262 Nr. 19. 1914.
Rücksichtlich derienigen Zöglinge, welche mit Zustimmung des
Vorstandes vor Ablauf eines Halbjahrs — insbesondere um Ostern
und im Oktober — entlassen werden, oder welche längere Zeit hin-
durch außerhalb der Anstalt gewesen sind, werden entsprechende Rück-
gaben gewährt.
Falls es sich vernotwendigt, ein Kind ins Krankenhaus zu geben,
werden die dadurch entstehenden Kosten der Anstalt erstattet.“
Schwerin, den 18. März 1914.
Großbherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(2) Bekanntmachung. vom 18. März 1914, betreffend Kauf sschul
Nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 der Verordnung vom 7. April 1911, be-
treffend die Kaufmannsschulen, wird als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung für den Flecken Neukloster der 1. April d. Is. bestimmt.
Schwerin, den 18. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(3) Berichtigung der Überschrift der Bekanntmachung' vom #9. März 1914
(Rbl. 1914 Nr. 17, S. 188). ,
Die überschrift der Bekanntmachung vom 9. März 1914 (Rbl. 1914 Nr. 17
S. 188) muß lauten: "
Bekanntmachung vom 9. März 1914, betreffend Unfallversicherung bei Bau-
arbeiten sowie beim nicht gewerbsmäßigen Halten von Fahrzeugen seitens
der Stadt Wismar.
Schwerin, den 21. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.