Full text : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

52  Der  Inhaber  der  Militärgewalt.

Kontingenten  zur  Nachverordnung  mitgeteilt  werden,  zu  kontrasignieren.
Aber  diese  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  macht  die  Verordnungen
keineswegs  zu  Reichsverordnungen.  Sie  bleiben  Landesverordnungen
und  werden  in  den  Landesverordnungsblättern  publiziert.  Infolgedessen
steht  der  Reichskanzler  auch  nicht  an  der  Spitze  der  militärischen
Finanzbehörden  und  hat  kein  unmittelbares  Eingriffsrecht  in  die  Verwaltungstätigkeit
  derselben.  Sein  Gegenzeichnungsrecht  ist  nur  die
Form,  in  der  er  die  Kontrolle  ausübt,  die  er  notwendigerweise  über
die  militärische  Finanzverwaltung  haben  muß,  um  später  über  sie  Rechnung
  zu  legen.?  Landesherrliche  Verordnungen  leiten  also  die  militärische
Finanzverwaltung.  In  Unterordnung  und  im  Namen  des  Landesherrn
werden  die  Militärbehörden  bei  der  Finanzverwaltung  tätig.  Verpflichten
  und  berechtigen  sie  auch  durch  ihre  finanzielle  Verwaltungstätigkeit
  das  Reich  unmittelbar,  so  unterscheidet  sich  doch  staatsrechtlich
diese  ihre  Tätigkeit  in  nichts  von  der  Tätigkeit  anderer  Landesbehörden.
In  gleicher  Unterordnung  unter  den  Einzelstaat  erfüllen  sie  das  Reichsetatgesetz,
  wie  z.  B.  die  Justizbehörden  die  Reichsjustizgesetze.  Nur
privatrechtlich  handeln  sie  im  Namen  des  Reiches;  staatsrechtlich  im
Namen  des  Einzelstaates.  Darum  ist  auch  die  finanzielle  Militärverwaltung
  nicht  Reichs-,  sondern  Landesverwaltungs;  allerdings  eine
Landesverwaltung,  die  zum  Unterschied  von  anderen  Landesverwaltungen
in  Stellvertretung  des  Reichsfiskus  handelt.  Und  wie  über  jede  Landesverwaltung,
  die  durch  Reichsgesetz  geregelt  ist,  so  steht  dem  Reiche  auch
über  die  finanzielle  Militärverwaltung  die  Aufsichtsgewalt  zu.  Sie  ist
es,  die  dem  Reiche,  auch  ohne  daß  dem  Kaiser  oder  Reichskanzler  ein
unmittelbares  Eingriffsrecht  in  diese  Verwaltung  zusteht,  doch  die
rechtmäßige  Erfüllung  des  Etatgesetzes  garantiert.

1  Vgl.  Laband  1V,  23.

2  Da  der  Reichskanzler  nicht  unmittelbar  leitend  in  die  militärische  Finanzverwaltung
  eingreifen  kann,  trifft  ihn  auch  nicht  die  volle  ministerielle  Verantwortlichkeit
  für  dieselbe.  Er  ist  nur  dafür  verantwortlich,  daß  er  die  ihm  obliegende
Kontrolle  über  die  finanzielle  Verwaltungstätigkeit  der  Militärbehörden  ausgeübt
und  die  Einhaltung  des  Etatgesetzes  eventuell  mittels  der  dem  Reiche  zustehenden
Aufsichtsgewalt  erzwungen  hat.  .

«DerfelbenMeinung:Seyde1350,351,353;GümbellöszLabandIv,340,
342;  auch  die  Denkschrift  des  Reichskanzlers  nimmt  an,  daß  die  Einzelstaaten  „ausschließlich
  und  unbeschränkt“  (d.  h.  nicht  in  Unterordnung  unter  das  Reich)  die  finanzielle
  Militärverwaltung  führen:  Archiv  f.  öf.  R.IV,  155;  ebenso  R.G.E.  ebendort  163.