Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

346 
Ar. 41. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 1. Juli 1914. 
Inhalt. 
I. Abteilung. (Nr. 26.) Verordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer. 
  
I. Abteilung. 
(Nr. 26.) Berordnung vom 27. Juni 1914, betreffend die Erhebung einer 
Hundesteuer. 
Friedrich Franz, svon Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs- 
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt: 
81. 
Die im Großherzogtum wohnenden Hundebesitzer haben für jeden in ihrem 
Besitze befindlichen Hund für das mit dem 1. Juli beginnende Steuerjahr eine 
Steuer von zwei Mark zu entrichten. Hunde unter acht Wochen sind steuerfrei. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog und die Mitglieder der beiden 
Großherzoglichen Häuser sind von der Steuer befreit. 
73
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.