Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Eröffaung  wechselseltiger  Testemente,  196

nesweges  die  Nothwendigkeit,  das  erste  und  eigene
Testament  des  Erblassers  sofort  nach  seinem  Tode
zu  eröffnen;  die  Const.  3  cit.  dagegen  gestattet
zwar,  daß  der  Testator  die  Eröffnung  eines  Theiles
  seines  Testamentes  untersage;  allein  dieß  kann
sicher  nicht  von  demjenigen  Theile  gelten,  welcher
die  Erbeinsetzung  enthält,  indem  es  der  Willkür  des
Erblassers  nicht  anheimgestellt  bleiben  kann,  nach
seinem  Tode  im  Ungewissen  zu  lassen,  wer  denn
zur  Erbschaft  berufen  !lr  —  kr.  4,  5  testam.
quemadm.  aber.  (29,  3).

Die  selbst  im  öffentlichen  Interesse  anerkannte
Nothwendigkeit,  die  erbschaftliche  Universalsuccession
zu  regeln,  deren  in  der  zuletzt  angeführten  Stelle
gedacht  ist,  leidet  nicht,  daß  der  Testator  willkürlich
die  Eröffnung  seines  letzten  Willens  vertage,  und
alle  die  Argumente,  welche  geltend  gemacht  werden,
um  die  Regel  zu  rechtfertigen  ?:),  daß  nach  dem
Tode  des  einen  Testators,  welcher  mit  dem  anderen
ein  wechselseitiges  Testament  errichtet  hat,  dasselbe
eröffnet  werden  müsse,  dienen  auch  dazu,  die  von
dieser  Regel  mitunter  zugelassene  Ausnahme  einer
beiderseitigen  Untersagung  als  unstatthaft  darzustellen.

Zwar  ist  nach  justinianeischem  Rechte  —  Const.
un.  S.  1  de  caduc.  toll.  (6,  51)  —  die  Erbschaftsantretung
  überhaupt  von  dem  Todestage  des  Erblassers
  an  zulässig  und  demnach  selbst  zur  Antretung
der  Erbschaft  für  den  Testamentserben  nicht  nöthig,
daß  er  das  Testament  selbst  schon  gesehen  oder  seinen
  Inhalt  genau  kennen  gelernt  habe  ?),  so  daß
denn  mit  um  so  stärkerem  Grunde  dem  überlebenden
von  zwei  Testatoren,  welche  ein  wechselseitiges  Testament
  errichtet  haben,  die  Erbschaftsantretung  aus

Vgl.  Bl.  f.  RA.  a.  a.  O.  S.  290.
Snten#e-  prakt.  Civikrecht  Sd.  II  2.  514.