschaft berufen !lr — kr. 4, 5 testam.
quemadm. aber. (29, 3).
Die selbst im öffentlichen Interesse anerkannte
Nothwendigkeit, die erbschaftliche Universalsuccession
zu regeln, deren in der zuletzt angeführten Stelle
gedacht ist, leidet nicht, daß der Testator willkürlich
die Eröffnung seines letzten Willens vertage, und
alle die Argumente, welche geltend gemacht werden,
um die Regel zu rechtfertigen ?:), daß nach dem
Tode des einen Testators, welcher mit dem anderen
ein wechselseitiges Testament errichtet hat, dasselbe
eröffnet werden müsse, dienen auch dazu, die von
dieser Regel mitunter zugelassene Ausnahme einer
beiderseitigen Untersagung als unstatthaft darzustellen.
Zwar ist nach justinianeischem Rechte — Const.
un. S. 1 de caduc. toll. (6, 51) — die Erbschaftsantretung
überhaupt von dem Todestage des Erblassers
an zulässig und demnach selbst zur Antretung
der Erbschaft für den Testamentserben nicht nöthig,
daß er das Testament selbst schon gesehen oder seinen
Inhalt genau kennen gelernt habe ?), so daß
denn mit um so stärkerem Grunde dem überlebenden
von zwei Testatoren, welche ein wechselseitiges Testament
errichtet haben, die Erbschaftsantretung aus
Vgl. Bl. f. RA. a. a. O. S. 290.
Snten#e- prakt. Civikrecht Sd. II 2. 514.