Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§.  28.

Findet  die  Vermessung  in  Folge  einer  räumlichen  Veränderung  durch  Umbau
  statt,  und  ist  für  das  Schiff  bereits  ein  Meßbrief  (§.  27)  ausgefertigt,  so
werden  die  in  dem  bisherigen  Meßbriefe  enthaltenen  Angaben  über  den  Raumgehalt
  der  durch  den  Umbau  nicht  veränderten  Schiffsräume  ohne  nochmalige
Vermessung  in  den  neuen  Meßbrief  übertragen.  Dasselbe  Verfahren  findet  bei
den  in  Gemäßheit  des  §.  27  Absatz  3  erfolgenden  Neuvermessungen  bezüglich  der
auf  Grund  des  §.  19  bereits  vermessenen  Räume  Anwendung.

§.  29.

Die  mit  Ausfertigung  der  Meßbriefe  betrauten  Behörden  (§.  24)  haben
Listen  zu  führen,  in  welche  der  Inhalt  aller  ausgefertigten  Meßbriefe  nach  dem
Datum  der  Ausfertigung  einzutragen  ist.  Sie  haben  alle  auf  die  vorgenommenen
Messungen  und  Berechnungen  bezüglichen  Aufzeichnungen  sowie  die  zurückgelieferten
Meßbriefe  (§.  26  Ziffer  2)  aufzubewahren.

VII.  Verpflichtungen  der  Erbauer,  der  Rheder  und  des  Führers  eines
Schiffes  in  Bezug  auf  die  Vermessung.

§.  30.
Die  Vermessung  der  unter  dem  Vermessungsdeck  befindlichen  Räume  neuer
im  Bau  begriffener  Schiffe  ist,  sobald  das  Vermessungsdeck  gelegt  ist,  vorzunehmen.
Die  Erbauer  des  Schiffes  sind  verpflichtet,  eine  entsprechende  schriftliche  Anzeige
der  zuständigen  Vermessungsbehörde  rechtzeitig  zugehen  zu  lassen.

§.  31.

Bei  Schiffen,  welche  für  deutsche  Rechnung  neu  erbaut  werden  (einschließlich
der  im  Auslande  in  Bestellung  gegebenen),  sind  von  dem  Besteller  nach  Feststellung
  der  Konstruktions-  und  Einrichtungspläne  mindestens  vier  Wochen  vor
der  Vermessung  je  zwei  Kopien  (Lichtpausen)  der  nachstehend  aufgeführten  Zeichnungen,
  welche  letzteren  den  thatsächlichen  Verhältnissen  zur  Zeit  der  Vorlage
entsprechen  müssen,  der  Vermessungsbehörde  einzureichen:

1.  eine  Querschnittszeichnung,  in  welcher  die  Konstruktion  des  etwa  vorhandenen

  Doppelbodens  sowie  die  Materialstärken  angegeben  sind;
2.  eine  Längenschnittszeichnung,  aus  welcher  die  Ausdehnung  des  etwa
vorhandenen  Doppelbodens,  die  Lage  der  wasserdichten,  von  Bord  zu
Bord  reichenden  Querschotte,  erhöhter  Wasserballastbehälter,  Aufbauten,
Luken  und  sonstiger  Einrichtungen  hervorgeht;

3.  Deckpläne,  aus  welchen  die  Einrichtung  und  Bestimmung  der  einzelnen
Räume  zu  ersehen  ist;

4.  Einrichtungszeichnungen  der  Maschinen-,  Kessel-  und  Kohlenräume.