Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

—  263  —

Direktoren,  unter  deren  Befehlen  sie  ebenfalls  stehen,  und  welche  die  Salairs
bestimmen.

Die  Direktion  ist  berechtigt,  ihnen  in  außerordentlichen  Faͤllen  oder  bei
guͤnstigerem  Fortgange  des  Geschaͤfts  ein  besonderes  Gratial  zu  bewilligen.

D.  Die  General-Versammlung.
g.  22.

Jährlich  im  Monat  März  wird  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  Cieneraldergehalten.
  In  dieser  Versammlung  wird  die  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  seollungen.
aufzumachende  Bilanze  und  eine  Uebersicht  von  dem  Zustande  des  Vermögens
der  Kompagnie  vorgelegt,  und  sodann,  nach  dem  Beschlusse  der  Direktion,  ein
Theil  des  etwanigen  Ueberschusses,  jedoch  nie  über  die  Hälfte,  vertheilt,  der
nicht  vertheilte  Ueberschuß  bis  zur  Höhe  von  50,000  Rehlrn.  aber  dem  Fonds
der  Kompagee  zugeschlagen.  Oie  Ueberschüsse  über  50,000  Rthlr.  werden  ganz
vertheilt.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt,  sobald  es  die  Direktion
  für  angemessen  erachtet,  oder  die  Besitzer  von  Einhundert  Aktien  unter  Angabe
  des  Zwecks  es  schriftlich  beamntragen.

Die  Einladung  zu  den  Generalversammlungen  erfolgt  durch  dreimalige
Insertion  in  die  im  F.  27.  bezeichneten  öffentlichen  Blätter,  das  erste  Mal  mindestens
  vier  Wochen  vor  dem  Termine.  "

Den  Vorsitz  führt  der  vorsitzende  Direktor.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  erfolgen,  soweit  nicht  besondere
  Ausnahmen  festgesetzt  sind,  durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Sollte  einer  oder
der  andere  der  Aktionaire  in  einer  Generalversammlung  einen  Antrag  zu  stellen
beabsichtigen,  so  muß  er  dies  der  Direktion  wenigstens  vierzehn  Tage  vor  dem
zur  Versammlung  festgesetzten  Termine  schriftlich  anzeigen  und  derselben  spezielle
Mittheilung  über  den  Inhalt  des  beabsichtigten  Antrages  machen.  Geschieht
dies  nicht,  so  kann  die  Oirektion  den  Vortrag  und  die  Beschlußnahme  darüber
bis  zur  nächsten  Generaloersammlung  vertagen.  Das  Protokoll  in  den  Generalversammlungen
  wird  von  einem  Notar  gefuͤhrt,  und  außex  demselben,  von
den  anwesenden  Direktoren,  dem  Bevollmächtigten  und  denjenigen  Aktionairen
unterschrieben,  welche  dasselbe  unterzeichnen  wollen.

g.  23.

Wer  nicht  erscheint,  hat  keine  Stimme,  und  muß  sich  den  Beschlüssen  Stunurecht.
der  Mehrheit  unterwerfen;  er  kann  aber  auch  das  Recht,  für  ihn  zu  slimmen,
durch  schriftliche  Vollmacht  an  einen  andern  Aktionair  übertragen.  Ehemänner
(Nr.  4213.)  37“  können