Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

328  Kirchliche  Baulast.

Unterlage  für  ein  gemeines  deutsches  protestantisches
Kirchenrecht  dienen  könnte.

Man  sah  sich  deshalb  gezwungen,  sich  nach  anderen
  Rechtsnormen  umzusehen;  was  lag  näher,  als
das  kanonische  Recht  der  Katholiken,  das  ja  bis  zur
Reformation  als  einzige  gemeinsame,  höchste  Rechtsquelle
  des  gemeinen  Kirchenrechts  in  Deutschland
gegolten  hat.

Die  Juristen  waren  es,  welche  im  Gegensatze  zu
den  Reformatoren  7)  wieder  auf  das  kanonische  Recht
zurückgegriffen  haben,  doch  alle  halten  an  zwei
Fundamentalsätzen  fest:  a)  das  kanonische  Recht
gilt  nicht  mehr  als  Gesetz  für  die  Protestanten
vermöge  seiner  Entstehung,  sondern  nur  als
Gewohnheitsrecht  vermöge  der  Rerception;
b)  dasselbe  ist  nur  insoweit  für  die  Protestanten
  geltend  geblieben,  als  die  Grundsätze  auf  die  veränderten
  Einrichtungen  noch  passen,  durch  Neues
nicht  ersetzt  wurden  und  mit  den  abweichenden
Lehren  deb  Protestantismus  vereinbart  werden  können.
  Es  ist  also  nicht  anwendbar,  wo  es  Ausfluß  eines
individuellen  Dogma  der  katholischen  Kirche  ist  oder  wo
die  Institution  oder  Konstitution  der  protestantischen
Kirche  dagegen  ist.  Diese  Beschränkung  der  Giltigkeit
  ist  übereinstimmend  anerkannt  von  allen  Kirchenrechtslehrern
  des  vorigen  und  dieses  Jahrhunderts  8).

Es  wird  sich  deshalb  für  die  gegenwärtige  Ab-7)

  utbter  r)  den  christlichen  Adel  der  deutschen  Natlon

Th.  I  p.  505  seine  Werke:  „es  wäre  gut,  das  geistliche

  Recht  würde  von  dem  ersten  bis  letzten  Buchstaben

  vom  Grunde  ausgetilgt,  besonders  die  Dekretalien.“


8)  J.  H.  Böhmer  Jus.  eccl.  Protest.  1774  P.  I  p.
121;  derselbe  do  prazi  jur.  can.  in  terris  Protest.
  1743;  Glücka.  a.  O.  (1786)  §.54;  Schnaubert
  a.  a.  O.  (179  lnr  54,  #  179  Stephani
a.  a.  O.  (1825)  Einl.  chott  do  auctoritate
  jur.  can.  inter  Evangel.  —i  Erlangen  1831;

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