Full text : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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II.  Meldepflicht  für  zureisende  Personen.

§  13  R.G.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für  den  Umfang
ihres  Bezirkes  oder  für  Teile  desselben  anordnen,  daß  zureisende
  Personen,  sofern  sie  sich  innerhalb  einer  zu  bestimmenden
  Frist  vor  ihrer  Ankunft  in  Ortschaften  oder  Bezirken
aufgehalten  haben,  in  welchen  eine  gemeingefährliche  Krankheit
  ausgebrochen  ist,  nach  ihrer  Ankunft  der  Ortspolizeibehörde
zu  melden  sind.

A.A.   §  8  P.G.  II.  Die  Regierungspräsidenten  können  in  Fällen  dringender  Gefahr
  für  den  Umfang  ihres  Bezirkes  oder  für  Teile  desselben  im  Polizeiverordnungswege
  vorschreiben,  daß  zureisende  Personen,  sofern  sie
sich  innerhalb  einer  der  Inkubationszeit  entsprechend  zu  bestimmenden
Frist  vor  ihrer  Ankunft  in  Ortschaften  oder  Bezirken  aufgehalten  haben,  in
welchen  Körnerkrankheit,  Rückfallfieber  oder  Typhus  ausgebrochen  ist,  nach
ihrer  Ankunft  der  Ortspolizeibehörde  schriftlich  oder  mündlich  zu
melden  sind  (§  13  des  Reichsgesetzes).

Unter  zureisenden  Personen  sind  nicht  nur  ortsfremde  Personen,  die
von  auswärts  eintreffen,  sondern  auch  ortsangehörige  Personen  zu  verstehen,
die  nach  längerem  oder  kürzerem  Verbleiben  in  einer  von  der  betreffenden
Krankheit  betroffenen  Ortschaft  oder  in  einem  solchen  Bezirke  nach  Hause
zurückkehren.

Die  Schutzmaßregel,  welche  das  Seuchengesetz  an  zweiter  Stelle
bespricht,  ist  die  Meldepflicht  für  Personen,  welche  aus  verseuchten
  Ortschaften  oder  Bezirken  zureisen.  Das  Reichsseuchengesetz
  bestimmt  in  §  13  hierüber,  daß  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
d.  h.  der  Regierungspräsident,  für  den  Umfang  ihres  Bezirkes
oder  für  Teile  desselben  anordnen  kann,  daß  zureisende  Personen,  sofern
  sie  sich  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  vor  ihrer  Ankunft
in  Ortschaften  oder  Bezirken  aufgehalten  haben,  in  welchen  eine  gemeingefährliche
  Krankheit  ausgebrochen  ist,  nach  ihrer  Ankunft  der
Örtspolizeibehörde  zu  melden  sind.  Diese  Bestimmung  beruht  auf  der
Erfahrung,  daß  eine  Reihe  von  übertragbaren  Krankheiten,  namentlich
Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest  und  Pocken,  durch  den  Verkehr
verbreitet  wird.  Bei  der  Verbreitung  der  Cholera  und  Pest  spielt
bekanntlich  der  Pilgerverkehr  im  Orient  eine  außerordentliche  Rolle  ;
für  uns  in  Deutschland  kommt  namentlich  der  Schiffs-  und  Eisenbahnverkehr
  in  Betracht.  Während  der  Zeit  der  Inkubation  befindet  sich
der  Mensch  meistens  vollkommen  wohl,  kann  also  aus  einer  Gegend,
in  welcher  eine  Seuche  in  epidemischer  Verbreitung  herrscht,  zuweilen
noch  weithin  reisen,  ehe  er  selbst  erkrankt.  Die  Erfahrung  spricht
ja  dafür,  daß  zu  Zeiten  von  Epidemien  zahllose  Leute  ihren  Heimatsort
  verlassen,  um  der  Seuche  zu  entfliehen,  und  so  zur  Verbreitung
der  Krankheit  in  erheblicher  Weise  beitragen.  Das  preußische  Gesetz
  beschränkt  die  Befugnis  der  Einführung  einer  solchen  Meldepflicht