Metadata : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

—  97  —

eben  die  Form  des  Bürgerrechts  gefunden  hat.  Während  die
alte  Zeit  namentlich  die  sogenannten  Freiheitsrechte  als  Gegenstand
  politischen  Kampfes  kannte,  so  die  Rezesse,  und  die  Ausübung
  staatsbürgerlicher  Rechte  im  grossen  und  ganzen  ungestört
den  Erbgesessenen  und  Personalisten  überliess,  hat  die  neuere
nach  allgemeiner  Anerkennung  jener  Grundrechte  den  Umfang
des  Bürgerrechts  zur  Streitfrage  erhoben.  Wenn  auch  die  übermässige
  Freigiebigkeit  der  Konstituante,  die  jedem  volljährigen
Staatsangehörigen  Bürgerrecht  und  Wahlrecht  gönnte,  durch  die
neueren  Verfassungen  wieder  beseitigt  ist,  so  herrscht  doch  heute
entschieden  die  Neigung,  den  Kreis  der  Berechtigten  zu  erweitern,
  wie  denn  neuerdings  durch  die  Beseitigung  der  Kosten
und  die  Erweiterung  des  Zwanges  nach  dem  Gesetz  vom  2.11.  1896
die  Zahl  der  Bürger  ganz  erheblich  erhöht  ist.

Wenn  wir  dann  nach  der  anderen  Seite  hin  versuchen,  eine
katalogisierende  Übersicht  der  aus  der  Eigenschaft  des  Pflichtenobjekts
  sich  ergebenden  öffentlichen  Pflichten  des  Menschen
zu  geben,  so  lassen  sich  zwei  Gruppen  scheiden:  die  allgemeinen
Pflichten  und  die  individuell  geregelten.

Als  die  beiden  ersteren  wurden  heute  fast  ganz  allgemein
die  der  Treue  und  des  Gehorsams  bezeichnet.  (Laband.)  Zwar
wurzelt  ihre  Fixierung  vorzüglich  im  Reichsrecht,  allein  auch  der
Einzelstaat  hat  Anspruch  auf  ihre  Erfüllung,  wie  er  denn  auch
innerhalb  des  Kreises  der  ihm  offenstehenden  Gesetzgebung  den
Umfang  der  Treue-  und  Gehorsamspflichten  selbständig  zu  erweitern
  vermag.

Die  Erfüllung  der  Treupflicht  nach  ihrer  fördernden
positiven  Seite  hin  kann  der  hamburgische  Staat  allerdings  wohl
nur  von  seinen  Angehörigen  fordern;  dagegen  kann  er  die  negative
Seite,  das  Unterlassen  des  Verrats,  des  Landes-  und  des  Staatsverrats,
  eine  Seite,  die  im  Abschnitt  1—5  des  zweiten  Teiles  des
Str.-G.-B.  inhaltlich  festlegt,  von  jedem  unterschiedslos  innerhalb
Seiner  Machtsphäre  verlangen.  Die  Gehorsamspflicht  kann
Sich  in  vielen  Fällen  nur  auf  die,  denen  der  Staat  besonders  zu
befehlen  hat,  erstrecken;  gewisse  Kategorien  von  Befehlen  gelten
aber  ohne  Rücksicht  auf  die  Personen  absolut.  Für  den,  der
öffentlich  zum  Ungehorsam  gegen  solche  Anordnungen  auffordert
oder  einem,  die  Staatsgewalt  verkörpernden  Beamten  in  der
rechtmässigen  Ausübung  seines  Amtes  mit  Gewalt  oder  Drohung
entgegentritt,  ergeben  sich  aus  dieser  Verachtung  der  Gehorsams-Öffentliche


Pflichten.

I.  Allgemein
gültige.

1.  Treue.

2.  Gehorsam.