Teil VIII.
Wiedergutmachungen.
Abschnitt J.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 231.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland
erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle
Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten
Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff
Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten
haben.
Artikel 232.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel
Deutschlands unter Berücksichtigung ihrer dauernden, sich aus den
übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ergebenden Verminderung
nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung aller dieser Verluste
und Schäden sicherzustellen.
Immerhin verlangen die alliierten und assoziierten Regierungen und
Deutschland verpflichtet sich dazu, daß alle Schäden wieder gutgemacht
werden, die der Zivi bevölkerung jeder der alliierten und assoziierten Mächte
und ihrem Gut während der Zeit, in der sich die beteiligte Macht mit
Deutschland im Kriegszustand befand, durch diesen Angriff zu Lande,
zur See und in der Luft zugefügt worden sind, sowie überhaupt alle
Schäden, die in der Anloge 1 näher bezeichnet sind.
In Erfüllung der von Deutschland bereits früher bezüglich der völligen
Wiederherstellung und Wiederaufrichtung Belgiens gegebenen Zusage verpflichtet
sich Deutschland noch über den an anderer Stelle in diesem Kapitel
vorgesehenen Schadenersatz hinaus, und als Folge der Verletzung des Vertrags
von 1839, alle Summen zu erstatten, die Belgien von den alliierten
und assoziierten Regierungen bis zum 11. November 1918 entliehen hat,
nebst 5 v. H. Zinsen aufs Jahr für diese Summen. Der Betrag dieser
Summen wird durch den Wiedergutmachungsausschuß festgestellt, und
die deutsche Regierung verpflichtet sich, sofort eine entsprechende Ausgabe
von besonderen Schatzscheinen auf den Inhaber, zahlbar in Mark Gold am
1. Mai 1926 oder nach Wahl der deutschen Regierung am 1. Mai eines der
1926 vorausgehenden Jahre, zu veranstalten. Unter Berücksichtigung
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