Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  1031  —

B.
Besondere  Bestimmungen.

a)  In  Bezug  auf  die  Parochie  Nieda.

In  die  im  Koͤnigreiche  Preußen  gelegene  Kirche  zu  Nieda  sind:
Koͤniglich  Preußischer  Seits  die  Ritterguͤter  Wilka  mit  Bohra  und
Scheibe,  sowie  Lomnitz  nebst  den  Gemeinden  Wilka,  Bohra,  Scheibe,
Lomnitz  und  Antheil  Nieda  mit  der  Nieder-Rudelsdorfer  Muͤhle  (Kuͤchenmuͤhle
  bei  Nieda),

und

Koͤniglich  Saͤchsischer  Seits  die  Ritterguͤter  Trattlau  mit  Antheil
Reutnitz,  Mittel-Reutnitz,  Nieder-Reutnitz  und  Wanscha  nebst  den
Gemeinden  Trattlau,  Reutnitz  mit  Antheil  Nieda  und  Wanscha

eingepfarrt.  Auch  sind  sämmtliche  genannte  Gutsherrschaften  und  Gemeinden
in  die  Kirchschule  von  Nieda  eingeschult.  Das  Patronat  über  die  Kirche  und
Schule  steht  den  Rittergütern  Wilka,  Trattlau  und  Wanscha  gemeinschaftlich  zu.

Bei  Bauten  an  der  Kirche,  der  von  der  Kirche  zu  unterhaltenden
Wittichbrücke,  den  Pfarrgebaüden  oder  der  Schule  —  auf  welche  letztere  die
unter  A.  I.—IV.  ersichtlichen  Grundsätze  ebenfalls  Anwendung  leiden  —  werden
die  Spannfuhren  und  Handdienste  nicht  weiter  in  natura  geleistet,  sondern
verdungen,  der  dadurch  erwachsende  Kostenbetrag  aber  wird  von  den  zu  diesen
Diensten  Verpflichteten  nach  dem  bisherigen  Verhältniß  ohne  Zuthun  der
übrigen  Parochianen  bestritten.

Zu  dem  übrigen,  in  baarem  Gelde  aufzubringenden  Bauaufwande  traͤgt
der  Besitzer  des  Riltergutes  Wilka  als  Kompatron  von  seinen  Dominalgrunducken


Ein  Neuntheil  (½)

bei;  der  Ueberrest  des  Aufwandes  aber  wird  zwischen  den  übrigen  Königlich
Preußischen  Rittergütern,  Gemeinden  und  Gemeindeantheilen,  und  den  Königlich
Scchsischen  Rittergütern,  Gemeinden  und  Gemeindeantheilen  dergestalt  getheilt,
daß  die  ersteren  zusammen
acht  Fünfundzwanzigkheile  (/2)
und  die  letzteren  zusammen
siebzehn  Fünfundzwanzigtheile  (/)

hierzu  kontribuiren.

(Fr.  6202)  b)  In