328 Kirchliche Baulast.
Unterlage für ein gemeines deutsches protestantisches
Kirchenrecht dienen könnte.
Man sah sich deshalb gezwungen, sich nach anderen
Rechtsnormen umzusehen; was lag näher, als
das kanonische Recht der Katholiken, das ja bis zur
Reformation als einzige gemeinsame, höchste Rechtsquelle
des gemeinen Kirchenrechts in Deutschland
gegolten hat.
Die Juristen waren es, welche im Gegensatze zu
den Reformatoren 7) wieder auf das kanonische Recht
zurückgegriffen haben, doch alle halten an zwei
Fundamentalsätzen fest: a) das kanonische Recht
gilt nicht mehr als Gesetz für die Protestanten
vermöge seiner Entstehung, sondern nur als
Gewohnheitsrecht vermöge der Rerception;
b) dasselbe ist nur insoweit für die Protestanten
geltend geblieben, als die Grundsätze auf die veränderten
Einrichtungen noch passen, durch Neues
nicht ersetzt wurden und mit den abweichenden
Lehren deb Protestantismus vereinbart werden können.
Es ist also nicht anwendbar, wo es Ausfluß eines
individuellen Dogma der katholischen Kirche ist oder wo
die Institution oder Konstitution der protestantischen
Kirche dagegen ist. Diese Beschränkung der Giltigkeit
ist übereinstimmend anerkannt von allen Kirchenrechtslehrern
des vorigen und dieses Jahrhunderts 8).
Es wird sich deshalb für die gegenwärtige Ab-7)
utbter r) den christlichen Adel der deutschen Natlon
Th. I p. 505 seine Werke: „es wäre gut, das geistliche
Recht würde von dem ersten bis letzten Buchstaben
vom Grunde ausgetilgt, besonders die Dekretalien.“
8) J. H. Böhmer Jus. eccl. Protest. 1774 P. I p.
121; derselbe do prazi jur. can. in terris Protest.
1743; Glücka. a. O. (1786) §.54; Schnaubert
a. a. O. (179 lnr 54, # 179 Stephani
a. a. O. (1825) Einl. chott do auctoritate
jur. can. inter Evangel. —i Erlangen 1831;
“